BK3-20-069
Einheitliche Informationsstelle
Regulierungsverfügung
§ 26 i.V.m. § 5 S. 1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund der Änderung und des Widerrufs von Verpflichtungen auf dem Markt für Terminierungsleistungen auf der Vorleistungsebene in einzelne Festnetze
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat am 26.02.2021 die folgende Regulierungsverfügung erlassen:
1. Der Regulierungsverfügung BK3g-16/053 vom 20.12.2016 wird dahingehend geändert, dass
1.2. folgende Ziffer 7. angefügt wird:
2. Die in Ziffer 1. geregelten Änderungen treten mit der Geltung der mit delegierten Rechtsakt geregelten maximalen Obergrenze für die Anrufzustellung ins Festnetz in Kraft.
BK3d-20/069
BK3-20-069_Beschluss (pdf, 338 KB)
Stand: 05.03.2021