BK3-20-023
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Vodafone GmbH
In dem o.g. Verwaltungsverfahren hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 15.07.2020 beschlossen:
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Festnetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.06.2020 wie folgt genehmigt:
Tarif | €/Min |
---|---|
ab 01.06.2020 | 0,0006 |
ab 01.01.2021 | 0,0005 |
ab 01.01.2022 | 0,0003 |
Das Entgelt gilt für Verbindungen über die IP-Zusammenschaltung zu nicht geo-grafischen nationalen Teilnehmerrufnummern der Gasse (0)32
Tarif | €/Min |
---|---|
ab 01.06.2020 | 0,0006 |
ab 01.01.2021 | 0,0005 |
ab 01.01.2022 | 0,0003 |
Das Entgelt gilt für Verbindungen über die IP-Zusammenschaltung zu Notrufabfragestellen im Netz der Antragstellerin, deren Notrufcodierung eine IP-Portierungskennung der Antragstellerin zugewiesen ist.
2. Die Genehmigung unter Ziffer 1. ist befristet bis zum 31.12.2022.
3. Die Genehmigung unter Ziffer 1. ergeht mit der Auflage, dass die Antragstellerin Zugangsnachfragern offenlegt, welche Portierungskennungen eines Anbieters ohne eigenes Netz direkt in ihrem Netz erreicht werden können.
4. Die Genehmigung unter Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, in dem ein unionsweit einheitliches maximales Festnetzzustellungsentgelt geregelt ist.
BK3d-20/023
Stand: 15.07.2020