BK3-05-036
Einheitliche Informationsstelle
Missbrauchsverfahren nach §28 TKG
Tenor / Beschluss Missbrauchsverfahren §28 TKG
Verwaltungsverfahren bezüglich der Entgelte für die Überlassung von Teilnehmerdaten im Wege der "Offline-Nutzung"
In dem Verwaltungsverfahren wegen den Entgelten für die Überlassung von Teilnehmerdaten im Wege der "Offline-Nutzung" hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2005 am 17.08.2005 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Entgelte der Betroffenen für die Überlassung von Teilnehmerdaten gemäß § 4 des Standardvertrags über die Überlassung von Teilnehmerdaten bzw. entsprechender Einzelverträge (Offline-Nutzung), die gleiche oder höhere Entgelte vorsehen, missbräuchlich sind und nicht den Maßstäben des § 28 TKG genügen,
soweit sie unbeschadet der Gesamtabrechnung nach Ablauf eines Kalenderjahres zur Ermittlung von Erstattungen oder Nachzahlungen
- bei der Überlassung zur telefonischen Auskunftserteilung oder zur Auskunftserteilung über elektronische Online Dienste € 0,001282 pro Nutzungsfall überschreiten,
- bei der Nutzung für physikalische oder elektronische Auskunftsanfragen 1/5 des oben genannten Betrags von € 0,001282 pro angefragtem Teilnehmerdatensatz überschreiten,
- bei der Überlassung zur Herausgabe von gedruckten Teilnehmerverzeichnissen oder von Teilnehmerverzeichnissen auf elektronischen Datenträgern € 0,001924 pro Nutzungsfall überschreiten und
- soweit der Gesamtabrechnung nach Ablauf eines Kalenderjahres zur Ermittlung von Erstattungen oder Nachzahlungen berücksichtigungsfähige Gesamtkosten von mehr als € 770.000 jährlich zugrunde gelegt werden.
- Hiervon unberührt bleiben bis auf weiteres die vertraglichen Regelungen über Mindestentgelte sowie über gesondert berechnete Entgelte für die Übermittlung bzw. den Transport der Teilnehmerdaten zum Kunden.
- Der Betroffenen wird untersagt, höhere als die in Ziffer 1 genannten Entgelte zu fordern oder zu vereinbaren.
- Die beanstandeten Entgelte werden ab dem Zeitpunkt der Feststellung (17.08.2005) für unwirksam erklärt, soweit sie die in Ziffer 1 genannten Grenzen überschreiten.
BK3-05-036
Stand: 19.03.2010