BK3-08-089 Regulierungsverfügung
Einheitliche Informationsstelle

Regulierungsverfügung wegen der Auferlegung von Verpflichtungen auf dem Markt "Anrufzustellung in einzelnen Mobiltelefonnetzen" (Markt Nr. 7 der Empfehlung 2007/879/EG) betreffend die Vistream GmbH

Nachfolgend wird gemäß TKG § 26 i. V. m. § 5 eine Regulierungsverfügung im Bereich Markt Nr. 7 "Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen" betreffend die Vistream GmbH veröffentlicht.

Die Betroffene wird hinsichtlich des Zugangs (Zusammenschaltung und Kollokation) auf dem bundesweiten Markt für Anrufzustellung in ihr Mobilfunknetz dazu verpflichtet,

  1. dass Vereinbarungen über Zugänge auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen;

  2. Informationen zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie über die zu zahlenden Entgelte, welche die zum Zugang berechtigten Unternehmen für die Inanspruchnahme der Zugangsleistungen benötigen und für die eine Nachfrage besteht, zu veröffentlichen. Die Angaben zu den Standorten der Zusammenschaltung bzw. der Kollokation müssen nicht veröffentlicht werden, sie müssen nur auf Nachfrage interessierten Unternehmen zugänglich gemacht werden;

  3. gültige Verträge über Zugangsleistungen der Bundesnetzagentur ohne gesonderte Aufforderung und in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen, es sei denn, der jeweilige Vertrag liegt der Bundesnetzagentur bereits vor.

  4. Die Entgelte für die Gewährung des Zugangs werden der nachträglichen Regulierung gemäß § 38 Abs. 2 bis 4 TKG unterworfen.

Die dieser Regulierungsverfügung zugrunde liegende Festlegung der Präsidentenkammer ist im Amtsblatt 24 / 2008 unter der Mitteilung 719 und im Internet veröffentlicht worden.


BK3b-08-089

Anlage

Beschluss BK3b-08/089 (pdf / 1 MB)

Stand: 09.09.2009

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