BK3-20-025
Einheitliche Informationsstelle
Regulierungsverfügung
Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Änderung der Regulierungsverfügung BK2b-16-005 betr. Terminierungsleistungen mit Ursprung in Nicht-EWR-Staaten;
hier: Tenor des Beschlusses
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die folgende Regulierungsverfügung erlassen:
I. Der Beschluss BK2b-16/005 vom 19.12.2016 wird dahingehend geändert, dass
b) Der Rest ab “in dem nach Feststellung..." ist zu streichen.
II. Ziffer I. dieses Beschlusses gilt nicht, soweit und solange die Betroffene für Verbindungen in ihr Netz, welche ihren Ursprung in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, mittels vertraglicher Vereinbarung oder durch Rechnungsstellung Terminierungsentgelte verlangt, die diejenigen übersteigen, die ihr für eine vergleichbare Terminierungsleistung im Ursprungsstaat berechnet werden.
BK3a-20/025
Stand: 08.04.2021