BK3-20-030 Einheitliche Informationsstelle
Regulierungsverfügung

§ 26 i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund der Änderung und des Widerrufs von Verpflichtungen auf dem Markt für Terminierungsleistungen auf der Vorleistungsebene in einzelne Festnetze sowie Widerrufs der Zuführungspflicht

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die folgende Regulierungsverfügung erlassen:

1. Die Regulierungsverfügung BK2b-16/005 vom 19.12.2016 wird wie folgt geändert:

1.1. Ziffer 8. des Beschlusstenors wird widerrufen.

1.2. Es wird folgende Ziffer 9 angefügt:
„Die Pflicht aus Ziffer 1. bis 3. wird für Verbindungen mit Ursprung außerhalb der Europäischen Union widerrufen, soweit und solange für diese Verbindungen die im delegierten Rechtsakt gemäß Art. 75 Abs. 1 EKEK geregelte maximale Obergrenze für die Anrufzustellung ins Festnetz nicht gilt.“

2. Die Regulierungsverfügung BK3a-20/025 vom 29.09.2020 wird widerrufen.

3. In Ziffer 2. der Regulierungsverfügung BK2b-16/005 vom 19.12.2016 wird der Halbsatz „und über die Koppelung Verbindungen aus ihrem Netz zu dem Dienst der Betreiber(vor)auswahl sowie zu Diensten zuzuführen“ gestrichen.

4. Die in Ziffer 1. geregelten Änderungen sowie der in Ziffer 2. geregelte Widerruf treten mit der Geltung der mit dem delegierten Rechtsakt geregelten maximalen Obergrenze für die Anrufzustellung ins Festnetz in Kraft.

5. Es wird festgestellt, dass die Betroffene dem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 75 Abs. 1 EKEK unterworfen ist.

BK3d-20-030

Anlagen
BK3-20-030_Endgültige_Festlegung_M2_2007_ohne_BUG (pdf / 3 MB)

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Stand: 03.03.2021

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