BK3-22-020 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zum Teilnehmeranschluss

TKG §§ 48 Abs. 1 i.V.m. 192 TKG;
Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung von Entgelten für Kollokationsstrom, Raumlufttechnik, Mieten und weitere Leistungen für Kollokation am HVt

Die Telekom Deutschland GmbH hat am 23.11.2022 beantragt, mit Wirkung ab 01.12.2022 die nachfolgenden Entgelte für Kollokationsstrom, Raumlufttechnik, Mieten und weitere Leistungen für Kollokation zu genehmigen:

I. Kollokationsstrom
I.1 Entgelt für den laufenden Stromverbrauch (bundeseinheitlich): 0,6908 €/kWh

I. Raumlufttechnik

I.2 Entgelte für Teilklimatisierung (RLT) pro kW bestellter Entwärmungsleistung für Kollokation
für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung mit vereinbarten Mindestmietzeiten optional
Für den Fall, dass für die Nachfrager von Kollokationsstrom im Genehmigungszeitraum keine Strompreisgrenze gilt.

Position

Leistung

Entgelt

a.5 Jahren Mindestmietzeit311,98 €/kW
b.8 Jahren Mindestmietzeit263,57 €/kW
c.10 Jahren Mindestmietzeit247,44 €/kW
d.nach Ablauf der vereinbarten Mindestmietzeit 191,21 €/kW

Laufende monatliche Entgelte für den Stromverbrauch und RLT
Für den Fall, dass die Nachfrager von Kollokationsstrom im Genehmigungszeitraum in den Anwendungsbereich einer Strompreisgrenze von 0,40 €/kWh für 80% ihres Verbrauchs fallen.

I.1 Entgelt für den laufenden Stromverbrauch (bundeseinheitlich) 0,4400 €/kWh

I.2 Entgelte für Teilklimatisierung (RLT) pro kW bestellter Entwärmungsleistung für Kollokation
für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung mit vereinbarten Mindestmietzeiten optional

Position

Leistung

Entgelt

a.5 Jahren Mindestmietzeit251,63 €/kW
b.8 Jahren Mindestmietzeit207,63 €/kW
c. 10 Jahren Mindestmietzeit192,96 €/kW
d. nach Ablauf der vereinbarten Mindestmietzeit143,29 €/kW

II. Mieten und weitere Leistungen für Kollokation am HVt
Laufende monatliche Mietentgelte für Kollokationsflächen

II.1 Kaltmieten ohne Service- und Nebenkosten

Leistung

Entgelt

Frankfurt15,87 €
Düsseldorf14,46 €
Köln15,43 €
Stuttgart13,51 €
München18,65 €
Dortmund13,85 €
Duisburg15,80 €
Hamburg12,58 €
Berlin14,74 €
Dresden10,09 €
Nürnberg15,24 €
Essen13,23 €
Hannover10,29 €
Städte mit 100.000 bis 500.000 Einwohnern sowie Bremen und Leipzig12,61 €
Städte/Regionen mit bis zu 100.000 Einwohnern13,63 €

II.2 Servicekosten (nicht bei Outdoor – Box) pro qm 0,12 €

II.3 Nebenkostenpauschale (nicht bei Outdoor – Box) pro qm 3,29 €

III. Stromzählerablesung auf der Basis von Smart Meter Gateway (SMGW)

Position

Leistung

Entgelt

III.1Realisierung Smart Meter Gateway (SMGW) 531,06 €
III.2Projekttausch Stromzähler 918,17 €
III.3Austausch der Niederspannungsverteilung nach Aufwand

IV. Genehmigungszeitraum

Die unter I. genannten Entgelte werden bis zum 31.07.2023 beantragt.
Die unter II. genannten Entgelte werden bis zum 31.07.2024 beantragt.
Die unter III. genannten Entgelte werden bis zum 30.11.2023 beantragt.

V. Vorläufige Entgeltgenehmigung

Da der Beschlusskammer aufgrund der erst jetzt erfolgenden Antragstellung die Erteilung einer Entgeltgenehmigung bis zum 01.12.2022 und ggf. auch die Einhaltung der 10-Wochenfrist nicht möglich sein wird, regt die Telekom Deutschland GmbH die Erteilung einer vorläufigen Entgeltgenehmigung an, um eine Abrechnungskontinuität sicherzustellen und die Notwendigkeit der Bildung von Rückstellungen auf Seiten der Nachfrager zu verringern. Sie führt insoweit aus:

„Die Bestimmung der vorläufig genehmigten Entgelte sollte dabei so einfach wie möglich gehalten werden, ohne dass dies eine Vorfestlegung der endgültig genehmigten Entgelte bedeuten würde.

1. Das Entgelt für den Kollokationsstrom sollte der Einfachheit halber und zur Vermeidung von Streitigkeiten in Höhe der Hälfte des beantragten niedrigeren Entgelts, d.h. in Höhe von 0,22 €/kWh vorläufig genehmigt werden. Das Entgelt stellt einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Carrier einerseits und der Antragstellerin andererseits dar. Die Abrechnung erfolgt vorläufig auf Basis des letztjährigen Verbrauchs. Diese Vorgehensweise ist schon heute Praxis. Die Spitzabrechnung erfolgt nur einmal jährlich im Anschluss an die Stromzählerauslesung.

2. Soweit die Antragstellerin die Genehmigung von weiteren Entgeltpositionen beantragt, welche Gegenstand der Entgeltgenehmigungen BK3a-21-009 und BK3a-20-028 sind, erachten wir es als einen angemessenen Ausgleich der gegenläufigen Interessen, jedenfalls die aktuell genehmigten Entgelte auch ab dem 01.12.2022 vorläufig zu genehmigen. In Anbetracht der allgemeinen Kostenentwicklungen ist nicht ernsthaft zu erwarten, dass die ab dem 01.12.2022 zu genehmigenden Entgelte unterhalb der zuletzt genehmigten Entgelte liegen werden.

3. Soweit die Antragstellerin einzelne Entgeltpositionen erstmals beantragt, ist eine vorläufige Entgeltgenehmigung aus Sicht der Antragstellerin nicht erforderlich, da diese Entgelte erst 2023 relevant werden. Ein Abwarten der endgültigen Entgeltgenehmigung ist daher vertretbar.“

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3f-22/020 geführt.

Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden den Verfahrensbeteiligten zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über die Dokumenten-Austauschplattform „Geschlossene Benutzergruppe“ (GBG) im Verfahrensordner (BK3f-22/020) bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie unter www.bnetza.de/bk3aktuell. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. 6 Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.

Als Termin für eine erste mündliche Verhandlung (§ 215 Abs. 3 TKG) wurde der 15.12.2022, 10:00 Uhr festgelegt. Verhandlungsgegenstand ist die vorläufige Genehmigung von Entgelten. (Die ursprünglich für den 15.12.2022 geplante Verhandlung zum Verfahren BK3d-22/018 wird verlegt). Die Verhandlung soll in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. Die erforderlichen Einwahlmöglichkeiten und weitere Details zur Durchführung werden zeitnah auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter “Termine der Beschlusskammern“ veröffentlicht.

BK3f-22/020

Entscheidung

Stand: 28.11.2022

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