BK3-22-014 Einheitliche Informationsstelle
Regulierungsverfügung

§ 13 Abs. 1 i.V.m. §§ 14 Abs. 3 S. 1, 12 Abs. 6 S. 1, 192 TKG;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Erlasses einer Regulierungsverfügung für den Markt 3b betreffend die Glasfaser Nordwest GmbH & Co. KG (Betroffene zu 1) und die Telekom Deutschland GmbH (Betroffene zu 2)

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.03.2024 folgende Regulierungsverfügung erlassen:

I. Verpflichtungen gegenüber der Betroffenen zu 1)
Gegenüber der Betroffenen zu 1) werden unter Beibehaltung, Änderung sowie teilweisem Widerruf der mit Regulierungsverfügung BK3h-14/114 vom 28.10.2015 auferlegten Pflichten folgende Verpflichtungen auferlegt:

Gleichbehandlungsverpflichtungen:

1. den Zugang dadurch in diskriminierungsfreier Weise zu gewähren, dass Vereinbarungen über Zugänge zu Endkundenanschlüssen in Form eines Layer-3-Zugangsproduktes an den Übergabe-Standorten der Kernnetze bei massenmarktfähigen FTTB/H-Infrastrukturen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren, der in Bezug auf Funktionsumfang und Preis mindestens jenem vergleichbar ist, den die Betroffene zu 1) der Betroffenen zu 2) gegenüber bereitstellt und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen;

2. zur Gewährleistung eines gleichwertigen Zugangs nach Ziffer 1. allen Zugangsnachfragern darüber hinaus Dienstleistungen und Informationen zu denselben Bedingungen, einschließlich Entgelten und Dienstumfang, innerhalb derselben Fristen, unter Verwendung derselben Systeme und Prozesse und mit gleicher Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Prinzip der Gleichwertigkeit des Inputs, Equivalence of Input, EoIEquivalence of Input) bereitzustellen,

Monitoringverpflichtungen:

3. den betroffenen Zugangsnachfragern auf Anforderung und der Bundesnetzagentur ohne gesonderte Aufforderung monatliche Auswertungen nebst Berechnungsmethoden über die grundlegenden Leistungsindikatoren für die nachfolgenden Elemente der Leistungsbereitstellung für Dritte in einer Form zu überlassen, die Rückschlüsse auf die Einhaltung der Verpflichtungen nach Ziffer 1. und 2. ermöglichen:
• Bestellprozess,
• Bereitstellung und
• Dienstqualität, einschließlich der Mängel und des Entstörprozesses

4. die diskriminierungsfreie Zugangsgewährung nach Ziffer 2. auch hinsichtlich der preislichen Komponente sicherstellt und nachprüfbar macht, indem sie zur Ermöglichung des wirtschaftlichen Nachbildbarkeitstests (Economic Replicability Test, ERT) folgende Informationen für den jeweiligen Kalendermonat erfasst und auf Anforderung der Bundesnetzagentur vorlegt:
• die abgesetzten Mengen an breitbandigen Produkten,
• die Verteilung der breitbandigen Produkte auf die angebotenen Bandbreiten,
• die Verteilung der Übergabeanschlüsse (1G, 10G, 100G) sowie
• der durchschnittlich am Übergabeanschluss übermittelte Transport

Transparenzverpflichtungen:

5. Transparenz dadurch herzustellen, dass gültige Verträge über Zugänge gemäß Ziffer 1. der Bundesnetzagentur ohne gesonderte Aufforderung und in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen, es sei denn, der jeweilige Vertrag liegt der Bundesnetzagentur bereits vor. Die Pflicht umfasst auch Verträge mit Unternehmen, die mit einer der Eigentümerinnen der Betroffenen zu 1) gemäß § 3 Nr. 69 TKG verbunden oder zusammengeschlossen sind;

Standardangebotsverpflichtung:

6. ein Standardangebot für ein Layer-3-Zugangsprodukt an den Übergabe-Standorten der Kernnetze bei massenmarktfähigen FTTB/H-Infrastrukturen zu veröffentlichen, wobei die Angaben zu den Standorten des Zugangs bzw. der Kollokation nicht veröffentlicht, sondern interessierten Unternehmen nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden müssen.

II. Monitoringverpflichtungen gegenüber der Betroffenen zu 2)
Die Betroffene zu 2) wird verpflichtet,

7. die ihr mit Tenorziffer 2.6.1 bis 2.6.6 und 2.6.8 des Beschluss BK3b-20/027 vom 23.12.2022 auferlegte Verpflichtung auch zur Ermöglichung des ERT über alle mit ihr verbundenen und zusammengeschlossenen Unternehmen zu erfüllen.

III. Widerrufe
Alle nicht durch diese oder die Regulierungsverfügung BK3b-20/027 beibehaltenen oder neu geregelten Verpflichtungen aus der Regulierungsverfügung BK3h-14/114 werden widerrufen.

BK3b-22/0014

Einheitliche Informationsstelle Regulierungsverfügung

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Stand: 17.07.2024

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