BK3-20-102 Einheitliche Informationsstelle
Regulierungsverfügung

Einleitung von Verfahren zur Überprüfung von Regulierungsverfügungen; hier: (Teil-)Widerruf von Verpflichtungen auf den Terminierungsmärkten der Netzbetreiber, die die Anrufzustellung eigenständig durch telefondienstspezifische Zusammenschaltungen realisieren und über die Hoheit der Verkehrsführung zu Rufnummern für mobile Dienste verfügen

Die Beschlusskammer leitet hiermit gegenüber der Voiceworks GmbH (MVNOMobile Virtual Network Operator) ein Verfahren zur Änderung von Regulierungsverpflichtungen im Bereich der mobilen Anrufzustellung ein.

Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK3d-20/102 geführt.

Das Verfahren betrifft die frühere Regulierungsverfügung BK3b-15/065.

Hinweis: Gemäß Art. 75 EKEK legt die EU Kommission zukünftig durch einen delegierten Rechtsakt ein unionsweites maximales Mobilfunkzustellentgelt (MTR) fest. Mit Anwendbarkeit des Rechtsaktes dürfen keine höheren MTR erhoben werden. Aktuell sind die Terminierungsentgelte (für die Verbindung, physische Zusammenschaltung und Kollokation) der Genehmigungspflicht unterworfen. Daraus folgt, dass gemäß § 37 Abs. 1 TKG den regulierten Unternehmen untersagt ist, andere als die genehmigten Entgelte zu fordern, und gemäß § 37 Abs. 2 TKG die genehmigten Entgelte durch abweichende vertraglich vereinbarte Entgelte ersetzen.

BK3d-20-102

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Tenor des Beschlusses

Stand: 28.09.2020

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