BK3-21-005
Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Standardangebote Festnetz
§ 29 Abs. 1 i.V.m. § 36 TKG;
Tenor der 2. Teilentscheidung in dem Verwaltungsverfahren aufgrund der Überprüfung des Standardangebots der Telekom Deutschland GmbH für die NGN-Zusammenschaltung
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.02.2022 folgende 2. Teilentscheidung erlassen:
A. Der von der Betroffenen aufgrund der 1. Teilentscheidung vom 13.12.2021 überarbeitete und am 13.01.2022, 04.03.2022 und 04.08.2022 vorgelegte Entwurf der „NGN-Zusammenschaltungsvereinbarung“ mit folgendem Stand:
Hauptvertrag Stand: 13.01.2022
Anlage A Stand: 13.01.2022
- Teil 1 Stand: 13.01.2022
- Teil 2 Stand: 01.03.2022
Anlage B
- Teil 1 Stand: 24.06.2021
- Teil 2 Stand: 10.09.2021
- Beilage Stand: 24.06.2021
Anlage C
- Teil 1 Stand: 24.06.2021
- Teil 2 Stand: 06.07.2021
- Teil 3 Stand: 03.11.2021
- Beilage 1 Stand: 06.07.2021
- Beilage 2 Stand: 24.06.2021
- Anlage D Stand: 03.11.2021
Anlage E
- Teil 1 Stand: 24.06.2021
- Teil 2 Stand: 24.06.2021
Anlage F Stand: 24.06.2021
- Beilage Stand: 24.06.2021
- Beilage Stand: 24.06.2021
- Anlage G Stand: 03.11.2021
- Anlage H Stand: 01.08.2022
- Anlage I Stand: 01.08.2022
- Anlage J Stand: 24.06.2021
- Anlage K Stand: 01.08.2022
wird wie folgt geändert:
Der Header „P-Asserted-Identity“ beinhaltet eine vom Ursprungsnetzbetreiber überprüfte, damit gesicherte und aufgesetzte A-Rufnummer (PAI). Die PAI darf nicht fehlen, ungültig oder gefälscht sein. Eine gültige PAI ist gegeben, wenn sie nicht gelöscht, unterdrückt, verändert oder in sonstiger Weise manipuliert wurde und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die PAI muss dem internationalen E.164-Format entsprechen (z.B. darf die PAI nicht leer sein); eine Diensterufnummer, die dem internationalen E.164-Format nicht entspricht, wird ausnahmsweise als gültige PAI akzeptiert, wenn sie in der OBR-Diensterufnummernliste als zulässige Diensterufnummer bewertet ist.
- Gemäß der aktuellen Spezifikation IETF RFC 3966 muss im Header „P-Asserted-Identity“ das Attribut "SIP-URI" mit Parameter user=phone enthalten sein, bzw. wird das Attribut "TEL-URI" des gleichen Ursprungs parallel geduldet.
- Die Rufnummernlänge der PAI muss den amtlichen Nummerierungsregeln im jeweiligen Ursprungsland entsprechen. IT-technisch wird eine Mindestlänge von acht Stellen (inklusive country code ohne +) unterstellt. Einzelne Ausnahmen, wie z. B. kürzere Rufnummern, werden in der OBR-Whitelist aufgeführt.
- Die PAI muss einem Rufnummernbereich angehören, aus dem Rufnummern bereitgestellt werden dürfen.
Geht von der PAI ein atypisches Telefonieverhalten aus, wird vermutet, dass die PAI ungültig ist, wenn das Telefonieverhalten auf eine veränderte oder in sonstiger Weise manipulierte PAI hinweist. Ein atypisches Telefonieverhalten kann sich insbesondere durch ein auffällig hohes Verkehrsaufkommen oder auffällig viele parallele Verbindungen mit derselben PAI ergeben.
B. Die Mindestlaufzeit des Standardangebots endet am 30.06.2026.
C. Die übrigen Anträge werden abgelehnt.
BK3h-21/005
Anlagen
22-10-10_ BK3h-21-005 Beschluss final (pdf, 700 KB)
Stand: 11.10.2022