BK3-06-017_R Regulierungsverfügung
Einheitliche Informationsstelle

BK3b-06-017 ERGÄNZUNG/Neubescheidung

Ergänzenden Regulierungsverfügung im Bereich Einspeisung von Rundfunksignalen ins Breitbandkabelnetz betreffend die Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG


Nachfolgend wird gemäß TKG § 26 i. V. m. § 5 eine ergänzende Regulierungsverfügung im Bereich Einspeisung von Rundfunksignalen ins Breitbandkabelnetz betreffend die
Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG veröffentlicht. 

Die Ziffer I.1.2 der Regulierungsverfügung BK 3b-06-017 vom 17.04.2007, veröffentlicht im Amtsblatt 08 / 2007 unter der Mitteilung 268, wird rückwirkend ab dem 25.04.2007 wie folgt neu gefasst:

„Die Entgelte für Einspeiseleistungen werden der nachträglichen Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG entsprechend unterworfen.“

Die dieser Regulierungsverfügung zugrunde liegende Festlegung der Präsidentenkammer, ist im Amtsblatt 21 / 2006 unter der Mitteilung 341 und im Internet veröffentlicht worden.

BK3-06-017_R

Stand: 09.09.2009

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