BK3-07-024 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG

Entgeltverfahren (Antrag / Einleitung und Beschluss), § 36 Abs. 2 TKG
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

Tenor des Beschlusses im Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der O2 (Germany) GmbH & Co. OHG vom 20.09.2007 auf Erlass einer Entgeltgenehmigung für Terminierungsentgelte; hier: Markt 16

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die mündliche Verhandlung vom 23.10.07 beschlossen:

  1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der Antragstellerin wird ab dem 01.12.2007 wie folgt genehmigt: 8,80 Cent/Min.

  2. Das in Ziffer 1. genehmigte Entgelt darf unterschritten werden, wenn ein an eine geographische Rufnummer gerichteter Anruf terminiert wird.

  3. Die Genehmigungen nach Ziffern 1. und 2. sind auflösend bedingt für den Fall, dass die Entgeltgenehmigungspflicht aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung oder aufgrund behördlicher Entscheidung entfallen sollte.

  4. Die Genehmigungen nach Ziffern 1. und 2. sind befristet bis zum 31.03.2009.

  5. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.


BK3-07-024

Stand: 25.01.2010

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