BK3-20-012 Einheitliche Informationsstelle
Regulierungsverfügung

§ 26 i.V.m. § 5 Satz 1 TKG;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Vodafone NRW GmbH auf Änderung der Regulierungsverfügung BK3g-16/093 betreffend Terminierungen mit Ursprung in Non-EWR-Staaten

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die folgende Regulierungsverfügung erlassen:

I. Der Beschluss BK3g-16/093 vom 20.12.2016 wird dahingehend geändert, dass

1.) Ziffer 2 des Beschlusstenors wie folgt neu gefasst wird:
a) „über die Koppelung Verbindungen in ihr Netz zu terminieren, es sei denn, die Verbindungen haben ihren Ursprung in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums“.
2.) Ziffer 7. des Tenors wie folgt neu gefasst wird:
a) Die Worte
„in dem nach Feststellung der Beschlusskammer in einem Verfahren zur Überprüfung des Standardangebots der Telekom Deutschland GmbH nach § 23 Abs. 2 bis 6 TKG oder in einem Anordnungsverfahren gegenüber einem Telefonfestnetzbetreiber nach § 25 TKG für Terminierungen aus dem Inland und aus Deutschland stammender Verbindungen im Festnetz unterschiedliche Entgelte verlangt werden.“
werden gestrichen.
b) Ziffer 7.3 wird gestrichen.

II. Ziffer I. dieses Beschlusses gilt nicht, soweit und solange die Betroffene für Verbindungen in ihr Netz, welche ihren Ursprung in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, mittels vertraglicher Vereinbarung oder durch Rechnungsstellung Terminierungsentgelte verlangt, die diejenigen übersteigen, die ihr für eine vergleichbare Terminierungsleistung im Ursprungsstaat berechnet werden.

BK3a-20/012

Antrag und Dokumentenübersicht

Stand: 31.07.2020

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