BK3-20-027 Einheitliche Informationsstelle
Regulierungsverfügung

§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 36 TKG;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund der Überprüfung
von Regulierungsverfügungen gemäß § 14 Abs. 2 TKG; hier: Layer-3-Bitstromleistungen der Telekom Deutschland GmbH

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.10.2022 folgende Regulierungsverfügung erlassen:

Gegenüber der Betroffenen werden folgende mit der Regulierungsverfügung BK3h-14/114 vom 28.10.2015 auferlegte Verpflichtungen beibehalten, geändert bzw. auferlegt,

  1. anderen Unternehmen

    1.1 auf dem o.a. Markt auf der Basis der von ihr betriebenen breitbandigen Anschluss-, Konzentrator- und Kernnetze auf Nachfrage Bitstromzugang zu den kupferbasierten Endkundenanschlüssen dadurch zu gewähren, dass sie im Rahmen eines einheitlichen Produktes dem nachfragenden Unternehmen breitbandige Anschlüsse überlässt und den zugehörigen Paketstrom auf Layer 3 an geeigneten Übergabepunkten der Kernnetze übergibt,

    1.2 zum Zwecke des Zugangs gemäß Ziffer 1.1 Kollokation an den Übergabe-Standorten sowie im Rahmen dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu den Einrichtungen in den Kollokationsräumen an den Übergabe-Standorten zu gewähren,

  2. den Zugang dadurch in diskriminierungsfreier Weise zu gewähren,

    2.1 dass Vereinbarungen über Zugänge gemäß Ziffer 1 sowie Zugänge zu Endkundenanschlüssen in Form eines Layer-3-Zugangsproduktes an den Übergabe-Standorten der Kernnetze bei massenmarktfähigen FTTB/H-Infrastrukturen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren, der in Bezug auf Funktionsumfang und Preis mindestens jenem vergleichbar ist, den sich die Betroffene selbst intern bereitstellt und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen,

    2.2 dass zur Gewährleistung eines gleichwertigen, virtuell entbündelten Zugangs in Form eines Layer-3-Zugangsproduktes an den Übergabe-Standorten der Kernnetze bei massenmarktfähigen FTTB/H-Infrastrukturen darüber hinaus internen wie externen Zugangsnachfragern Dienstleistungen und Informationen zu denselben Bedingungen, einschließlich Preis und Dienstqualität, innerhalb derselben Fristen, unter Verwendung derselben Systeme und Prozesse und mit gleicher Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Prinzip der Gleichwertigkeit des Inputs, Equivalence of Input, EoIEquivalence of Input) bereitgestellt werden,

    2.3 dass sie zur Ermöglichung einer EoIEquivalence of Input-konformen Zugangsgewährung nach Ziffer 2.2

    2.3.1 spätestens bis zum 15.06.2023 den überwiegenden Teil und bis zum 15.12.2023 alle vor Aufnahme des vollen Wirkbetriebs nach Ziffer 2.3.1 bereits realisierten FTTH-basierten Anschlüsse auf die neuen System- und Prozessstruktur migriert, wobei sie der Bundesnetzagentur spätestens drei Monate nach Zustellung dieses Beschlusses einen diesbezüglichen Umsetzungsplan vorlegt, der die prozessualen und zeitlichen Abläufe dieser Migration darstellt.

    2.3.2 fortlaufend die WITA-Durchlaufzeiten optimiert, um die durch die Einbindung des WITA-Systems für externe Zugangsnachfrager verursachten Abweichungen in den Gesamtprozesslaufzeiten so gering wie möglich ausfallen zu
    lassen.

    2.4 dass den betroffenen Zugangsnachfragern auf Anforderung und der Bundesnetz-agentur ohne gesonderte Aufforderung Auswertungen nebst Berechnungsmethoden über die grundlegenden Leistungsindikatoren für die anstehenden Elemente der Leistungsbereitstellung für sich selbst und Dritte in einer Form zu überlassen sind, die Rückschlüsse auf die Einhaltung der Verpflichtungen nach Ziffer 2.1 und 2.2 ermöglichen:

    • Bestellprozess,
    • Bereitstellung,
    • Dienstqualität, einschließlich der Mängel und des Entstörprozesses und
    • Migrationsprozesse, innerhalb derer Zugangsinteressenten zwischen verschiedenen Vorleistungen wechseln können,

    2.5 dass sie der Bundesnetzagentur zwecks fortlaufender Nachprüfbarkeit einer diskriminierungsfreien Zugangsgewährung nach Ziffer 2.2 im Hinblick auf die gleiche Nutzbarkeit der verwendeten Systeme und Prozesse ab dem auf das Inkrafttreten dieser Regulierungsverfügung folgende Quartal monatlich geeignete Leistungsdaten übermittelt hinsichtlich

    • der Gesamtdurchlaufzeiten für die verschiedenen Geschäftsprozesse, jeweils
    differenziert danach, ob es sich um interne oder externe Aufträge handelt, sowie
    • der Bearbeitungszeit der Aufträge durch das IT-System „Digital-OSS“, jeweils aufgeschlüsselt nach internen und externen Aufträgen sowie Geschäftsfall

    2.6 dass sie die diskriminierungsfreie Zugangsgewährung nach Ziffer 2.2 auch hinsichtlich der preislichen Komponente sicherstellt und nachprüfbar macht, indem sie zur Ermöglichung des wirtschaftlichen Nachbildbarkeitstests (Economic Replicability Test, ERT folgende Informationen für den jeweiligen Kalendermonat erfasst und auf Anforderung der Bundesnetzagentur vorlegt:

    2.6.1 die Bereitstellungs-, Überlassungs-, Kündigungs- und Wechselpreise für breitbandige Endkundenprodukte einschließlich unmittelbar oder mittelbar gewährter Preisnachlässe,

    2.6.2 die abgesetzten Mengen an breitbandigen Endkundenprodukten,

    2.6.3 die Verteilung der breitbandigen Endkundenprodukte auf die angebotenen Bandbreiten,

    2.6.4 die durchschnittliche Verweildauer von Nachfragern breitbandiger Endkundenprodukte,

    2.6.5 die Zusatzkosten (u.a. Marketing, Kundenservice, Entstörung),

    2.6.6 den Umfang und die wertmäßige Abschätzung der Bündelvorteile, die bei einer Kombination von Festnetz- mit Mobilfunkverträgen gewährt werden sowie den Umfang werthaltiger Zugaben zur Kundengewinnung und von Retentionsmaßnahmen,

    2.6.7 die Verteilung der Übergabeanschlüsse (1G, 10G, 100G) sowie

    2.6.8 repräsentative aktuelle Messdaten für die von den breitbandigen Endkundenprodukten durchschnittlich genutzten Bandbreiten im Kernnetz,

  3. gültige Verträge über Zugänge gemäß Ziffer 1 sowie über Zugänge zu Endkundenanschlüssen in Form eines Layer 3-Zugangsproduktes an den Übergabe-Standorten der Kernnetze bei massenmarktfähigen FTTH-Infrastrukturen der Bundesnetzagentur ohne gesonderte Aufforderung und in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen, es sei denn, der jeweilige Vertrag liegt der Bundesnetzagentur bereits vor,

  4. ein Standardangebot für Zugangsleistungen zu veröffentlichen, zu deren Angebot sie durch Ziffer 1. verpflichtet ist, sowie über Zugänge zu Endkundenanschlüssen in Form eines Layer-3-Zugangsproduktes an den Übergabe-Standorten der Kernnetze bei massenmarktfähigen FTTH-Infrastrukturen, soweit für Letztere eine allgemeine Nachfrage besteht, wobei die Angaben zu den Standorten des Zugangs bzw. der Kollokation nicht veröffentlicht, sondern interessierten Unternehmen nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden müssen,

  5. die Entgelte für die nach Ziffer 1 auferlegten Zugangsleistungen im Verfahren nach § 45 TKG zur Anzeige zu bringen,

  6. ihre Preise für die auf den verfahrensgegenständlichen Märkten und auf den nachgelagerten Resale- und Endkundenmärkten extern angebotenen Leistungen sowie ihre internen Verrechnungspreise für die entsprechenden intern genutzten Leistungen, die nach Ziffer 5 der nachträglichen Entgeltkontrolle unterliegt, in der Weise transparent zu gestalten, dass die Bundesnetzagentur Entgelte für Zugänge gemäß Ziffer 1 mit Blick auf Verstöße gegen die in § 37 TKG enthaltenen Diskriminierungsverbote und Verbote unzulässiger Quersubventionen überprüfen kann. Eine solchermaßen transparente Preisgestaltung erfordert, dass die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen insbesondere Aufschluss geben über:

    6.1 die Bereitstellungs-, Überlassungs-, Kündigungs- und Wechselpreise für breitbandige Endkundenprodukte einschließlich unmittelbar oder mittelbar gewährter Preisnachlässe,

    6.2 die abgesetzten Mengen an breitbandigen Endkundenprodukten,

    6.3 die Verteilung der breitbandigen Endkundenprodukte auf die angebotenen Bandbreiten,

    6.4 die durchschnittliche Verweildauer von Nachfragern breitbandiger Endkundenprodukte,

    6.5 die Verteilung der Übergabeanschlüsse (1G, 10G, 100G) sowie

    6.6 Vorlage von Umfang und wertmäßige Abschätzung der Bündelvorteile, die bei einer Kombination von Festnetz- und Mobilfunkverträgen gewährt werden, des Umfangs von werthaltigen Zugaben zur Kundengewinnung und von Retentionsmaßnahmen,

    6.7 repräsentative Messdaten für die von den breitbandigen Endkundenprodukten durchschnittlich genutzten Bandbreiten im Peak im Kernnetz oder, soweit solche Daten nicht erstellt werden können, ersatzweise Angaben, die einen Rückschluss auf die fraglichen Bandbreiten erlauben,

    6.8 die Angaben für breitbandige Resale-Produkte nach lit. a. bis e. entsprechend,

    6.9 der Bundesnetzagentur auf Anforderung die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen unverzüglich, im Falle einer Anzeige von § 45 Abs. 1 TKG jedoch spätestens nach drei und ohne Verbindung mit einer solchen Anzeige spätestens nach zehn Arbeitstagen vorzulegen.

  7. Die Verpflichtungen nach Ziffern 1 bis 6 werden für den Layer-3-Bitstromzugang auf der Basis der ATM-Technologie sowie für IP-basierten Layer-3-Bitstromzugan zu den folgenden 145 Städte widerrufen, bzw. von einer Auferlegung entsprechender Verpflichtungen abgesehen:

    Aachen, Aalen, Arnsberg, Aschaffenburg, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Bergheim, Bergisch Gladbach, Berlin, Bielefeld, Bocholt, Bochum, Bonn, Bottrop, Brandenburg an der Havel, Braunschweig, Bremen, Bremerhaven, Castrop-Rauxel, Celle, Chemnitz, Cottbus, Darmstadt, Delmenhorst, Dessau-Roßlau, Detmold, Dinslaken, Dormagen, Dorsten, Dortmund, Dresden, Duisburg, Düren, Düsseldorf, Erfurt, Erlangen, Essen, Esslingen am Neckar, Flensburg, Frankfurt am Main, Freiburg im Breisgau, Fulda, Fürth, Garbsen, Gelsenkirchen, Gera, Gießen, Gladbeck, Grevenbroich, Göttingen, Gütersloh, Hagen, Halle (Saale), Hamburg, Hamm, Hanau, Hannover, Heidelberg, Heilbronn, Herford, Herne, Herten, Hildesheim, Ingolstadt, Iserlohn, Jena, Kaiserslautern, Karlsruhe, Kassel, Kempten, Kerpen, Kiel, Koblenz, Konstanz, Krefeld, Köln, Landshut, Leipzig, Leverkusen, Lippstadt, Ludwigsburg, Ludwigshafen, Lübeck, Lüdenscheid, Lüneburg, Lünen, Magdeburg, Mainz, Mannheim, Marburg, Marl, Minden, Moers, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, München, Münster, Neubrandenburg, Neumünster, Neuss, Neuwied, Norderstedt, Nürnberg, Oberhausen, Offenbach, Oldenburg, Osnabrück, Paderborn, Pforzheim, Plauen, Potsdam, Ratingen, Recklinghausen, Regensburg, Remscheid, Reutlingen, Rheine, Rosenheim, Rostock, Rüsselsheim, Saarbrücken, Salzgitter, Schwerin, Siegen, Sindelfinden, Solingen, Stuttgart, Trier, Troisdorf, Tübingen, Ulm, Velbert, Viersen, Villingen-Schwenningen, Weimar, Wesel, Wiesbaden, Wilhelmshaven, Witten, Wolfsburg, Worms, Wuppertal, Würzburg, Zwickau.

  8. Über die Auferlegung von Verpflichtungen gegenüber den folgenden mit der Betroffenen verbundenen Unternehmen wird in gesonderten Verfahren entschieden:

    • Glasfaser NordWest GmbH & Co. KG, Am Küstenkanal 8, 26131 Oldenburg, vertreten durch die Glasfaser NordWest Verwaltungs-GmbH,
    • GlasfaserPlus GmbH, Schanzenstraße 6-20, 1.14 Kupferhütte 51063 Köln.

  9. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

BK3b-20/027

Entscheidung der Präsidentenkammer

Stand: 22.12.2022

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