BK3-06-038 Einheitliche Informationsstelle nach § 12 TKG
Entgeltverfahren, § 36 Abs. 2 TKG

Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

Entgeltregulierungsverfahren betr. Zusammenschaltungsentgelte der Vodafone D2 GmbH
Ergänzungsantrag vom 18.10.2006 

Die Vodafone D2 GmbH hat am 18.10.2006 einen Ergänzungsantrag zum Entgeltgenehmigungsantrag für die ihr mit auferlegten Zugangsleistungen bei der Beschlusskammer 3 eingereicht.
 
Ergänzend zu den bereits beantragten Entgelten beantragt die Antragstellerin folgende Entgeltgenehmigungen:

  1. Die Entgelte für die Durchführung von Zusammenschaltungstests werden ab dem 30.08.2006 entsprechend der als Anlage ASt. 10 vorgelegten Anlage 8 Teil IV der Zusammenschaltungsvereinbarung der Antragsstellerin („Preise für Tests von Vodafone“ – Stand 05.10.2006) genehmigt.
       
    Höchst vorsorglich und hilfsweise für den Fall einer Genehmigungspflicht beantragt die Antragstellerin, dass die Beschlusskammer folgende weiteren Entgeltgenehmigungen erlässt:
       
  2. Die Entgelte für Mindestverkehr werden ab dem 30.08.2006 entsprechend der als Anlage ASt. 11 vorgelegten Ziffer 12 der Zusammenschaltungsvereinbarung der Antragstellerin („Mindestverkehr“ - Stand 13.10.2006) genehmigt.
       
  3. Die Sicherheitsleistung wird ab dem 30.08.2006 entsprechend der als Anlage ASt. 12 vorgelegten Ziffer 36 der Zusammenschaltungsvereinbarung der Antragstellerin („Sicherheitsleistung“ - Stand 13.10.2006) genehmigt.
       
  4. Das Entgelt für die Installation und den Betrieb von Echo-Cancellern wird ab dem 30.08.2006 entsprechend der als Anlage ASt. 13 vorgelegten Preisliste „Echo Canceller“ der Antragstellerin (Stand 05.10.2006) genehmigt.  
     
    Schließlich beantragt die Antragstellerin:    
  5. Die gemäß Ziffer 1. bis 4. beantragten Entgelte werden im Fall ihrer Genehmigungspflicht mit Wirkung ab dem 30.08.2006 gemäß § 130 TKG vorläufig für die Dauer des Entgeltgenehmigungsverfahrens in der Hauptsache angeordnet.    

Anlage ASt. 10  

Anlage 8  

Preise  

Teil IV  

Preise für Tests von Vodafone


Für den bei der Durchführung der gemäß Anlage 7 „Test“ abgestimmten Zusammenschaltungstests entstehenden Aufwand bei Vodafone berechnet Vodafone 750,00 € je angefangener Mannstunde, mindestens aber 7.500,00 €. Bei Stornierung eines gemäß Anlage 7, Ziffer 3.2.1 bestätigten Testfensters später als 8 Wochen vor Beginn des Testfensters sind Vodafone die nachweislich entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Kosten für die Anmietung einer Testumgebung bei einem oder mehreren Systemherstellern zur Durchführung der Zusammenschaltungstests gemäß Anlage 7 „Test“ werden nach Aufwand abgerechnet. Die genannten Stundensätze beinhalten sofern nicht abweichend vereinbart alle entstehenden Kosten wie z.B. auch die Bereitstellung von Messgeräten, Reisekosten usw.. 

Anlage ASt. 11  

Zusammenschaltungsvereinbarung zwischen Vodafone und MUSTERKOM Hauptteil, Ziffer 12 „Mindestverkehr“  

An jedem OdZ, an dem MUSTERKOM Verkehr zu Telekommunikationsanschlüssen im Netz von Vodafone übergeben möchte, ist MUSTERKOM je Kalendermonat zur Übergabe von Mindestverkehr nach der Formel (∑Verkehrsminuten je OdZ) / (∑ZAs je OdZ ) ≥ (150.000 Min je ZAs) verpflichtet.

Übergibt MUSTERKOM Vodafone ein geringeres Verkehrsvolumen, so ist Vodafone dennoch zur Inrechnungstellung von Entgelten berechtigt, wie wenn der Mindestverkehr je ZAs (2.048 kBit/s) erreicht worden wäre. Bei der Ermittlung des Verkehrsvolumens werden ausschließlich Verbindungen mit Netzbetreiberkennzahl und Teilnehmerrufnummer von Vodafone berücksichtigt. Maßgeblich für die Berechnung der Entgelte sind die in Anlage 8 „Preise“ vereinbarten Preise für die Leistung V.1 „Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone zu Teilnehmeranschlüssen von Vodafone“.    

Anlage ASt. 12  

Zusammenschaltungsvereinbarung zwischen Vodafone und MUSTERKOM Hauptteil, Ziffer 36 „Sicherheitsleistung“  

Vodafone ist nur gegen eine Leistung einer Sicherheit durch MUSTERKOM zur Erbringung eigener vertraglicher Leistungen verpflichtet.  

Die Sicherheit ist in der Höhe des Dreifachen des zu erwartenden monatlichen Entgeltes für die Leistungen V.1 „Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone zu Teilnehmeranschlüssen von Vodafone“ zu erbringen.  

Zur Bestimmung der erstmalig zu Beginn des Vertrages zu leistenden Sicherheit unterstellen die Vertragsparteien ein auf der Leistung V.1 „Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone zu Teilnehmeranschlüssen von Vodafone“ anfallendes monatliches Verkehrsvolumen („maßgebliches Verkehrsvolumen“) von 350.000 Minuten je vereinbartem ZAs (2.048 kBit/s).  

Auf schriftliches Verlangen einer Vertragspartei ist die Sicherheitsleistung an das monatliche Entgelt für das tatsächliche maßgebliche Verkehrsvolumen anzupassen, wenn diese um mehr als 10% von dem zuletzt maßgeblichen Verkehrsvolumen abweicht. Eine Anpassung der Sicherheitsleistung unter ein maßgebliches Verkehrsvolumen von 350.000 Minuten je vereinbartem ZAs (2.048 kBit/s) kann nicht verlangt werden.  

Verlangt Vodafone die Erhöhung der Sicherheit und ist die erhöhte Sicherheit nicht innerhalb einer Kalenderwoche nach Zugang des schriftlichen Anpassungsverlangens erbracht, so ist Vodafone berechtigt, sämtliche Leistungen nach diesem Vertrag zu sperren. Die Sperre ist MUSTERKOM schriftlich oder per FAX mit einer Frist von 6 Stunden anzukündigen. Sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald die Sicherheit in voller Höhe erbracht ist.  

Die Sicherheit ist durch eine unbefristete Garantie eines im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen und für Vodafone akzeptablen Kreditinstituts oder durch die Hinterlegung von Geld zu erbringen. Maßgeblich für die Akzeptabilität der Garantie eines  Kreditinstituts mit Sitz im Ausland ist neben der Bewertung des Kreditinstituts selbst insbesondere die mindestens grundsätzliche Vergleichbarkeit der Bedingungen der Garantie diese Kreditinstituts mit denen einer deutschem Recht unterliegenden Garantie eines Kreditinstituts mit Sitz im Inland. Die Garantie wird nach Beendigung dieses Vertrages an MUSTERKOM zurückgezahlt, soweit keine offenen Forderungen seitens Vodafone gegenüber MUSTERKOM bestehen.    

Anlage ASt. 13  

Preisliste Echo Canceller  

Abweichend von den Regelungen der Zusammenschaltungsvereinbarung installiert Vodafone an der Netzgrenze die notwendigen Echo-Canceller an allen Zusammenschaltungsanschlüssen, die von MUSTERKOM für die in der Zusammenschaltungsvereinbarung vereinbarten Zusammenschaltungsdienste von Vodafone genutzt werden.

Für die Installation und den Betrieb der Echo-Canceller durch Vodafone an Zusammenschaltungsanschlüssen, die von MUSTERKOM für die in der Zusammenschaltungsvereinbarung beschriebenen Zusammenschaltungsdienste von Vodafone genutzt werden, zahlt MUSTERKOM an Vodafone je ZAs (2.048 kBit/s) ein Entgelt in Höhe von 960,00 € pro Jahr (zzgl. USt). Die Entgeltpflicht beginnt mit der Inbetriebnahme des jeweiligen Zusammenschaltungsanschlusses.            

Als Termin für die öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 (§§ 134 Abs. 2 Nr. 1, 135 Abs. 3 TKG) wurde Mittwoch, der 22.11.2006 festgelegt.    

Die öffentlich-mündliche Verhandlung findet im Dienstgebäude der  

Bundesnetzagentur
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

um 10:00 Uhr, in Raum 0.10 

statt.

BK3-06-038

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Stand: 25.01.2010

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