BK3-21-010 Einheitliche Informationsstelle
Regulierungsverfügung

§ 13 Abs. 1 i.V.m. §§ 14 Abs. 3 S. 1, 12 Abs. 6 S. 1, 192 TKG;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Erlasses einer Regulierungsverfügung für den Markt 1 betreffend die GlasfaserPlus GmbH (Betroffene zu 1) und die Telekom Deutschland GmbH (Betroffene zu 2)

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.03.2024 folgende Regulierungsverfügung erlassen:

I. Verpflichtungen gegenüber der Betroffenen zu 1)
Der Betroffenen zu 1) werden unter Beibehaltung, Änderung sowie teilweisem Widerruf der mit Regulierungsverfügungen BK3h-14/114 vom 28.10.2015 und BK3g-15/004 vom 01.09.2016 auferlegten Pflichten folgende Verpflichtungen auferlegt:

Zugangsverpflichtungen:
1. anderen Unternehmen Zugang ab dem 16.10.2024 zu zum Zeitpunkt der Nachfrage bestehenden Kabelkanalanlagen zum Zweck des Aufbaus und Betriebs von Netzen mit sehr hoher Kapazität an festen Standorten im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zu gewähren, wobei die Betroffene zu 1) eine angemessene Betriebsreserve vorhalten und ihren Eigenbedarf vorrangig befriedigen darf;

Gleichbehandlungsverpflichtungen:
2. den Zugang dadurch in diskriminierungsfreier Weise zu gewähren, dass Vereinbarungen über den Zugang gemäß Ziffer 1. sowie der virtuell entbündelte Zugang in Form eines Layer 2-Zugangsproduktes am Switch/BNG bei massenmarktfähigen FTTB/H-Infrastrukturen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren, der in Bezug auf Funktionsumfang und Preis mindestens jenem vergleichbar ist, den sich die Betroffene zu 1) selbst intern oder der Betroffenen zu 2) gegenüber bereitstellt und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen;

3. zur Gewährleistung eines gleichwertigen, virtuell entbündelten Zugangs in Form eines Layer 2-Zugangsproduktes am Switch/BNG bei massenmarktfähigen FTTB/H-Infrastrukturen darüber hinaus internen wie externen Zugangsnachfragern Dienstleistungen und Informationen zu denselben Bedingungen, einschließlich Entgelten und Dienstumfang, innerhalb derselben Fristen, unter Verwendung derselben Systeme und Prozesse und mit gleicher Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit bereitzustellen (Prinzip der Gleichwertigkeit des Inputs, Equivalence of Input, EoI);

4. der Bundesnetzagentur unverzüglich, spätestens aber bis zum 31.12.2024 den Abschluss der Migration aller im Rahmen der sogenannten Startlösung bereitgestellten Anschlüsse auf die System- und Prozessstruktur der bereits betriebenen Ziellösung nachzuweisen;

Monitoringverpflichtungen:
5. den betroffenen Zugangsnachfragern auf Anforderung und der Bundesnetzagentur ohne gesonderte Aufforderung Auswertungen nebst Berechnungsmethoden über die grundlegenden Leistungsindikatoren für die nachfolgenden Elemente der Leistungsbereitstellung für sich selbst und Dritte in einer Form zu überlassen, die Rückschlüsse auf die Einhaltung der Verpflichtungen nach Ziffern 2. und 3. ermöglichen:

quartalsweise für bauliche Anlagen
• Bestellprozess und
• Bereitstellung,

monatlich für den virtuell entbündelten Zugang zur Glasfaser-Teilnehmeranschlussleitung am BNG
• Bestellprozess,
• Bereitstellung,
• Dienstequalität, einschließlich der Mängel und des Entstörprozesses und
• Migrationsprozesse, innerhalb derer Zugangsinteressenten zwischen verschiedenen Vorleistungen wechseln können;

6. die diskriminierungsfreie Zugangsgewährung nach Ziffer 3. auch hinsichtlich der preislichen Komponente sicherzustellen und nachprüfbar zu machen, indem zur Ermöglichung des wirtschaftlichen Nachbildbarkeitstests (Economic Replicability Test, ERT) folgende Informationen für den jeweiligen Kalendermonat erfasst und auf Anforderung der Bundesnetzagentur vorgelegt werden:

• die abgesetzten Mengen an breitbandigen Produkten,
• die Verteilung der breitbandigen Produkte auf die angebotenen Bandbreiten,
• die Verteilung der Übergabeanschlüsse (1G, 10G, 100G) sowie
• der durchschnittlich am Übergabeanschluss übermittelte Transport.

Transparenzverpflichtungen:

7. zum 16.10.2025 aktuelle Informationen zur tatsächlichen Belegung von Kabelkanalanlagen bzw. die Kennzeichnung freier Kapazitäten (Anzeige, ob Rohre frei sind und wenn ja, Anzahl der jeweils freien Rohre je Trassenabschnitt) in Form eines Datenquaders, der Rohdaten für diejenigen Trassen der Betroffenen zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland enthält, in denen eigene Rohre der Betroffenen zu 1) verlegt sind, der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 78 TKG zu übergeben, damit diese sie für Zugangsnachfrager im Infrastrukturatlas oder in einem diesen ersetzenden Datenportal zugänglich machen kann. Die Daten sind entsprechend den Vorgaben der jeweils geltenden Datenlieferungsbedingungen der zentralen Informationsstelle quartalsweise immer als aktualisierter Gesamtbestand und nicht lediglich als Ergänzungs- oder Teillieferung zu übermitteln;

8. die Bundesnetzagentur unverzüglich darüber zu informieren, wenn sie den Aufbau von Masten und Trägersysteme oberirdischer Leitungen zum Zweck des Aufbaus und Betriebs von Netzen mit sehr hoher Kapazität an festen Standorten plant;

9. auf ihren Internetseiten darüber zu informieren, wenn der Ausbau von massenmarktfähigen FTTH-Infrastrukturen in einer PtP-Architektur so verfestigt geplant ist, dass er den Ausbaustatus „Gebietsausbau in Planung“ in der Verfügbarkeitsinformation für den eigenen Vertrieb und eigene Zugangsnachfrager erreicht;

10. Transparenz dadurch herzustellen, dass gültige Verträge über Zugangsleistungen gemäß Ziffer 1. sowie den virtuell entbündelten Zugang in Form eines Layer 2-Zugangsproduktes am Switch/BNG bei massenmarktfähigen FTTB/H-Infrastrukturen der Bundesnetzagentur ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorgelegt werden, es sei denn, der jeweilige Vertrag liegt der Bundesnetzagentur bereits vor. Die Pflicht umfasst auch Verträge mit Unternehmen, die mit einer der Eigentümerinnen der Betroffenen zu 1) gemäß § 3 Nr. 69 TKG verbunden oder zusammengeschlossen sind;

Standardangebotsverpflichtung:
11. ein Standardangebot für Zugangsleistungen zu veröffentlichen, zu deren Angebot sie durch Ziffer 1. verpflichtet ist, sowie für den virtuell entbündelten Zugang in Form eines Layer 2-Zugangsproduktes am Switch/BNG bei massenmarktfähigen FTTB/H-Infrastrukturen, wobei die Angaben zu den Standorten des Zugangs bzw. der Kollokation nicht veröffentlicht, sondern interessierten Unternehmen nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden müssen;

Entgeltregulierung:
12. Entgelte für die Gewährung des Zugangs gemäß Ziffer 1. nach Maßgabe der §§ 39 ff. TKG genehmigen zu lassen.

II. Monitoringverpflichtungen gegenüber der Betroffenen zu 2)
Die Betroffene zu 2) wird verpflichtet,

13. der Bundesnetzagentur ohne gesonderte Aufforderung monatliche Auswertungen nebst Berechnungsmethoden über die grundlegenden Leistungsindikatoren für den virtuell entbündelten Zugang zur Glasfaser-Teilnehmeranschlussleitung am BNG nach Ziffer 4. des Tenors durch die Betroffene zu 1) zu überlassen, namentlich

• Bestellprozess,
• Bereitstellung und
• Dienstequalität, einschließlich der Mängel und des Entstörprozesses
als Nachfrager;

14. die ihr mit Tenorziffer 2.6.1 bis 2.6.6 und 2.6.8 des Beschluss BK3i-19/020 vom 21.07.2022 auferlegten Verpflichtungen auch zur Ermöglichung des ERT über alle mit ihr verbundenen und zusammengeschlossenen Unternehmen zu erfüllen.

III. Widerrufe

15. Die Regulierungsverfügung BK3h-14/114 vom 28.10.2015 wird hinsichtlich aller dort geregelten Pflichten in Bezug auf den Bitstrom-Zugang durch Überlassung breitbandiger Anschlüsse samt Übergabe des zugehörigen Paketstroms auf Layer 2 widerrufen.

16. Die Regulierungsverfügung BK3g-15/004 vom 01.09.2016 wird vollständig widerrufen.

BK3h-21/0010

Einheitliche Informationsstelle Regulierungsverfügung

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Stand: 17.07.2024

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