BK3-23-006
Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Standardangebote Festnetz
TKG § 29 i.V.m. § 192;
Standardangebot der Telekom Deutschland GmbH für Zugang zu Baulichen Anlagen
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom 07.09.2023 beschlossen:
A. Der Betroffenen wird aufgegeben, den von ihr am 13.07.2024 vorgelegten Entwurf eines Standardangebots über den Zugang zu baulichen Anlagen wie folgt zu ändern:
1. Hauptvertrag
Die Betroffene wird verpflichtet den Hauptvertrag wie folgt anzupassen:
Die Betroffene wird verpflichtet den Hauptvertrag wie folgt anzupassen:
1.1. klarzustellen, dass die Rechte und Pflichten aus dem „Vertrag zur Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel (KKA-Vertrag)“ unberührt bleiben;
1.2. Ziffer 2 ersatzlos zu streichen;
1.3. in Ziffer 4 ihre vertraglichen Leistungspflichten um die Bereitstellung von aktuellen Informationen zur tatsächlichen Belegung von Kabelkanalanlagen bzw. die Kennzeichnung freier Kapazitäten sowie den jeweiligen Zugangspunkten über die zentrale Informationsstelle des Bundes nach § 78 TKG zu ergänzen;
1.4. in Ziffer 4.1 die Aufzählung der einzelnen Leistungskomponenten systematisch und ohne inhaltliche Widersprüche neu zu fassen;
1.5. Ziffer 4.2 ersatzlos zu streichen;
1.6. in Ziffer 4.3 sowie in Anhang A für den Fall, dass sie die Anfrage nicht unverändert projektieren kann, eine Neuregelung zu treffen, durch die eine nicht kostenpflichtige Grobprojektierung aufgenommen wird;
1.7. in Ziffer 5.2 den Bezug zu den Gebäuden des Endnutzers zu streichen und das Leistungsverweigerungsrecht in den Fällen auszuschließen, wenn der KUNDE sich auf einen Nutzungsanspruch außerhalb dieses Vertrages berufen kann;
1.8. Ziffer 5.2 Satz 4 auf das Nachweisverfahren der Stufe 2 zu beziehen;
1.9. Ziffer 5.3 dahingehend angemessen neu zu fassen, dass der KUNDE im Verhältnis zu seinen Vorleistungskunden keinen Nutzungsbegrenzungen über Ziffer 5.2 hinaus unterliegt;
1.10. Ziffer 5.4. zu streichen;
1.11. Ziffer 5.6. zu streichen;
1.12. Ziffer 6.1, Unterpunkt 1 zu streichen und eine angemessene Regelung im Anhang A zu treffen;
1.13. Ziffer 6.1 Unterpunkt 2 ersatzlos zu streichen;
1.14. Ziffer 6.1 Unterpunkt 3 ersatzlos zu streichen;
1.15. Ziffer 6.1. Unterpunkt 4 angemessen neu zu formulieren und dabei den Regelungsgehalt von § 141 TKG nicht zu überschreiten;
1.16. Ziffer 6.1. Unterpunkt 5 angemessen neu zu fassen;
1.17. Ziffer 6.1 Unterpunkt 6 ersatzlos zu streichen;
1.18. Ziffer 6.1 Unterpunkt 7 neu zu fassen und dabei zwischen einer Eigenbelegung und einer Eigenbedarfsreserve angemessen zu differenzieren;
1.19. Ziffer 6.2.S. 1 angemessen neu zu fassen und dabei auf das Verhältnis zwischen einer angemessene Ausbau- und Havariereserve einerseits und einer Eigennutzung der baulichen Anlagen zu differenzieren;
1.20. in Ziffer 6.2 S.2
1.2. Ziffer 2 ersatzlos zu streichen;
1.3. in Ziffer 4 ihre vertraglichen Leistungspflichten um die Bereitstellung von aktuellen Informationen zur tatsächlichen Belegung von Kabelkanalanlagen bzw. die Kennzeichnung freier Kapazitäten sowie den jeweiligen Zugangspunkten über die zentrale Informationsstelle des Bundes nach § 78 TKG zu ergänzen;
1.4. in Ziffer 4.1 die Aufzählung der einzelnen Leistungskomponenten systematisch und ohne inhaltliche Widersprüche neu zu fassen;
1.5. Ziffer 4.2 ersatzlos zu streichen;
1.6. in Ziffer 4.3 sowie in Anhang A für den Fall, dass sie die Anfrage nicht unverändert projektieren kann, eine Neuregelung zu treffen, durch die eine nicht kostenpflichtige Grobprojektierung aufgenommen wird;
1.7. in Ziffer 5.2 den Bezug zu den Gebäuden des Endnutzers zu streichen und das Leistungsverweigerungsrecht in den Fällen auszuschließen, wenn der KUNDE sich auf einen Nutzungsanspruch außerhalb dieses Vertrages berufen kann;
1.8. Ziffer 5.2 Satz 4 auf das Nachweisverfahren der Stufe 2 zu beziehen;
1.9. Ziffer 5.3 dahingehend angemessen neu zu fassen, dass der KUNDE im Verhältnis zu seinen Vorleistungskunden keinen Nutzungsbegrenzungen über Ziffer 5.2 hinaus unterliegt;
1.10. Ziffer 5.4. zu streichen;
1.11. Ziffer 5.6. zu streichen;
1.12. Ziffer 6.1, Unterpunkt 1 zu streichen und eine angemessene Regelung im Anhang A zu treffen;
1.13. Ziffer 6.1 Unterpunkt 2 ersatzlos zu streichen;
1.14. Ziffer 6.1 Unterpunkt 3 ersatzlos zu streichen;
1.15. Ziffer 6.1. Unterpunkt 4 angemessen neu zu formulieren und dabei den Regelungsgehalt von § 141 TKG nicht zu überschreiten;
1.16. Ziffer 6.1. Unterpunkt 5 angemessen neu zu fassen;
1.17. Ziffer 6.1 Unterpunkt 6 ersatzlos zu streichen;
1.18. Ziffer 6.1 Unterpunkt 7 neu zu fassen und dabei zwischen einer Eigenbelegung und einer Eigenbedarfsreserve angemessen zu differenzieren;
1.19. Ziffer 6.2.S. 1 angemessen neu zu fassen und dabei auf das Verhältnis zwischen einer angemessene Ausbau- und Havariereserve einerseits und einer Eigennutzung der baulichen Anlagen zu differenzieren;
1.20. in Ziffer 6.2 S.2
1.20.1. den Planungszeitraum angemessen zu kürzen,
1.20.2. angemessene Darlegungsanforderungen für den Nachweis eines berechtigten zusätzlichen Eigenbedarfs zu regeln und
1.20.3. eine wirksame Vertragsstrafe für den Fall zu regeln, dass die Betroffene nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums einen entsprechenden VHCN-Ausbau unter Nutzung der reservierten Rohre fertig stellt;
1.20.2. angemessene Darlegungsanforderungen für den Nachweis eines berechtigten zusätzlichen Eigenbedarfs zu regeln und
1.20.3. eine wirksame Vertragsstrafe für den Fall zu regeln, dass die Betroffene nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums einen entsprechenden VHCN-Ausbau unter Nutzung der reservierten Rohre fertig stellt;
1.21. den zusätzlichen Eigenbedarf zugunsten der mit ihr verbundenen und zusammengeschlossenen Unternehmen nach Ziffer 6.2 S. 3 auf die Fälle zu beschränken, in denen
1.21.1. der Bedarf nicht im Rahmen von Ziffer 6.2 S. 1 Unterpunkt 5 gedeckt werden kann und
1.21.2. der Eigenbedarf der verbundenen und zusammengeschlossenen Unternehmen zum Zeitpunkt der Anfrage in den Systemen der Betroffenen dokumentiert ist;
1.21.2. der Eigenbedarf der verbundenen und zusammengeschlossenen Unternehmen zum Zeitpunkt der Anfrage in den Systemen der Betroffenen dokumentiert ist;
1.22. Ziffer 7.2 um eine angemessene Regelung zu ergänzen, nach der sie im Rahmen des technisch Möglichen eine Unterteilung der vorhandenen Infrastruktur auf Nachfrage und Kosten des KUNDEN ermöglicht;
1.23. Ziffer 8.2 ersatzlos zu streichen;
1.24. Ziffer 8.3 ersatzlos zu streichen;
1.25. Ziffer 8.4 angemessen neu zu fassen und auf das Änderungsrecht aus Ziffer 8.1 HV zu beschränken;
1.26. Ziffer 9.7.2 dergestalt zu ergänzen, dass die rechnungsbegleitenden Unterlagen in dem CSV-Datenformat übersendet werden;
1.27. Ziffer 9.7.3 angemessen neu zu fassen;
1.28. in Ziffer 10.3 und 10.5 jeweils eine dem einseitigen Preisbestimmungsrecht vorgeschaltete Verhandlung über die Entgelthöhe zu regeln und die Frist für die Kündigung der genutzten Einzelverträge angemessen zu verlängern;
1.29. Ziffer 11.2 dahingehend anzupassen, dass ein Leistungsverweigerungs- und Kündigungsrecht von einer angemessenen höheren Verzugsquote abhängig gemacht und durch einen vorzeitigen Hinweis einschließlich einer Abwendungsfrist ergänzt wird;
1.30. Ziffer 12.1 angemessen neu zu fassen;
1.31. in Ziffer 13 die Haftungsbeschränkung bei der Haftung für Vermögensschäden des Endkunden symmetrisch auszugestalten;
1.32. in Ziffer 18.4 ihr Kündigungsrecht auf die Fälle zu beschränken, in denen sie keiner Zugangsverpflichtung mehr unterliegt und für diese Fälle die Kündigungsfrist angemessen zu verlängern;
1.33. Ziffer 18.5 angemessen neu zu fassen oder zu streichen;
1.34. Ziffer 18.6 angemessen neu zu fassen;
1.35. Ziffer 18.7 hinsichtlich des erstmaligen Nutzungszeitraums angemessen neu zu fassen, angemessene Regelungen zur Hemmung der Frist zu treffen und die Regelung betreffend eines pauschalen Schadensersatzes ersatzlos zu streichen;
1.36. in Ziffer 18.9 die Kündigungsfrist betreffend der genutzten Einzelleistungen angemessen zu verlängern;
1.37. in Ziffer 18.10 den Hinweis auf den bestehenden Verzug zu ergänzen und
1.38. Ziffer 18.11 dahingehend anzupassen, dass die unter dem Vertrag abgeschlossenen Einzelleistungen bei Beendigung des Vertrages jedenfalls solange wirksam bleiben, um eine Migration der betroffenen Endkunden zu ermöglichen und
1.39. Ziffer 18.12 angemessen neu zu fassen.
1.23. Ziffer 8.2 ersatzlos zu streichen;
1.24. Ziffer 8.3 ersatzlos zu streichen;
1.25. Ziffer 8.4 angemessen neu zu fassen und auf das Änderungsrecht aus Ziffer 8.1 HV zu beschränken;
1.26. Ziffer 9.7.2 dergestalt zu ergänzen, dass die rechnungsbegleitenden Unterlagen in dem CSV-Datenformat übersendet werden;
1.27. Ziffer 9.7.3 angemessen neu zu fassen;
1.28. in Ziffer 10.3 und 10.5 jeweils eine dem einseitigen Preisbestimmungsrecht vorgeschaltete Verhandlung über die Entgelthöhe zu regeln und die Frist für die Kündigung der genutzten Einzelverträge angemessen zu verlängern;
1.29. Ziffer 11.2 dahingehend anzupassen, dass ein Leistungsverweigerungs- und Kündigungsrecht von einer angemessenen höheren Verzugsquote abhängig gemacht und durch einen vorzeitigen Hinweis einschließlich einer Abwendungsfrist ergänzt wird;
1.30. Ziffer 12.1 angemessen neu zu fassen;
1.31. in Ziffer 13 die Haftungsbeschränkung bei der Haftung für Vermögensschäden des Endkunden symmetrisch auszugestalten;
1.32. in Ziffer 18.4 ihr Kündigungsrecht auf die Fälle zu beschränken, in denen sie keiner Zugangsverpflichtung mehr unterliegt und für diese Fälle die Kündigungsfrist angemessen zu verlängern;
1.33. Ziffer 18.5 angemessen neu zu fassen oder zu streichen;
1.34. Ziffer 18.6 angemessen neu zu fassen;
1.35. Ziffer 18.7 hinsichtlich des erstmaligen Nutzungszeitraums angemessen neu zu fassen, angemessene Regelungen zur Hemmung der Frist zu treffen und die Regelung betreffend eines pauschalen Schadensersatzes ersatzlos zu streichen;
1.36. in Ziffer 18.9 die Kündigungsfrist betreffend der genutzten Einzelleistungen angemessen zu verlängern;
1.37. in Ziffer 18.10 den Hinweis auf den bestehenden Verzug zu ergänzen und
1.38. Ziffer 18.11 dahingehend anzupassen, dass die unter dem Vertrag abgeschlossenen Einzelleistungen bei Beendigung des Vertrages jedenfalls solange wirksam bleiben, um eine Migration der betroffenen Endkunden zu ermöglichen und
1.39. Ziffer 18.12 angemessen neu zu fassen.
2. Anhang A – Leistungsbeschreibung
Die Betroffene wird verpflichtet, Anhang A sowie die entsprechenden Anlagen wie folgt anzupassen:
Die Betroffene wird verpflichtet, Anhang A sowie die entsprechenden Anlagen wie folgt anzupassen:
2.1. in Anhang A die Verpflichtung aus Ziffer 1.3 des Tenors, dem Zugangsnachfrager Kapazitätsinformationen über die zentrale Informationsstelle des Bundes bereit zu stellen zu regeln und zu garantieren;
2.2. Anhang A um eine Regelung zu ergänzen, die eine angemessene, dem Prioritätsprinzip entsprechende Bearbeitung der Zugangsnachfragen sicherstellt und nachweisbar macht;
2.3. Ziffer 1.2 S. 3 dahingehend klarzustellen, welche Folgen die Querung von Zugangspunkten (inkl. Rohrunterbrechungen) für die Überlassung der Einzelstrecke hat;
2.4. Ziffer 1.2 S. 4 zu streichen;
2.5. Ziffer 1.2 S. 5 auf die Schaffung von neuen Zugangspunkten im VzK-Bereich zu beschränken;
2.6. in Ziffer 1.5 sachgerechte Zwischenschritte für die Projektierung sowie eine jeweilige, angemessen bemessene Bearbeitungsfrist zu regeln. Die Bearbeitungsfrist für die Zwischenschritte darf dabei in Summe den Zeitraum, den die Betroffene ausweislich des Monitorings für die interne Projektierung einer Trasse benötigt, nicht überschreiten. Die Bearbeitungsfristen sind durch eine angemessene Regelung abzusichern;
2.2. Anhang A um eine Regelung zu ergänzen, die eine angemessene, dem Prioritätsprinzip entsprechende Bearbeitung der Zugangsnachfragen sicherstellt und nachweisbar macht;
2.3. Ziffer 1.2 S. 3 dahingehend klarzustellen, welche Folgen die Querung von Zugangspunkten (inkl. Rohrunterbrechungen) für die Überlassung der Einzelstrecke hat;
2.4. Ziffer 1.2 S. 4 zu streichen;
2.5. Ziffer 1.2 S. 5 auf die Schaffung von neuen Zugangspunkten im VzK-Bereich zu beschränken;
2.6. in Ziffer 1.5 sachgerechte Zwischenschritte für die Projektierung sowie eine jeweilige, angemessen bemessene Bearbeitungsfrist zu regeln. Die Bearbeitungsfrist für die Zwischenschritte darf dabei in Summe den Zeitraum, den die Betroffene ausweislich des Monitorings für die interne Projektierung einer Trasse benötigt, nicht überschreiten. Die Bearbeitungsfristen sind durch eine angemessene Regelung abzusichern;
2.7. in Ziffer 2.1.1 Absatz 1 die Aufzählung der Einrichtungen für eine Mitnutzung um Rohrunterbrechungen zu ergänzen;
2.8. Ziffer 2.1.1 Absatz 4 angemessen neu zu fassen;
2.9. Ziffer 2.2.1 Absatz 1 und 2 angemessen neu zu fassen;
2.10. Ziffer 2.2.1 Absatz 4 zu streichen;
2.11. Ziffer 2.2.1 Absatz 5 zu streichen;
2.12. Ziffer 2.2.1 Absatz 6 um eine Regelung zu ergänzen, dass sie im Falle einer Ablehnung die Ablehnungsgründe für die jeweiligen Teilstrecken durch geeignete Nachweise dokumentiert und an den KUNDEN übermittelt;
2.13. Ziffer 2.2.2 Absatz 3 angemessen neu zu fassen;
2.14. in Ziffer 2.3.1 Abs. 1 S. 3 die Weisungsbefugnis des Technischen Sicherheitsservice auf die Fälle eines vertragswidrigen Verhaltens des KUNDEN bzw. der von ihm beauftragten Unternehmen zu beschränken;
2.15. Ziffer 2.3.3 S. 1 angemessen neu zu regeln und S. 7 letzter Halbsatz zu streichen;
2.16. Ziffer 2.4.1 dahingehend zu ändern, dass dem KUNDEN eine unverzügliche Entstörung ermöglicht wird;
2.17. Ziffer 2.4.1 Absatz 5 um eine angemessene Vorankündigungsfrist zu ergänzen;
2.18. Ziffer 2.4.2 Absatz 1 und 2 Satz 1 angemessen neu zu regeln;
2.19. Ziffer 3.2.1 Absatz 2 Unterpunkte 6 und 7 um alternative Kennzeichnungsmöglichkeiten für die Fälle zu ergänzen, in denen eine adressscharfe Bezeichnung der gewünschten Endstellen nicht möglich ist;
2.20. Ziffer 3.2.1 Absatz 5 zu streichen;
2.21. Ziffer 3.2.2 Absatz 3 angemessen neu zu fassen;
2.22. in Ziffer 3.5 die Bereitstellungsfrist angemessen zu verkürzen;
2.23. in Ziffer 3.7. eine angemessene Entstörfrist und -garantie zu regeln;
2.24. in Anlage 2 eine angemessene Regelung zu treffen, die sicherstellt, dass KUNDEN in gleichem Umfang auf das von der Betroffenen selbst verwendete Repertoire von Kabeltypen zurückzugreifen können und
2.25. in Ziffer 5 Anlage 3 den Verweis auf das Extranet durch einen Verweis auf Wholesale Mall zu ersetzen.
2.8. Ziffer 2.1.1 Absatz 4 angemessen neu zu fassen;
2.9. Ziffer 2.2.1 Absatz 1 und 2 angemessen neu zu fassen;
2.10. Ziffer 2.2.1 Absatz 4 zu streichen;
2.11. Ziffer 2.2.1 Absatz 5 zu streichen;
2.12. Ziffer 2.2.1 Absatz 6 um eine Regelung zu ergänzen, dass sie im Falle einer Ablehnung die Ablehnungsgründe für die jeweiligen Teilstrecken durch geeignete Nachweise dokumentiert und an den KUNDEN übermittelt;
2.13. Ziffer 2.2.2 Absatz 3 angemessen neu zu fassen;
2.14. in Ziffer 2.3.1 Abs. 1 S. 3 die Weisungsbefugnis des Technischen Sicherheitsservice auf die Fälle eines vertragswidrigen Verhaltens des KUNDEN bzw. der von ihm beauftragten Unternehmen zu beschränken;
2.15. Ziffer 2.3.3 S. 1 angemessen neu zu regeln und S. 7 letzter Halbsatz zu streichen;
2.16. Ziffer 2.4.1 dahingehend zu ändern, dass dem KUNDEN eine unverzügliche Entstörung ermöglicht wird;
2.17. Ziffer 2.4.1 Absatz 5 um eine angemessene Vorankündigungsfrist zu ergänzen;
2.18. Ziffer 2.4.2 Absatz 1 und 2 Satz 1 angemessen neu zu regeln;
2.19. Ziffer 3.2.1 Absatz 2 Unterpunkte 6 und 7 um alternative Kennzeichnungsmöglichkeiten für die Fälle zu ergänzen, in denen eine adressscharfe Bezeichnung der gewünschten Endstellen nicht möglich ist;
2.20. Ziffer 3.2.1 Absatz 5 zu streichen;
2.21. Ziffer 3.2.2 Absatz 3 angemessen neu zu fassen;
2.22. in Ziffer 3.5 die Bereitstellungsfrist angemessen zu verkürzen;
2.23. in Ziffer 3.7. eine angemessene Entstörfrist und -garantie zu regeln;
2.24. in Anlage 2 eine angemessene Regelung zu treffen, die sicherstellt, dass KUNDEN in gleichem Umfang auf das von der Betroffenen selbst verwendete Repertoire von Kabeltypen zurückzugreifen können und
2.25. in Ziffer 5 Anlage 3 den Verweis auf das Extranet durch einen Verweis auf Wholesale Mall zu ersetzen.
3. Anhang B – Nachweisverfahren
Die Betroffene wird verpflichtet, Anhang B angemessen neu zu fassen und dabei sicherzustellen, dass Nachweisverfahren geführt werden können für die folgenden Fälle:
3.1. alle Ablehnungsrechte aus Ziffer 6.1 HV;
3.2. Streitigkeiten aus Ziffer 5.2 HV;
3.3. Streitigkeiten aus Ziffer 18.7 HV
3.4. sowie einem etwaigen Sonderkündigungsrechts im Sinne von Ziffer 18.5 HV.
3.2. Streitigkeiten aus Ziffer 5.2 HV;
3.3. Streitigkeiten aus Ziffer 18.7 HV
3.4. sowie einem etwaigen Sonderkündigungsrechts im Sinne von Ziffer 18.5 HV.
Dabei ist das Nachweisverfahren der Stufe 1 jeweils mit der Ablehnung bzw. der Ankündigung einer Kündigung durch die Betroffene abgeschlossen.
4. Anhang C
Die Betroffene wird verpflichtet, in Anhang C die ihr gegenüber genehmigten Entgelte aufzuführen.
5. Anhang neu – Monitoring
Das Standardangebot ist um eine Anlage zum Monitoring zu ergänzen. Es sind alle Leistungsindikatoren zu regeln, die zur Absicherung der Gleichbehandlungsverpflichtung der Betroffenen aus Tenorziffer 2.1 der Regulierungsverfügung erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich:
Die Betroffene wird verpflichtet, in Anhang C die ihr gegenüber genehmigten Entgelte aufzuführen.
5. Anhang neu – Monitoring
Das Standardangebot ist um eine Anlage zum Monitoring zu ergänzen. Es sind alle Leistungsindikatoren zu regeln, die zur Absicherung der Gleichbehandlungsverpflichtung der Betroffenen aus Tenorziffer 2.1 der Regulierungsverfügung erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich:
5.1. der Fristen für die Zwischenschritte des Bestellprozesses
5.2. die Bereitstellung sowie
5.3. die Bestell- und Bereitstellungsfristen des Sicherheitsservices.
5.2. die Bereitstellung sowie
5.3. die Bestell- und Bereitstellungsfristen des Sicherheitsservices.
B. Der Betroffenen wird aufgegeben, den nach Maßgabe der lit. A geänderten Entwurf des Standardangebotes bis zum 17.01.2025 vorzulegen.
C. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
BK3b-23/006
1. Teilbeschluss vom 14.11.2024 (pdf, 1 MB)
Stand: 15.11.2024