BK3-06-040 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Standardvertragsangebote Mobilfunk

Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31.10.2007 auf Grund des Verwaltungsverfahren der T-Mobile Deutschland GmbH wegen der Überprüfung des vorgelegten Standardangebots für die Terminierung Mobilfunk

Verwaltungsverfahren wegen Überprüfung des vorgelegten Standardangebotes für die Terminierung Mobilfunk der T-Mobile Deutschland GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat mit Beschluss vom 31.10.2007 aufgrund der öffentlich-mündlichen Verhandlung vom 08.10.2007 beschlossen:

  1. Das von der Betroffenen aufgrund der ersten Teilentscheidung vom 06.07.2007 überarbeitete Standardangebot für Terminierungsleistungen wird wie folgt geändert:

    a) Ziffer 2.1 Hauptteil

    Ziffer 2.1 Absatz 3 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
    „Die die Leistungserbringung und –entgeltung der T-Mobile betreffenden Regelungen werden als ‚Standardangebot’ bezeichnet. Das Standardangebot kann unabhängig von einer etwaigen Vereinbarung über Leistungen des Vertragspartners angenommen werden.“

    b) Ziffer 3.1 Hauptteil

    In Ziffer 3.1 Abs. 2 Satz 1 wird am Ende folgender Halbsatz eingefügt:
    „oder wenn die Voraussetzungen von Ziffer 13.1a vorliegen.“

    c) Ziffer 5.3 Hauptteil
    Hinter Ziffer 5.3 lit. c) bb) Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:

    „Änderungen sind nur zum Beginn eines Kalendermonats möglich und mindestens zwei Wochen vorher anzukündigen. Im Falle einer Entgelterhöhung kann der Vertragspartner die von der Entgelterhöhung betroffene Leistung innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung außerordentlich mit Wirkung zum Zeitpunkt der Entgelterhöhung schriftlich kündigen. Anderenfalls gilt die Entgelterhöhung als vereinbart.“

    d) Ziffer 11.2 Hauptteil

    In Ziffer 11.2 Abs. 1 Satz 2 Hauptteil sind die Worte „des Standardangebots“ durch „des Vertrags“ zu ersetzen.

    e) Ziffer 13.1 Hauptteil

    In Ziffer 13.1 Abs. 6 Hauptteil sind die Worte „§ 246 BGB“ durch die Worte „§ 352 HGB“ zu ersetzen.

    Hinter Ziffer 13.1 wird folgende Ziffer 13.1a eingefügt:

    „Auf schriftliches Verlangen des Vertragspartners gibt T-Mobile die geleistete Sicherheit auch vor Beendigung dieses Vertrages an den Vertragspartner zurück, wenn der Vertragspartner in den letzten 12 Abrechnungsperioden vor dem Verlangen nicht mehr als einmal und mit nicht mehr als 10% des jeweils fälligen Entgeltes in Verzug geraten ist und auch sonst keine objektiven Gründe vorliegen, die eine Vermögensverschlechterung des Vertragspartners befürchten lassen. In die Berechnung der 12 Abrechnungsperioden fließen nur solche Abrechnungsperioden ein, in denen der Vertragspartner die Terminierungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen hat.

    Kommt der Vertragspartner nach Rückgabe der Sicherheit gemäß vorstehendem Absatz innerhalb von 12 Abrechungsperioden mehr als einmal mit der Zahlung eines fälligen Rechnungsbetrages mit mehr als 10% des jeweils fälligen Entgeltes in Verzug, so ist T-Mobile berechtigt, schriftlich die erneute Stellung einer Sicherheitsleistung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn sonstige objektive Gründe vorliegen, die eine Vermögensverschlechterung des Vertragspartners befürchten lassen. Die Höhe der Sicherheit bestimmt sich gemäß den Regelungen in Ziffer 13.1 Hauptteil.“

    f) Anlage 4a

    Anlage C „Bestellung und Bereitstellung“ sowie Ziffern 1.1.4, 1.1.10, 1.5 und 1.7 Anlage G „Entgelte“ aus dem Standardangebot der Beigeladenen zu 1. (als Beilage beigefügt) werden in entsprechender Anwendung als Anlage 4a in das Standardangebot der Betroffenen eingefügt.

  2. Die Mindestlaufzeit des Standardangebotes endet am 31.10.2009.

  3. Dieser Beschluss steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines Standardangebotes entfällt oder eine zukünftige Regulierungsverfügung den Umfang der Zugangsverpflichtungen der Betroffenen ändert.



BK3-06-040

Stand: 25.01.2010

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