BK3-20-056 Einheitliche Informationsstelle
Regulierungsverfügung

§ 26 i.V.m. § 5 S. 1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund der Änderung und des Widerrufs von Verpflichtungen auf dem Markt für Terminierungsleistungen auf der Vorleistungsebene in einzelne Festnetze

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat am 26.02.2021 die folgende Regulierungsverfügung erlassen:

1. Die Regulierungsverfügung BK3g-16/027 vom 20.12.2016 wird dahingehend geändert, dass

1.1. Ziffer 7. des Beschlusstenors wird widerrufen.

1.2. folgende Ziffer 7. angefügt wird:
„Die Pflicht aus Ziffer 1. bis 3. wird für Verbindungen mit Ursprung außerhalb der Europäischen Union widerrufen, soweit und solange für diese Verbindungen die im delegierten Rechtsakt gemäß Art. 75 Abs. 1 EKEK geregelte maximale Obergrenze für die Anrufzustellung ins Festnetz nicht gilt.“

2. Die in Ziffer 1. geregelten Änderungen treten mit der Geltung der mit dem delegierten Rechtsakt geregelten maximalen Obergrenze für die Anrufzustellung ins Festnetz in Kraft.

BK3d-20/056

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Verfahrenseinleitung

Stand: 05.03.2021

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