BK3-23-006 Einheitliche Informationsstelle
Nationale Konsultationen

TKG §§ 29 i.V.m. 192 TKG;
Standardangebot der Telekom Deutschland GmbH über den Zugang zu baulichen Anlagen; hier: Tenor 2. Teilentscheidung

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.03.2025 beschlossen:

A. Der von der Betroffenen aufgrund der 1. Teilentscheidung vom 14.11.2024 überarbeitete und am 24.01.2025 vorgelegte sowie am 11.04.2025 aktualisierte und am 21.01.2026 um Formblätter ergänzte Entwurf eines Standardangebots über den Zugang zu baulichen Anlagen wird wie folgt geändert:

1. Hauptvertrag
Der Hauptvertrag wird wie folgt neu gefasst:

1.1. Ziffer 3.1 HV wird um den folgenden ersten Aufzählungspunkt erweitert:

„Verfügbarmachung quartalsaktueller Informationen zur tatsächlichen Belegung von Kabelkanalanlagen bzw. die Kennzeichnung freier Kapazitäten (Anzeige ob Rohre frei sind und wenn ja, Anzahl der jeweils freien Rohre je Trassenabschnitt) in Form eines Datenquaders, der Rohdaten für diejenigen Trassen der Telekom in der Bundesrepublik Deutschland enthält, in denen eigene Rohre der Telekom verlegt sind, über die zentrale Informationsstelle des Bundes gemäß § 78 TKG.“

1.2. In Ziffer 3.1 wird der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit von Projektierungsanfragen gestrichen.

1.3. Ziffer 3.2 Satz 3 wird „nur“ gestrichen und vor „der Leistungsbeschreibung“ folgender Verweis „Ziffer 2.2.2“ eingefügt.

1.4. Ziffer 3.2 Satz 4 wird gestrichen.

1.5. In Ziffer 4.2 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ausschließlich“ gestrichen.

1.6. Ziffer 4.2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt eingeleitet: „Nutzt der Kunde den Zugang ausschließlich zu anderen Zwecken, kann Telekom kann (…)“

1.7. In Ziffer 4.2 Satz 3 wird die Formulierung „und der Ausnahmen davon“ gestrichen.

1.8. In Ziffer 4.3. wird der letzte Halbsatz gestrichen.

1.9. In Ziffer 5.1. Unterpunkt 2 wird das Wort „ihm“ durch „ihr“ ersetzt.

1.10. Ziffer 5.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für den eigenen Bedarf sind folgende nicht belegte BA der Telekom entsprechend den Planungsregeln der Telekom für den FTTH-Ausbau reserviert, soweit die entsprechenden Gebäude nicht bereits durch Telekom mit Glasfaser erschlossen wurden, und stehen deshalb für die Überlassung nicht zur Verfügung:
• Zwischen einem NVt und dem am weitesten entfernten Punkt einer Trasse, die an diesem NVt beginnt, jeweils ein SNR innerhalb dieser Trasse pro noch nicht erschlossenem Gebäude und ein zusätzliches SNR je Trasse zur Anbindung von weiter entfernten Gebäuden, die nicht bereits von der Trasse erschlossen sind oder im Rahmen einer Nachverdichtung entstehen, und

• in noch nicht mit FTTH versorgten Gebieten für den weiteren FTTH-Ausbau, in HK- Trassen jeweils 1 SNR 10x1 je KVz, der an dieser HK-Trasse angeschlossen ist.“
1.11. Ziffer 5.3 wird wie folgt gefasst:

„Telekom kann darüber hinaus einen eigenen Bedarf geltend machen, wenn sie zum Zeitpunkt des Eingangs der Anfrage des Kunden eine konkrete Ausbauplanung für eine Nutzung der baulichen Anlage nachweisen kann.
Hierzu weist Telekom nach,
• den Gegenstand des konkreten Ausbauprojektes,

• dass das Projekt nicht durch die Nutzung von baulichen Anlagen realisiert werden kann, die Telekom nach Ziffer 5.2 für den eigenen Bedarf reserviert hat,
Sofern die geplante Nutzung im Rahmen des FTTH-Ausbaus erfolgt, weist sie zusätzlich nach,
• zu welchem Zeitpunkt die Wegesicherung bzw. die Zustimmung nach § 125 TKG für die Errichtung des jeweiligen GF-NVt beantragt worden ist,

• dass eine planmäßige Fertigstellung des GF-NVt innerhalb eines Jahres ab der Anfrage und

• dass in ihren FB-Massenverfügbarkeitsdaten für die betroffenen KLS-IDs zum Zeitpunkt der Anfrage mindestens der Status „area planned“ hinterlegt ist.
Eine Fertigstellung im Sinne von Satz 3 liegt vor, wenn in die bauliche Anlage ein Glasfaserkabel eingeblasen worden ist, hierüber ein GF-NVt angebunden worden ist und mindestens ein Endkundenvertrag im Versorgungsbereich dieses GF-NVt vorliegt.

Für alle anderen Nutzungszwecke weist Telekom nach,
• zu welchem Zeitpunkt das Projekt von der zuständigen Leitung beschlossen und dokumentiert worden ist und

• dass eine planmäßige Fertigstellung Projektes innerhalb eines Jahres ab der Anfrage hinterlegt ist.
Eine Fertigstellung im Sinne von Satz 5 liegt vor, wenn in die bauliche Anlage ein Glasfaserkabel eingeblasen worden ist und das unternehmensinterne Gebäude hierüber angebunden wurde. Der Nachweis ist jeweils durch einen entsprechenden Auszug aus einem ihrer Auftragssysteme zu führen, bei welchem sichergestellt ist, dass das ursprüngliche Auftragsdatum nachträglich nicht mehr geändert werden kann. In diesem Fall wird die Anfrage zurückgestellt und KUNDE hierüber informiert.

Lehnt die Telekom eine Anfrage mit dem Verweis auf einen zusätzlichen Eigenbedarf ab und findet keine Nutzung der Rohre innerhalb der geplanten Fertigstellungszeit statt, kann Kunde entweder die planmäßige und gegenüber dem Ausbau der Telekom prioritäre Bearbeitung seiner Anfrage oder die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1000 Euro pro Strecke verlangen. Die gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen ggf. bestehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.

Satz 9 gilt nicht, soweit Telekom eine Verspätung der Nutzung nicht zu vertreten hat. Telekom informiert den Kunden in diesem Fall rechtzeitig, spätestens aber innerhalb von 20 Werktagen nach dem Überschreiten der internen Fristen über die Verzögerung, nennt den entsprechenden Grund für die Verzögerung der Nutzung und eine voraussichtliche Dauer der Verzögerung. Sobald die Arbeiten weitergeführt werden können, teilt Telekom dem Kunden das Ende der Fristhemmung mit.“

1.12. Ziffer 6.2 wird wie folgt ersetzt:

„Sofern Telekom nur ein größeres Rohr als vom Kunden bestellt anbieten kann, ist der Kunde berechtigt innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Angebotes, bei Telekom das Einbringen eines Rohrteilers oder eines SNRV in das M- oder L-Rohr anzufragen. Er muss dies auf eigene Kosten vornehmen und darf dabei nur von der Telekom vorgegebenes Material verwenden. Für die Arbeiten zum Einbringen eines Rohrteilers gelten die Regelungen der Ziffer 2.3 des Anhangs A – Leistungsbeschreibung. Im Falle einer Rohrunterteilung im VzK ist nur eine Rohrteilung über SNRV zulässig. Dem Kunden wird in diesem Fall nur die Anzahl der zunächst bestellten S-Rohre in Rechnung gestellt. Der eingebrachte Rohrteiler geht mit Abnahme in das Eigentum der Telekom über. Der Kunde erhält in diesem Fall keine Entschädigung, § 951 BGB wird ausgeschlossen. Die vereinbarten Fristen für die Bereitstellung verlängern sich in diesem Fall um die Zeit zwischen der Anfrage des Kunden und der Abnahme durch Telekom.“

1.13. In Ziffer 8.7.1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Telekom informiert den Kunden rechtzeitig – spätestens jedoch bis zum 30.09.2026 – über das Format der elektronischen Rechnung.“

1.14. In Ziffer 8.7.2 wird am Ende von Satz 3 „bis zum 31.12.2026“ eingefügt.

1.15. Ziffer 8.7.3 Satz 1 wird wie folgt ergänzt:

„, wenn Telekom den fehlerfreien Versand der E-Mail über die entsprechenden Protokolldateien des Mailservers nachweist.“

und Satz 2 wird wie folgt ersetzt:

„Dem Kunde steht der Beweis des Gegenteils zu.“

1.16. In Ziffer 9.3 Abs. 2 Satz 1 und Ziffer 9.5. Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Die Telekom hat“ durch „In diesem Fall hat die Telekom“ ersetzt.

1.17. Ziffer 11.4 Satz 2 wird gestrichen.

1.18. Ziffer 17.4 wird wie folgt gefasst:

„KUNDE hat das Recht, beauftragte Einzelleistungen BA mit einer Frist von 6 Kalendermonaten zum Monatsende in Textform zu kündigen.

Telekom hat das Recht, beauftragte Einzelleistungen BA mit einer Frist von 12 Kalendermonaten zum Monatsende, erstmalig zum Ablauf der in Ziffer 17.3 genannten Mindestvertragslaufzeit in Textform zu kündigen, wenn die Verpflichtung der Telekom, den Zugang zu baulichen Anlagen nach der Regulierungsverfügung anzubieten, entfällt. Kündigt die Telekom mindestens drei Einzelleistungen innerhalb eines OLT-Einzugsgebietes des Kunden, verlängert sich der Kündigungszeitraum auf 36 Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist ist gehemmt, wenn der Kunde der Telekom möglichst rechtzeitig, spätestens aber innerhalb von 20 Werktagen nach einem Überschreiten der internen Migrationsfristen anzeigt, es sei zu einer von ihm nicht zu vertretenden Verzögerung bei der Leistungsmigration gekommen. Dabei nennt der Kunde den entsprechenden Grund für die Verzögerung der Nutzung und eine voraussichtliche Dauer der Verzögerung. Sobald die Arbeiten weitergeführt werden können, teilt der Kunde der Telekom das Ende der Fristhemmung mit.

Soweit Kunde die Überlassung der BA auf einer anderen gesetzlichen Grundlage verlangen kann, teilt er dies der Telekom unverzüglich mit. Beide Parteien vereinbaren in diesem Fall innerhalb einer Frist von 6 Monaten eine Migration der Nutzung der betroffenen BA ohne die Unterbrechung der Nutzung zu einem anderen geeigneten Nutzungsvertrag.“

1.19. Ziffer 17.5 wird gestrichen.

1.20. Ziffer 17.6 wird um den folgenden Satz 6 ergänzt:

„Informiert die Telekom den Kunden nicht unverzüglich nachdem sie von dem Wegfall der Nutzungsmöglichkeit Kenntnis erlangt hat, ersetzt sie ihm einen hieraus gegebenenfalls entstehenden Schaden.“

1.21. Ziffer 17.7 Satz 5 wird gestrichen.

1.22. Hinter Ziffer 17.9 Satz 3 wird wie folgt ergänzt:

„Kündigt die Telekom mindestens drei Einzelleistungen innerhalb eines OLT-Einzugsgebiets des Kunden, verlängert sich der Kündigungszeitraum auf 36 Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist ist gehemmt, wenn der Kunde der Telekom möglichst rechtzeitig, spätestens aber innerhalb von 20 Werktagen nach einem Überschreiten der internen Migrationsfristen anzeigt, es sei zu einer von ihm nicht zu vertretenden Verzögerung bei der Leistungsmigration gekommen. Dabei nennt der Kunde den entsprechenden Grund für die Verzögerung der Nutzung und eine voraussichtliche Dauer der Verzögerung. Sobald die Arbeiten weitergeführt werden können, teilt der Kunde der Telekom das Ende der Fristhemmung mit.

Einigen sich die Vertragspartner innerhalb der Kündigungsfrist auf eine Nutzungsvereinbarung auf einer anderen gesetzlichen Grundlage, vereinbaren beide Parteien eine Migration der Nutzung der betroffenen Baulichen Anlagen ohne die Unterbrechung der Nutzung.“

1.23. Ziffer 17.10 Satz 3, Aufzählungspunkt 1 und 2 werden gestrichen.

1.24. Ziffer 17.11 Abs. 1 wird wie folgt neugefasst:

„Mit Beendigung dieses Vertrages laufen die unter diesem Vertrag abgeschlossenen Einzelverträge BA 36 Monate nach Zugang der Kündigung weiter. Mit Ablauf der Frist nach Satz 1 enden auch diese Einzelverträge, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

Die Kündigungsfrist ist gehemmt, wenn der Kunde der Telekom möglichst rechtzeitig, spätestens aber innerhalb von 20 Werktagen nach einem Überschreiten der internen Migrationsfristen anzeigt, es sei zu einer von ihm nicht zu vertretenden Verzögerung bei der Leistungsmigration gekommen. Dabei nennt der Kunde den entsprechenden Grund für die Verzögerung der Nutzung und eine voraussichtliche Dauer der Verzögerung. Sobald die Arbeiten weitergeführt werden können, teilt der Kunde der Telekom das Ende der Fristhemmung mit. Im Übrigen ist eine Verlängerung der Laufzeit ausgeschlossen.

Einigen sich die Vertragspartner innerhalb der Frist nach Satz 1 auf eine Nutzungsvereinbarung auf einer anderen gesetzlichen Grundlage, vereinbaren beide Parteien eine Migration der Nutzung der betroffenen Baulichen Anlagen ohne die Unterbrechung der Nutzung.“

2. Anhang A – Leistungsbeschreibung
Der Anhang A wird wie folgt neu gefasst:

2.1. Ziffer 1.5 wird wie folgt neu gefasst:

„Telekom bearbeitet Anfragen in der Reihenfolge, in der sie bei der E-Mail-Adresse in Anhang E-Ansprechpartner bzw. über die elektronische Web-Schnittstelle nach Ziffer 1.7 eingehen.
Telekom bestätigt den Eingang einer Anfrage spätestens drei Werktage nach Eingang der Anfrage des Kunden.

Kunde kann die Anfrage bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Telekom mit der Projektierung beginnt, kostenfrei stornieren und soweit nötig eine geänderte neue Anfrage einstellen. Hat Telekom bereits mit der Projektierung begonnen, weist sie die Änderung zurück. In diesem Fall versendet sie das entsprechende Angebot spätestens nach weiteren fünf Werktagen.

Telekom versendet das Angebot per E-Mail an die in Anhang E genannte E-Mail-Adresse des Kunden oder über die elektronische Web-Schnittstelle einen Werktag nach dem Abschluss der Projektierung, spätestens aber 15 Werktage nach Eingang der Anfrage.

Telekom garantiert die Einhaltung dieser Fristen für alle vollständigen und fehlerfreien, Einzelanfragen. Hat der Kunde Anfragen im Sinne von Satz 3 Variante 2 zusammengefasst, gelten die zusammengefassten Anfragen als eine Anfrage.

Hält die Telekom die Garantie für mehr als 5 % der Anfragen pro Quartal nicht ein, hat der Kunde je Verzögerung um mindestens zwei Werktage Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 Euro. Die Vertragsstrafe fällt erneut an für jede weitere Verzögerung des Angebots um 10 Werktage.“

2.2. Ziffer 2.1.1 Absatz 1 wird um einen separaten Aufzählungspunkt „Rohrunterbrechungen“ ergänzt.

2.3. Ziffer 2.1.1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„Das Schneiden von durchgängigen Rohren (z.B. bei Schaffen neuer Zugangspunkte) ist zulässig, soweit ausweislich der Planungsunterlagen (ZTV TK Netz 11, 40 bzw. Folgedokumente) keine technischen Gründe gegen ein Schneiden vorliegen. Telekom stellt Kunde die relevanten Unterlagen zur Verfügung. Für das Schneiden gelten die Regeln aus 2.3.1 entsprechend, die weiteren Einzelheiten sind einzelvertraglich zu regeln.“

2.4. In Ziffer 2.2.1 Absatz 2 wird wie folgt abgeändert:
2.4.1. In Aufzählungszeichen 1 wird der Zusatz „(analog Kundenname im Kundenverwaltungssystem)“ gelöscht,

2.4.2. in Aufzählungszeichen 5 wird hinter „Produktauswahl“ „entsprechend Anhang C“ eingefügt.

2.4.3. Aufzählungszeichen 9, 10, 11 und 12 werden gelöscht.
2.5. Ziffer 2.2.1 Absatz 4 Satz 1 und 2 werden wie folgt ersetzt:

„Sollen von einer Endstelle A aus mehrere verschiedene Endstellen erreicht werden, muss für jede Anfrage ein einzelnes Formblatt nach Absatz 1 ausgefüllt werden. Die Formblätter können in einer Anfrage zusammengefasst werden, wenn der Kunde dies unter „Sonstiges“ vermerkt und die Blätter am identischen Tag versendet. 2.2.2 gilt für Sammelanfragen entsprechend.“

2.6. In Ziffer 2.2.2 Absatz 3 wird folgender Satz 7 eingefügt:
„Telekom bestätigt den geänderten Auftrag innerhalb eines Werktages.“

2.7. In Ziffer 2.2.2 werden die folgenden Absatz 4 und 5 neu eingefügt:

„Der Kunde kann konkrete Änderungswünsche bezüglich einer angebotenen Projektierung äußern. Die hierdurch entstehenden Projektierungskosten sind von dem Kunden nur insoweit zu tragen, wie sie zusätzlich zu der bereits erfolgten Projektierung entstehen. Für die Anpassung der Projektierung gelten die Fristen aus Ziffer 1.5 entsprechend. Kann die Telekom die gewünschten Anpassungen nicht vornehmen, lehnt sie den Änderungsanfrage unter Angabe von Nachweisen ab. Dem Kunden steht in diesem Fall zu, das ursprüngliche Angebot innerhalb von 20 Werktagen ab Zugang der Ablehnung anzunehmen und ein Nachweisverfahren mit Blick auf die Teilablehnung durchzuführen.

Kann Telekom auf der gewünschten Strecke nur Kabelkanalanlagen eines größeren Durchmessers anbieten, teilt sie dies dem Kunden unverzüglich mit. Möchte der Kunde keine Projektierung auf der Grundlage dieses größeren Rohres, kann er daraufhin eine Weiterprojektierung ablehnen, ohne dass Projektierungskosten entstehen oder eine Rohrteilung nach Ziffer 6.2 HV beauftragen. Gleiches gilt, wenn der Trassenverlauf von einem auf der Grundlage von Daten aus BA-Info konkret angefragten Verlauf kostensteigernd abweicht.“

2.8. In Ziffer 2.3.1 Satz 1 werden die Worte „oder SNRV“ ersetzt durch „SNRV oder Rohrteiler“.

2.9. In Ziffer 2.3.2 wird um den folgenden Absatz ergänzt:

„Telekom garantiert die Einhaltung dieser Fristen für alle Bestellungen des Kunden. Hält die Telekom die Garantie aus Satz 4 nicht ein, hat der Kunde je 10 Werktage Verzögerung Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 1000 Euro.“

2.10. In Ziffer 2.4.1 Absatz 6 Satz 1 wird vor „Beseitigung“ „unverzügliche“ eingefügt und folgende Satz 2 ergänzt:
„Die Telekom informiert den Kunden zu Beginn der Entstörung sowie auf dessen Nachfrage über Grund und voraussichtliche Dauer der Entstörung.“

2.11. In Ziffer 3.2.1 Absatz 2 wird wie folgt abgeändert:
2.11.1. In Aufzählungszeichen 1 wird der Zusatz „(analog Kundenname im Kundenverwaltungssystem)“ gelöscht.

2.11.2. Aufzählungszeichen 6, 7 und 11 werden gelöscht.
2.12. Ziffer 3.2.1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

Sollen von einer Endstelle A aus mehrere verschiedene Endstellen erreicht werden, muss für jede Anfrage ein einzelnes Formblatt nach Absatz 1 ausgefüllt werden. Die Formblätter können in einer Anfrage zusammengefasst werden, wenn der Kunde dies unter „Sonstiges“ vermerkt. 3.2.2 gilt für Sammelanfragen entsprechend.“

2.13. In Ziffer 3.2.2 Absatz 3 wird folgender Satz 7 eingefügt:
„Telekom übersendet den geänderten Auftrag innerhalb eines Werktages.“

2.14. Ziffer 3.5 wird wie folgt geändert:
2.14.1. Ziffer 3.5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Telekom stellt den Zugang zu dem MToiL durch Auflegen des Kabels des Kunden innerhalb von drei (3) Monaten nach der Mitteilung des Realisierungsstarttermins her. Sofern der Realisierungsstarttermin weiter als zwei (2) Monate nach der Angebotsannahme in der Zukunft liegt, stellt Telekom den Zugang zu dem MToiL innerhalb von 20 Werktagen ab dem Realisierungsstarttermin her. Telekom schließt die Realisierung durch eine Bereitstellungsanzeige an Kunden ab. Ab diesem Zeitpunkt kann Kunde das Kabel nutzen und notwendige Verbindungen zu seinem Netz herstellen.“

2.14.2. In Ziffer 3.5 Absatz 2 Satz 4 wird „drei (3) Monaten“ durch „20 Werktage“ ersetzt.

2.14.3. Hinter Ziffer 3.5 Absatz 2 werden die folgenden Absätze eingefügt:

„Telekom garantiert die Einhaltung dieser Fristen für alle vollständig und fehlerfreien, Einzelanfragen, die Kunde gestellt hat. Hat der Kunde Anfragen im Sinne von Satz 3 Variante 2 zusammengefasst, gelten die zusammengefassten Anfragen als eine Anfrage.

Hält die Telekom die Garantie aus Satz 4 für mehr als 5 % der Anfragen pro Quartal nicht ein, hat der Kunde je Verzögerung um mindestens zwei Werktage Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 Euro. Die Vertragsstrafe fällt erneut an für jede weitere Verzögerung der Bereitstellung um 10 Werktage.“
2.15. Anhang A wird um folgende Ziffer 4 „Regelungen für die Verfügbarmachung quartalsaktueller Informationen zur tatsächlichen Belegung von Kabelkanalanlagen bzw. die Kennzeichnung freier Kapazitäten“ ergänzt:
4.1 Telekom stellt den Zugangsnachfragern die nachfolgenden Daten betreffend die freien Kapazitäten in ihren Kabelkanalanlagen zur Verfügung:
GIS-Daten über Lage und Verlauf der KKA

• Größe der verfügbaren KKA in den Rohrdurchmessern S, M und L entsprechend Anhang 1 zu Anlage A

• Anzahl der je Größe verfügbaren KKA

• Georeferenzierte Daten betreffend die Lage der folgenden Zugangspunkte:
• Kabelschacht

• Kabelverzweiger

• Rohrenden

• Rohrunterbrechungen

• Glasfasernetzverteiler
4.2. Hierzu generiert Telekom nach den Vorgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes einen entsprechenden Datenquader aus ihren Planungs- und Dokumentationssystemen. Zum Datenquader gehören keine baulichen Anlagen, die
• wegen Eigenbedarfs,

• wegen vorrangiger Zugangsnachfragen oder

• aus anderen Gründen nicht verfügbar sind.
4.3 Sie übersendet den Datenquader jährlich wie folgt an die zentrale Informationsstelle des Bundes
• am 22.01. mit dem Datenstand zum 31.12.,

• am 22.04. mit dem Datenstand zum 31.03.,

• am 22.07. mit dem Datenstand zum 30.06. und

• am 22.10. mit dem Datenstand zum 30.09.
Sie macht gegenüber der Bundesnetzagentur Änderungen im Vergleich zur vorherigen Lieferung deutlich, indem sie mitteilt, wie viele bauliche Anlagen im Rahmen der Aktualisierung
• erstmalig verfügbar geworden sind,

• wieder verfügbar geworden sind und

• nach Ziffer 4.2 nicht mehr verfügbar sind.
4.4. Kunde greift auf die Daten über ein Nutzerkonto bei der zentralen Informationsstelle des Bundes zu. Für die Nutzung gelten die „Zusätzlichen Einsichtnahmebedingungen für die Einsichtnahme in Informationen über Kabelkanalkapazitäten für den Zugang zu baulichen Anlagen der Telekom Deutschland GmbH“, in der jeweils aktuell gültigen Fassung, wie sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht sind.

4.5. Telekom wird Unrichtigkeiten in den Datenbeständen, die ihr bekannt werden, unverzüglich korrigieren. Dies gilt nicht für den Wegfall der Verfügbarkeit infolge einer Eigen- oder Drittnutzung der baulichen Anlage, die erst nach dem Stichtag der letzten Datenlieferung erfolgt ist.
2.16. Anlage 1 wird um folgende Ziffer 3 ergänzt:

„3. Rohrteilung

Für eine Rohrteilung im Sinne von Ziffer 6.2. HV ist das in der jeweils einschlägigen ZTV TK Netz aufgeführte Material zu verwenden. Die Telekom wird den Kunden die entsprechenden Unterlagen mit Vertragsschluss zur Verfügung stellen. Im Falle einer Änderung des zulässigen Materials informiert die Telekom den Kunden hierüber unverzüglich.“

2.17. In Anlage 2 Absatz 4 Satz 1 wird hinter „Kunden“ „unverzüglich und vor der eigenen Verwendung“ eingefügt und in Satz 2 wird „Zeitpunkt der Anfrage“ durch „Realisierungsstarttermin“ ersetzt.

2.18. In Anlage 3 des Anhang A wird jeweils in Ziffer 1 und 5 der Begriff „Extranet“ durch „Wholesale Mall“ ersetzt.“

3. Anhang B – Nachweisverfahren
Der Anhang B wird wie folgt neu gefasst:

3.1. In Ziffer 1 werden Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gestrichen.

3.2. In Ziffer 2 lit. a) wird in Absatz 1 „Ziffer 5.2“ durch „Ziffer 4.2“ ersetzt.

3.3. Ziffer 2 lit. a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Falle der Ankündigung einer Kündigung kann der Kunde innerhalb von zehn Werktagen ab Eingang der Abmahnung dem Ansprechpartner bei der Telekom Unterlagen zum Nachweis seiner vertragsgemäßen Nutzung per E-Mail vorlegen. Solche Unterlagen können beispielweise Vertragsunterlagen mit betroffenen Endkunden, Netzpläne oder andere Dokumente sein, aus denen hervorgeht, zu welchem Zweck der Kunde die BA nutzt. Zweifelt die Telekom die Nachweise an, eröffnet sie innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang der Unterlagen die zweite Stufe des Nachweisverfahrens vor der unabhängigen Stelle. Eine Kündigung von Einzelleistungen wegen der nicht vertragsgemäßen Nutzung nach Ziffer 17.10 des Hauptvertrags ist bis zum Abschluss von Stufe 2 des Nachweisverfahrens ausgeschlossen.“

3.4. Ziffer 2 lit. a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Im Falle einer Zugangsverweigerung kann der Kunde innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Ablehnung die zweite Stufe des Nachweisverfahrens bei der unabhängigen Stelle eröffnen.“

3.5. In Ziffer 2 lit. b) wird in der Überschrift sowie in Satz 1 jeweils hinter „Ziffer 5.1“ „und Ziffer 5.2“ ergänzt.

3.6. Ziffer 2 lit. c) wird gestrichen.


4. Anhang F
Der Anhang F wird wie folgt neu gefasst:

1. Verfahren

Die Telekom übersendet die nach diesem Monitoring ermittelten Werte jeweils einen Monat nach Abschluss eines Quartals (jeweils zum 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. Fällt der Stichtag nicht auf einen Werktag, erfolgt die Lieferung zum nächstfolgenden Werktag) der Bundesnetzagentur und stellt sie allen Kunden über die Wholesale Mall zur Verfügung.

Mit der erstmaligen Übersendung bzw. Einstellung der Werte erfolgt eine detaillierte Darstellung der angestellten Mess- und Berechnungsmethoden.

2. Monitoring der Auftragseingangsbestätigungsdauer

Die Telekom ermittelt für jedes Quartal die Anzahl der Werktage nach Eingang einer Bestellung bis zur Rückmeldung in Form einer Auftragseingangsbestätigung (Auftragseingangsbestätigungsdauer) und stellt diese den mit ihr verbundenen und zusammengeschlossenen Unternehmen gegenüber.

Dabei ist die prozentuale Verteilung der Bestätigungen anzugeben, die zum Bestätigungstermin und jeden der folgenden fünf Werktage bestätigt worden sind sowie der prozentuale Anteil der Bestellungen mit einer längeren Bestätigungsdauer.

Betrachtet werden alle im fraglichen Quartal zurückgemeldeten Auftragseingangsbestätigungen.

3. Monitoring der Projektierungsdauer

Die Telekom ermittelt für jedes Quartal die Projektierungsdauer aufgeschlüsselt nach den BA-Produktvarianten HK-L-Rohr, HK-M-Rohr, HK-S-Rohr, VzK-Rohr und MToiL.

Die Projektierungsdauer ist die Anzahl der Werktage nach Eingang einer Bestellung bis zur Rückmeldung in Form eines Angebots.
Betrachtet werden alle im fraglichen Quartal versendeten Angebote.

Es ist jeweils die prozentuale Verteilung der Rückmeldungen anzugeben, die
• nach fünf Werktagen nach Eingang einer Bestellung und damit fristgerecht im Sinne von Ziffer 1.5 Anhang A,

• nach zehn Werktagen nach Eingang einer Bestellung und damit fristgerecht im Sinne von Ziffer 1.5 Anhang A,

• nach fünfzehn Werktagen nach Eingang einer Bestellung und damit fristgerecht im Sinne von Ziffer 1.5 Anhang A,

• innerhalb von fünf weiteren Werktagen sowie

• mit einer Rückmeldedauer von mehr als fünf weiteren Werktagen erfolgen.
Telekom stellt diese

• der Projektierungsdauer betreffend der mit ihr verbundenen oder zusammengeschlossenen Unternehmen

• sowie ihrer internen Projektierungsdauer (Markieren der Ein- und Ausstiegsstellen der Planstrecke in Megaplan bis zur Dokumentation des Planungsergebnis in den internen Auftragssystemen)
gegenüber.
4. Monitoring der Bestell- und der Bereitstellungsfristen betreffend den technischen Sicherheitsservice
4.1. Bestellbearbeitungsdauer

Die Telekom ermittelt für jedes Quartal den Zeitraum zwischen dem Eingang der Bestellung des Sicherheitsservice und der Terminbestätigung durch Telekom (Bestellbearbeitungsdauer) und stellt diese den mit ihr verbundenen und zusammengeschlossenen Unternehmen gegenüber.

Dabei ist die prozentuale Verteilung der Bestätigungen anzugeben, die zum Bestätigungstermin und jeden der folgenden fünf Werktage bestätigt worden sind sowie der prozentuale Anteil der Bestellungen mit einer längeren Bestätigungsdauer.

Betrachtet werden alle im fraglichen Quartal zurückgemeldeten Terminbestätigungen.

4.2. Termintreue KKA

Telekom ermittelt für jedes Quartal für die KKA-Produktvarianten die prozentuale Verteilung der Bereitstellungen des Sicherheitsservices
• auf den Bestelltag und jeden der folgenden fünf Werktage sowie

• der prozentuale Anteil der Bestellungen mit einer Rückmeldedauer von mehr als fünf Werktagen.
Rückmeldungen an Wochenendtagen oder gesetzlichen Feiertagen werden dem folgenden Werktag zugerechnet.

Der Sicherheitsservice ist an dem Tag bereitgestellt, an dem er erstmalig die Maßnahme des Kunden im Sinne von Ziffer 2.3.1 Anhang A begleitet.
Betrachtet werden alle im Quartal terminierten Bereitstellungen.

4.3. Termintreue MToiL

Telekom ermittelt für jedes Quartal für die MToiL-Produktvarianten die prozentuale Verteilung des Auflegens der Kabel durch die Telekom
• auf den Bestelltag und jeden der folgenden fünf Werktage sowie

• der prozentuale Anteil der Bestellungen mit einer Rückmeldedauer von mehr als fünf Werktagen. Rückmeldungen an Wochenendtagen oder gesetzlichen Feiertagen werden dem folgenden Werktag zugerechnet.
Betrachtet werden alle im Quartal terminierten Bereitstellungen.
5. Ablehnungsgründe

Telekom ermittelt – gesondert für die mit ihr zusammengeschlossenen oder verbundenen Unternehmen und die übrigen Vorleistungskunden – je BA-Produktvariante
• die Anzahl der Ablehnungen sowie deren Anteil an den von Telekom insgesamt im betrachteten Zeitraum abgeschlossenen Anfragen,

• die Anzahl der Ablehnungen aufgeteilt in die verschiedenen Ablehnungsgründe nach Ziffer 5.1 des Vertrags und

• die Anzahl der angebotenen Teilstrecken sowie deren Anteil an den von Telekom insgesamt im betrachteten Quartal abgeschlossenen Anfragen.

B. Die Mindestlaufzeit des Standardangebots endet am 21.07.2031.

C. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

BK3b-23/006

Anlage

Zum Antrag:

Stand: 21.07.2026

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