BK3-04-027 Einheitliche Informationsstelle
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

Mit Beschluss BK4d-04/028 vom 20.09.2004 hatte die Beschlusskammer 4 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die Netzzusammenschaltung zwischen der 01081 Telecom AG und der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG angeordnet.

Mit Beschluss vom 28.12.2004 hat nunmehr die Beschlusskammer 3 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in der zweiten Teilentscheidung nach § 25 Abs. 6 TKG die Zusammenschaltungsentgelte zwischen den beiden Unternehmen wie folgt angeordnet:

  1. Für die Leistungen, welche die Antragstellerin aufgrund der mit Beschluss BK4d-04/028 vom 20.09.2004 (berichtigt am 08.10.2004) angeordneten Zusammenschaltung von der Antragsgegnerin nachfragt, werden unter Ablehnung der Anträge im Übrigen Entgelte entsprechend der von der Antragsgegnerin unter dem 17.11.2004 vorgelegten Anlage G zum Zusammenschaltungsvertrag, Version 4.2, Stand 20.10.2004 mit folgenden Ausnahmen bzw. nach Maßgabe folgender Änderungen angeordnet.

    1.1 Ausgenommen von der Anordnung sind diejenigen Vertragsbestandteile, durch die bereits im Beschluss BK4d-04/028 vom 20.09.2004 in der Fassung der Berichtigung vom 08.10.2004 eine Anordnung in Ziffer 2. lit. e) des Tenors getroffen wurde. Dies betrifft die an Stelle von Anlage G angeordnete Geltung der Ziffern 1.3, 1.5 und 1.7 der Anlage G (Stand 01.03.2004) und die beim pauschalierten Schadensersatz vorgenommene Ersetzung. Diese Anordnungen bleiben von dem vorliegenden Beschluss unberührt.

    1.2 Netzanschlüsse und Kollokationsbereiche (Ziffer 1 der Anlage G)

    1.2.1 Für die Bereitstellung eines Netzanschlusses (ohne Echo-Unterdrückung) (Ziffer 1.2.1a der Anlage G) wird ein Entgelt von € 498 exkl. USt. je Netzanschluss angeordnet.

    1.2.2 Für die Überlassung eines Netzanschlusses (ohne Echo-Unterdrückung) (Ziffer 1.2.4a der Anlage G) wird ein Entgelt von € 1.518 exkl. USt. pro Jahr angeordnet

    1.2.3 Hinsichtlich der Entgelte für nicht-einzugsbereichskonforme Verkehrsübergabe (Ziffer 1.8 der Anlage G) wird in der Tabelle bei Ziffer 1.8.1a der Anlage G der Text in der Spalte „Leistung“ ersetzt durch „Entgelte für jede oberhalb des Schwellenwerts übergebene Minute“. Die Zeile zu Ziffer 1.8.1b wird ersatzlos gestrichen.

    1.3 Beim Flat-Tarif für Verbindungen mit nationalem Ursprung (nationaler CPN) (Ziffer 2.1.2 lit. a) der Anlage G) werden die drei Tariftabellen einschließlich der jeweiligen Tabellenüberschriften gestrichen und durch folgende Tabelle ersetzt: Entgelt in EUR pro Minute exkl. USt bei 11-16 OdZ Entgelt in EUR pro Minute exkl. Umsatzsteuer bei 8-10 OdZ Entgelt in EUR pro Minute exkl. Umsatzsteuer bei 4-7 OdZ 0,1490

    2. In Ergänzung der Teilentscheidung BK 4d-04/028 vom 20.09.2004 werden die im Hauptteil und in Anlage B des Zusammenschaltungsvertrages (Version 4.0, Stand 01.03.2004) enthaltenen Verweise auf die Anlage G wie folgt angeordnet

    2.1 Ziffer 3.1 des Hauptteils: „zu den in Anlage G – Entgelte – geregelten Entgelte“

    2.2 Ziffer 7 des Hauptteils: „Die Kostentragungspflicht für die technische und physikalische Realisierung der Zusammenschaltung ist in Anlage G – Entgelte – geregelt“ sowie „gemäß Anlage G – Entgelte – berechnet und“

    2.3 Ziffer 3.2 der Anlage B: „gemäß Anlage G – Entgelte, Ziffer 1.2.1b und 1.2.4b“ 2.4 Ziffer 7.3 der Anlage B: „für jede oberhalb des Schwellenwerts übergebene Minute ein zusätzliches Entgelt gemäß Anlage G – Entgelte“.

    3.Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt der angeordneten Zusammenschaltung und ist befristet bis zum 14.12.2005

    4.Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Fälle,

    4.1. dass die Parteien einen schriftlichen Vertrag über die Entgelthöhe schließen,

    4.2. dass die Antragsgegnerin nach dem Ergebnis einer nach §§ 11 ff. TKG durchgeführten Marktanalyse nicht zur Zusammenschaltung verpflichtet ist oder

    4.3. dass die betroffenen Entgelte der Antragsgegnerin nach dem Ergebnis einer nach §§ 11 ff. TKG durchgeführten Marktanalyse gemäß §§ 13, 30 Abs. 1 S. 1 TKG der Entgeltgenehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen werden


BK3b-04/027

Stand: 23.05.2012

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