BK3-24-014 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
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§§ 48 Abs. 1 i.V.m. 192 TKG;

Teilweise rückwirkende Neubescheidung von PIA-Überlassungsentgelten 2022 (Überlassung KKA, Überlassung DF); Wiederaufnahme des Verfahrens BK3a-22/003 unter neuem Aktenzeichen BK3a-24/014

Die Genehmigung BK3a-22/003 vom 28.06.2022 wurde hinsichtlich der Entgelte für die Position 2.3.2 des Tenors (Überlassung eines Viertels eines Kabelkanalrohrs Mehrfachrohr, monatlich je Rohrmeter) und für die Position 3.2 (Überlassung von zwei unbeschalteten Glasfasern) mit Beschluss unter gleichem Aktenzeichen vom 12.09.2024 zurückgenommen. Die Verfahrensbeteiligten wurden zuvor mit Schreiben vom 04.09.2024 informiert und angehört.

Die durch die (Teil-)Rücknahme erforderliche (teilweise rückwirkende) Neubescheidung wird unter dem neuen Aktenzeichen BK3a-24/014 durchgeführt. Eine erneute Beiladung der bereits Verfahrensbeteiligten ist nicht notwendig. Im Übrigen sind Beiladungen für dieses Verfahren an die Beschlusskammer 3 zu richten an das Postfach BK3-Postfach@BNetzA.de.

Die Antragsunterlagen des Ursprungsverfahrens BK3a-22/003 sowie die im Verfahren BK3a-24/014 abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden den Verfahrensbeteiligten zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über die Dokumenten-Austauschplattform „Geschlossene Benutzergruppe“ (GBG) im Verfahrensordner (BK3a-24/014) bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie unter www.bnetza.de/bk3aktuell. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. 6 Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.

Ergänzung zur Wiederaufnahme des Verfahrens

In dem o.g. Verfahren hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 08.12.2024 beantragt, auch für den Zeitraum ab dem 01.07.2025 die ursprünglich im Verfahren BK3a-22/003 von ihr beantragten Entgelte für die Position 2.3.2 des Beschlusstenors (Überlassung eines Viertels eines Kabelkanalrohrs Mehrfachrohr, monatlich je Rohrmeter) und für die Position 3.2 (Überlassung von zwei unbeschalteten Glasfasern) bis zum 31.12.2029 zu genehmigen.

Durch diesen Antrag wird der Verfahrensgegenstand im Vergleich zum Verfahren BK3a-22/003 erweitert. Nach Einschätzung der Beschlusskammer kann jedoch auch mit Hinblick auf den erweiterten Verfahrensgegenstand auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Zustimmung aller Beteiligten vorausgesetzt, verzichtet werden. Die Verfahrensbeteiligten haben zuvor schon auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Weiterführung des Verfahrens BK3a-22/003 unter neuem Aktenzeichen verzichtet, da u.a. die mit der Prognoseentscheidung über die Entgelte verbundenen Implikationen und Fragestellungen bereits im Ausgangsverfahren BK3a-22/003 sowie dessen Vorgängerverfahren ausführlich erörtert worden sind.

Für den Fall, dass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (§ 215 Abs. 3 TKG) von den Beteiligten gefordert werden sollte, hat die Beschlusskammer als Termin für eine solche (vorsorglich) den 06.02.2025, 10:00 Uhr, festgelegt. Die Einwahlmöglichkeiten sowie weitere Details werden im Falle der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeitnah auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter “Termine der Beschlusskammern“ veröffentlicht. Eine etwaige Absage der öffentlich mündlichen Verhandlung wird ebenfalls auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter “Termine der Beschlusskammern“ bekannt gegeben.

BK3c-24/014

Stand: 27.11.2024

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