BK3-21-005 Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Standardangebote Festnetz

Standardangebot der Telekom Deutschland GmbH für die NGN-Zusammenschaltung
hier: Tenor der 1. Teilentscheidung

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom 06.10.2021 beschlossen:

A. Der Betroffenen wird aufgegeben, den von ihr vorgelegten Entwurf der NGN-Zusammenschaltungsvereinbarung bestehend aus

Hauptvertrag Stand: 03.11.2021

  • Anlage A Stand: 03.11.2021
  • Anlage B

    • Teil 1 Stand: 24.06.2021
    • Teil 2 Stand: 10.09.2021
    • Beilage Stand: 24.06.2021

  • Anlage C

    • Teil 1 Stand: 24.06.2021
    • Teil 2 Stand: 06.07.2021
    • Teil 3 Stand: 03.11.2021
    • Beilage 1 Stand: 06.07.2021
    • Beilage 2 Stand: 24.06.2021

  • Anlage D Stand: 03.11.2021
  • Anlage E

    • Teil 1 Stand: 24.06.2021
    • Teil 2 Stand: 24.06.2021

  • Anlage F Stand: 24.06.2021

    • Beilage Stand: 24.06.2021

  • Anlage G Stand: 03.11.2021
  • Anlage H Stand: 03.11.2021
  • Anlage I Stand: 03.11.2021
  • Anlage J Stand: 24.06.2021
  • Anlage K Stand: 02.09.2021

wie folgt zu ändern und bis zum 13.01.2022 erneut vorzulegen:

1. Im Hauptvertrag:

1.1 In Ziffer 16.2.2 ist die Regelung, dass sich die Parteien vorbehalten, im Falle einer erstmaligen oder erneuten Entgeltregulierung vorerst Entgelte im Rahmen der maximalen Obergrenze in Rechnung zu stellen, zu streichen.

1.2 In Ziffer 16.3.1 ist in Absatz 3 eine Ergänzung aufzunehmen, die es dem ICP ermöglicht, die Übermittlung der Rechnung in elektronischer Form durch Abschluss der Vereinbarung zur Elektronischen Rechnung Format EDIFACT (ELFE) zu wählen.

1.3 In Ziffer 25 Abs. 1 ist zu regeln, dass eine ordentliche Kündigung durch die Betroffene in Bezug auf regulierte Leistungen und Verpflichtungen frühestens zum Ende der von der Bundesnetzagentur im Verfahren BK3h-21/005 festgelegten Mindestlaufzeit möglich ist.

1.4 In Ziffer 27 ist aufzunehmen, dass die Kündigung der NGN-Zusammenschaltungsvereinbarung unabhängig von der für den Vertragsschluss gewählten Form jedenfalls auch in Schriftform erfolgen kann.

2. In der Anlage A

2.1 In Teil 1 II. Kollokation der Telekom ist im Hinblick auf den Bestandsschutz von POI-Standorten angemessen neu zu fassen.

2.2 In Teil 1 Abschnitt II Ziffer 2.1 sind die Worte „in der Regel“ zu streichen.

2.3 In Teil 1 Abschnitt II 5.2.1 ist die Regelung zur gemeinsamen Nutzung eines vorhandenen NGN-Kollokationsraums um die Möglichkeit der Mitnutzung durch verbundene Unternehmen zu erweitern, auch wenn diese in dem Kollokationsraum keinen eigenen N-ICAs in Betrieb genommen haben.

3. In der Anlage K in der Fassung vom 10.09.2021:

3.1 In Ziffer 3.3 ist in Abs. 3 ein angemessener Fristlauf zu regeln.

3.2 Der Betroffenen wird aufgegeben, im Standardangebot eine Definition des Begriffs „gültige PAI“ aufzunehmen.

B. Die weitergehenden Anträge werden abgelehnt.

BK 3h-21/005

Antrag & Dokumentenübersicht

Stand: 14.12.2021

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