BK3-20-023 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 Satz 1 TKG;

Antrag der Vodafone GmbH auf Genehmigung von Entgelten für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

Die Vodafone GmbH hat am 28.05.2020 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

  1. Die Entgelte für die im NGN der Antragstellerin unter der Portierungskennung D056 technologiekonform erbrachte Terminierungsleistung Vodafone-N-Z.1 – „Verbindungen zu den Notrufabfragestellen am nationalen Festnetz von Vodafone“ – werden rückwirkend ab dem 01.06.2020 in Höhe der gegenüber der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3c-18/018 genehmigten Entgelte für die Leistung Telekom-N-Z.1 genehmigt.

  2. Die Entgelte für den im NGN der Antragstellerin unter der Portierungskennung D056 technologiekonform erbrachten Leistungsbestandteil der Anrufzustellung zu nationalen Teilnehmerrufnummern der Gasse (0)32 im Rahmen der Terminierungsleistung Voda-fone-N-B.1 – „Verbindungen in das IP-basierte Telekommunikationsnetz (NGN) von Vodafone“ – werden rückwirkend ab dem 01.06.2020 in Höhe der gegenüber der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3c-18/018 genehmigten Entgelte für die Leistung Telekom-N-B.1 genehmigt.

  3. Die mit den Anträgen zu 1. und zu 2. beantragten Entgelte werden mit Wirkung ab dem 01.06.2020 vorläufig genehmigt.

BK3d-20/023

Entscheidung

Stand: 04.06.2020

Mastodon