BK3-06-040 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Zugangsregulierung

Standardvertragsangebote Mobilfunk

Überprüfung des vorgelegten Standardangebots für die Terminierung Mobilfunk

Verwaltungsverfahren wegen Überprüfung des vorgelegten Standardangebotes für die Terminierung Mobilfunk der T-Mobile Deutschland GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2007 beschlossen:
Der Betroffenen wird aufgegeben, das vorgelegte Standardangebot in der Fassung vom 29.11.2006, letztmalig geändert mit Schreiben vom 29.03.2007, wie folgt zu ändern und bis zum 31.08.2007 erneut vorzulegen: 

Allgemein
Das Standardangebot ist so zu fassen, dass es ausschließlich die von der Betroffenen erbrachten Zugangsleistungen erfasst.

Ziffer 5.3 lit. a) Abs. 3 Hauptteil
Die Regelungen zur Vereinbarungsfiktion sind dahingehend zu ergänzen, dass die Betroffene ihren Vertragspartnern die beantragten Entgelte unverzüglich nach Antragstellung schriftlich mitteilt.

Ziffer 5.3 lit. c) Hauptteil i.V.m. Anlage 8
In Ziffer 5.3 lit. c) Hauptteil i.V.m. Anlage 8 ist eine Preisliste aufzunehmen, welche die bei fehlender Genehmigungspflicht geltenden Preise enthält.

Die Preise können nach Abschluss der Vereinbarung von Seiten der Betroffenen nur durch schriftliche Mitteilung an den Vertragspartner und nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.

Ziffer 11.2 Hauptteil
Die Regelungen zur ordentlichen Kündigung sind so abzuändern, dass eine ordentliche Kündigung durch die Betroffene während der Mindestlaufzeit des Standardangebotes nicht möglich ist.

Ziffer 13.1 Hauptteil
Die Klausel zur Sicherheitsleistung ist so zu ändern, dass die Sicherheitsleistung zu erstatten ist, wenn das bisherige Zahlungsverhalten die Zuverlässigkeit des Vertragspartners bestätigt hat. Eine als Geldsumme hinterlegte Sicherheitsleistung ist angemessen zu verzinsen.

Ziffer 13.2 Hauptteil
Die in Abs. 1 vorgesehene Zustimmungsklausel ist dahingehend abzuändern, dass in allen Fällen der Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag die Zustimmung des anderen Vertragspartners erforderlich ist, letztere aber nur aus wichtigem Grund verzögert oder verweigert werden darf.
Das in Abs. 2 S. 1 enthaltene Sonderkündigungsrecht ist zu streichen.

Ziffer 1.1 lit.a) Satz 2 Anlage 4
Es ist auf die Genehmigungspflichtigkeit sowie die bisher fehlende Genehmigung der OdZ-Aufschläge hinzuweisen.

Ziffer 1.4 Anlage 8
Das Mindestverkehrsentgelt ist durch Sonderregelungen zur Abweisung von Neubestellungen und zur Kündigung von Zusammenschaltungsanschlüssen bei Unterschreiten bestimmter Verkehrsmengen zu ersetzen.

Service Level Agreements und Bereitstellungsfristen
Im Standardangebot sind die Bereitstellungsbedingungen für die Zusammenschaltungsanschlüsse zu regeln.

Übergangsbedingungen
Es ist klarzustellen, dass bei Fortsetzung bereits bestehender Vertragsbeziehungen auf Grundlage des Standardangebots keine überflüssigen Maßnahmen zu Lasten des Vertragspartners der Betroffenen durchgeführt werden.


BK3-06-040

Stand: 04.01.2010

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