BK3-20-025 Einheitliche Informationsstelle
Regulierungsverfügung

Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Änderung der Regulierungsverfügung BK2b-16-005 betr. Terminierungsleistungen mit Ursprung in Nicht-EWR-Staaten;
hier: Tenor des Beschlusses

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die folgende Regulierungsverfügung erlassen:

I. Der Beschluss BK2b-16/005 vom 19.12.2016 wird dahingehend geändert, dass

1.) Ziffer 2 des Beschlusstenors wie folgt neu gefasst wird:
a) „über die Koppelung Verbindungen in ihr Netz zu terminieren, es sei denn, die Verbindungen haben ihren Ursprung in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums."

b) Der Rest ab “in dem nach Feststellung..." ist zu streichen.
2.) Ziffer 8. des Tenors wie folgt neu gefasst wird: „dass die Entgelte für die pflichtgemäße Gewährung der Zugänge nach Ziffern 1. bis 4. der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen werden."

II. Ziffer I. dieses Beschlusses gilt nicht, soweit und solange die Betroffene für Verbindungen in ihr Netz, welche ihren Ursprung in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, mittels vertraglicher Vereinbarung oder durch Rechnungsstellung Terminierungsentgelte verlangt, die diejenigen übersteigen, die ihr für eine vergleichbare Terminierungsleistung im Ursprungsstaat berechnet werden.

BK3a-20/025

Antrag & Dokumentenübersicht

Stand: 08.04.2021

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