BK3-20-049
Einheitliche Informationsstelle
Regulierungsverfügung
§ 26 i.V.m. § 5 S. 1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund der Änderung und des Widerrufs von Verpflichtungen auf dem Markt für Terminierungsleistungen auf der Vorleistungsebene in einzelne Festnetze
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat am 26.02.2021 die folgende Regulierungsverfügung erlassen:
1. Die Regulierungsverfügung BK3g-16/057 vom 20.12.2016 wird dahingehend geändert, dass
1.2. folgende Ziffer 7. angefügt wird:
2. Die in Ziffer 1. geregelten Änderungen sowie der in Ziffer 2. geregelte Widerruf treten mit der Geltung der mit dem delegierten Rechtsakt geregelten maximalen Obergrenze für die Anrufzustellung ins Festnetz in Kraft
BK3d-20/049
BK3-20-049_Beschluss (pdf, 318 KB)
Stand: 05.03.2021