BK3-20-097 Einheitliche Informationsstelle
Regulierungsverfügung

1§ 26 i. V. m. § 5 Satz 1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des (Teil-)Widerrufs von Verpflichtungen auf den Terminierungsmärkten der Netzbetreiber, die die Anrufzustellung eigenständig durch telefondienstspezifische Zusammenschaltungen realisieren und über die Hoheit der Verkehrsführung zu Rufnummern für mobile Dienste verfügen

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat am 26.02.2021 die folgende Regulierungsverfügung erlassen:

I. Gegenüber der Betroffenen werden die ihr mit Regulierungsverfügung BK3b-15/061 vom 30.08.2016 in der durch Regulierungsverfügung BK3i-19/011 vom 03.09.2019 geänderten Fassung auferlegten Verpflichtungen wie folgt beibehalten, geändert und widerrufen, nämlich

  1. Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Koppelung mit ihrem öffentlichen Mobiltelefonnetz am Vermittlungsstellenstandort der Betroffenen zu ermöglichen,

  2. über die Koppelung Verbindungen in ihr Netz zu terminieren,

  3. zum Zwecke der Koppelung und Terminierung gemäß Ziffern 1. und 2. Kollokation sowie im Rahmen dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren,

  4. dass Vereinbarungen über Zugänge nach Ziffern 1. bis 3. auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen,

  5. der Bundesnetzagentur gültige Verträge über Zugangsleistungen nach Ziffern 1. bis 3. ohne gesonderte Aufforderung und in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen, es sei denn, der jeweilige Vertrag liegt der Bundesnetzagentur bereits vor,

  6. ein einheitliches Standardangebot für Zugänge nach Ziffern 1. bis 3., für die eine allgemeine Nachfrage besteht, zu veröffentlichen, wobei die Angaben zu den Standorten der Koppelung bzw. der Kollokation nicht veröffentlicht, sondern interessierten Unternehmen nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden müssen,

  7. Die Pflicht aus Ziffer 1. bis 3. gilt nicht für Verbindungen mit Ursprung außerhalb der Europäischen Union, soweit und solange für diese Verbindungen die im delegierten Rechtsakt gemäß Art. 75 Abs. 1 EKEK geregelte maximale Obergrenze für die Anrufzustellung ins Mobilfunknetz nicht gilt.

  8. Die in Ziffer 7. der BK3b-15/061 auferlegten Unterwerfung unter die Genehmigungspflicht nach Maßgabe des § 31 TKG wird widerrufen.

II. Ziffer I. tritt mit der Geltung der mit dem delegierten Rechtsakt geregelten maximalen Obergrenze für die Anrufzustellung ins Mobilfunknetz in Kraft.

III. Es wird festgestellt, dass die Betroffene dem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 75 Abs. 1 EKEK unterworfen ist.

Anlage
BK3-20-096 bis -105_Festlegung (PDF / 12 MB)


BK3d-20-097

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Stand: 03.03.2021

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