BK3-21-008
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zum Teilnehmeranschluss
§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S. 1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung der Einmalentgelte für KVz-AP und Übergabeanschlüsse
In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH vom 21.09.2021 wegen Genehmigung von einmaligen Entgelten für den lokal virtuell entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (KVz-AP) hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:
1. Mit Wirkung ab dem 01.12.2021 werden folgende einmaligen Entgelte für die Zugangsleistung KVz-AP genehmigt:
1.1 KVZ-AP-VDSL
Nr. | Leistung | Preis netto in EUR |
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2.1 | von einem VDSL Stand Alone eines anderen Kunden oder von einem gleichartigen Endkundenanschlussprodukt der Telekom, je KVz-AP-VDSL | 2,87 |
2.2 | von einem ADSL Stand Alone eines anderen Kunden oder von einem nicht unter 2.1 fallenden Endkundenanschlussprodukt der Telekom oder von einer TAL eines anderen Kunden, je KVz-AP-VDSL Sollte im Zuge der betriebsfähigen Bereitstellung im Rahmen eines Anbieterwechsels festgestellt werden, dass für die betriebsfähige Bereitstellung keine Schaltarbeiten notwendig sind, wird abweichend der Preis nach Nr. 2.1 berechnet. | 32,70 |
Nr. | Leistung | Preis netto in EUR |
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3.1 | von einem VDSL Stand Alone aus einem anderen Vertragsverhältnis des beauftragenden Kunden, je KVz-AP-VDSL | 2,87 |
3.2 | von einem ADSL Stand Alone aus einem anderen Vertragsverhältnis des beauftragenden Kunden, oder einer TAL des beauftragenden Kunden, je KVz-AP-VDSL Sollte im Zuge der betriebsfähigen Bereitstellung im Rahmen eines Produktgruppenwechsels festgestellt werden, dass für die betriebsfähige Bereitstellung keine Schaltarbeiten notwendig sind, wird abweichend der Preis nach Nr. 3.1 berechnet. | 32,70 |
Leistung | Preis netto in EUR |
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Einmalige Express-Entstörung je Express-Entstörung, je KVz-AP-VDSL Stand Alone | 23,93 |
1.3 KVz-AP-Übergabeanschluss
Nr. | Leistung | Preis netto in EUR |
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1.1 | KVz-AP-Übergabeanschluss 1 Gbit/s mit Standardanbindung am MFG (Outdoor) gemäß Ziffer 1.3 der Leistungsbeschreibung KVz-AP-Übergabeanschluss, je KVz-AP-Übergabeanschluss 1 Gbit/s, einmalig | 490,90 |
Nr. | Leistung | Preis netto in EUR |
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1.2.1 | Bearbeitungspauschale für Planung und Baubegleitung, je Anbindung, einmalig | 533,80 |
1.2.2 | Für anfallende Arbeiten, je Anbindung, einmalig | Nach Aufwand gemäß Preisliste Montage und Material (BK3a-20-028) |
1.2.3 | Für anfallende Arbeiten zusätzlich Materialentgelt Glasfasererdmuffe (Gelmuffe, Größe 2), je Anbindung, einmalig | 97,75 |
gemäß Ziffer 1.4 der Leistungsbeschreibung KVz-AP-Übergabeanschluss, einmalig: 692,30 (Preis netto in EUR)
1.4 zusätzlich nur für den Fall, dass eine Anbindung vom Gf-Verteiler zur Kollokation gemäß Ziffer 1.4.2 der Leistungsbeschreibung KVz-AP-Übergabeanschluss notwendig ist, einmalig: 552,95 (Preis netto in EUR)
Nr. | Leistung | Preis netto in EUR |
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2.1 | KVz-AP-Übergabeanschluss 10 Gbit/s mit Standardanbindung am MFG gemäß Ziffer 1.3 der Leistungsbeschreibung KVz-AP-Übergabeanschluss, je KVz-AP-Übergabeanschluss 10 Gbit/s, einmalig | 490,90 |
Nr. | Leistung | Preis netto in EUR |
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2.2.1 | Bearbeitungspauschale für Planung und Baubegleitung, je Anbindung, einmalig | 533,80 |
2.2.2 | Für anfallende Arbeiten, je Anbindung, einmalig | Nach Aufwand gemäß Preisliste Montage und Material (BK3a-20-028) |
2.2.3 | Für anfallende Arbeiten zusätzlich Materialentgelt Glasfasererdmuffe (Gelmuffe, Größe 2), je Anbindung, einmalig | 97,75 |
2.4 zusätzlich nur für den Fall, dass eine Anbindung vom Gf-Verteiler zur Kollokation gemäß Ziffer 1.4.2 der Leistungsbeschreibung KVz-AP-Übergabeanschluss notwendig ist, einmalig: 552,95 (Preis netto in EUR)
2. Die Genehmigung für die Entgelte nach Ziffer 1.3 (ohne die Tarifpositionen Nr., 1.1, 1. 3, 2. 1 und 2. 3) gelten rückwirkend ab dem 01.10.2021.
3. Die Genehmigung ist bis zum 30.11.2024 befristet.
4. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
BK3c-21/008
BK3-21-008_Beschluss_Download (pdf, 1 MB)
Stand: 30.11.2021