BK3-07-024
Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Entgeltverfahren (Antrag / Einleitung und Beschluss), § 36 Abs. 2 TKG
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)
Tenor des Beschlusses im Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der O2 (Germany) GmbH & Co. OHG vom 20.09.2007 auf Erlass einer Entgeltgenehmigung für Terminierungsentgelte; hier: Markt 16
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die mündliche Verhandlung vom 23.10.07 beschlossen:
- Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der Antragstellerin wird ab dem 01.12.2007 wie folgt genehmigt: 8,80 Cent/Min.
- Das in Ziffer 1. genehmigte Entgelt darf unterschritten werden, wenn ein an eine geographische Rufnummer gerichteter Anruf terminiert wird.
- Die Genehmigungen nach Ziffern 1. und 2. sind auflösend bedingt für den Fall, dass die Entgeltgenehmigungspflicht aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung oder aufgrund behördlicher Entscheidung entfallen sollte.
- Die Genehmigungen nach Ziffern 1. und 2. sind befristet bis zum 31.03.2009.
- Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK3-07-024
BK3-07-024_Beschluss (pdf, 531 KB)
Stand: 25.01.2010