BK3-20-038 Einheitliche Informationsstelle
Regulierungsverfügung

Einleitung von Verfahren zur Änderung von Regulierungsverfügungen; hier: Änderung und Widerruf von Verpflichtungen auf dem Markt für Terminierungsleistungen auf der Vorleistungsebene in einzelne Festnetze

Die Beschlusskammer leitet hiermit gegenüber der ecotel communication AG (Teilnehmernetzbetreiber) ein Verfahren zur Änderung von Regulierungsverpflichtungen im Bereich der festnetzbasierten Anrufzustellung ein.

Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK3d-20/038 geführt.

Dieses Verfahren betrifft folgende frühere Regulierungsverfügungen BK3g-16/043 und BK3a-20/014.

Hinweis:
Gemäß Art. 75 EKEK legt die EU Kommission zukünftig durch einen delegierten Rechtsakt ein unionsweites maximales Festnetzzustellentgelt (FTR) fest. Mit Anwendbarkeit des Rechtsaktes dürfen keine höheren FTR erhoben werden. Aktuell sind die Terminierungsentgelte (für die Verbindung, physische Zusammenschaltung und Kollokation) der Genehmigungspflicht unterworfen. Daraus folgt, dass gemäß § 37 Abs. 1 TKG den regulierten Unternehmen untersagt ist, andere als die genehmigten Entgelte zu fordern, und gemäß § 37 Abs. 2 TKG die genehmigten Entgelte durch abweichende vertraglich vereinbarte Entgelte ersetzen.

BK3d-20-038

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Entscheidung

Stand: 29.09.2020

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