BK3-05-036 Einheitliche Informationsstelle
Missbrauchsverfahren nach §28 TKG

Tenor / Beschluss Missbrauchsverfahren §28 TKG
Verwaltungsverfahren bezüglich der Entgelte für die Überlassung von Teilnehmerdaten im Wege der "Offline-Nutzung"

In dem Verwaltungsverfahren wegen den Entgelten für die Überlassung von Teilnehmerdaten im Wege der "Offline-Nutzung" hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2005 am 17.08.2005 beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass die Entgelte der Betroffenen für die Überlassung von Teilnehmerdaten gemäß § 4 des Standardvertrags über die Überlassung von Teilnehmerdaten bzw. entsprechender Einzelverträge (Offline-Nutzung), die gleiche oder höhere Entgelte vorsehen, missbräuchlich sind und nicht den Maßstäben des § 28 TKG genügen,

    1. soweit sie unbeschadet der Gesamtabrechnung nach Ablauf eines Kalenderjahres zur Ermittlung von Erstattungen oder Nachzahlungen

      1. bei der Überlassung zur telefonischen Auskunftserteilung oder zur Auskunftserteilung über elektronische Online Dienste € 0,001282 pro Nutzungsfall überschreiten,
      2. bei der Nutzung für physikalische oder elektronische Auskunftsanfragen 1/5 des oben genannten Betrags von € 0,001282 pro angefragtem Teilnehmerdatensatz überschreiten,
      3. bei der Überlassung zur Herausgabe von gedruckten Teilnehmerverzeichnissen oder von Teilnehmerverzeichnissen auf elektronischen Datenträgern € 0,001924 pro Nutzungsfall überschreiten und
    2. soweit der Gesamtabrechnung nach Ablauf eines Kalenderjahres zur Ermittlung von Erstattungen oder Nachzahlungen berücksichtigungsfähige Gesamtkosten von mehr als € 770.000 jährlich zugrunde gelegt werden.
  2. Hiervon unberührt bleiben bis auf weiteres die vertraglichen Regelungen über Mindestentgelte sowie über gesondert berechnete Entgelte für die Übermittlung bzw. den Transport der Teilnehmerdaten zum Kunden.

  3. Der Betroffenen wird untersagt, höhere als die in Ziffer 1 genannten Entgelte zu fordern oder zu vereinbaren.

  4. Die beanstandeten Entgelte werden ab dem Zeitpunkt der Feststellung (17.08.2005) für unwirksam erklärt, soweit sie die in Ziffer 1 genannten Grenzen überschreiten.

BK3-05-036

Stand: 19.03.2010

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