BK3-19-028 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zum öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)


§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 Satz 1 TKG;

Antrag der Truphone GmbH auf Genehmigung der Entgelte für Terminierungs- und Zugangsleistungen im Mobilfunknetz der Antragstellerin

Die Truphone GmbH hat mit Schreiben vom 23.07.2019 mit Wirkung ab dem 01.12.2019 beantragt,

1. Entgelte für die Mobilfunkterminierung

i. H. v. 1,90 EUR-Cent/min

2. Entgelte für Zusatzleistungen

Darüber hinaus beantragen wir die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung in das Mobilfunknetz der Truphone für den Zeitraum vom 1.12.2019 wie folgt zu genehmigen.

Pos. 1. Entgelte für Physikalische Zusammenschaltung

Die Truphone GmbH realisiert die Zusammenschaltung auf Basis einer IP-Kopplung mit SIP-Protokoll. Die entsprechende physikalische Schnittstelle und deren Details können auf Anfrage bei der Truphone GmbH angefordert werden. Dabei erhalten die Antragsteller einen Port mit einer vordefinierten Port-Geschwindigkeit zugewiesen. Die Zusammenschaltung erfolgt in den Räumlichkeiten der Truphone GmbH.
Pos.LeistungPreis zzgl. MwSt
1.1Einmaliges Bereitstellungsentgelt je physikalischem Port (1 Gbit) mit 10 Mbit/s Nutz-Datenrate2.450,00 €
1.2Jährliches Überlassungsentgelt je physikalischem Port nach 1:3.750,00 €
Pos. 2. Entgelte für Kollokationsleistungen
Pos.LeistungEntgelt (netto)
2.1 Bereitstellung von KollokationsflächenNach Aufwand
2.2Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zum Kollokationsbereich)Nach Aufwand
Pos. 3. Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen
Pos.LeistungEntgelt (netto)
3.1Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrslenkung, -Registrierung, -Parametrisierung)Nach Aufwand
3.2Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung)Nach Aufwand
3.3Jährlicher Aufwand für das Betreiben, Warten und Entstören für die ZusammenschaltungNach Aufwand

3. Genehmigungsvorbehalt

Darüber hinaus beantragen wir Folgendes:
Die Genehmigung der unter Ziff 1. und 2. beantragten Entgelte ist auflösend bedingt für den Fall, dass die Genehmigungspflicht der jeweiligen Entgelte entfällt. „Mobile Termination" — die nach gängiger Regulierung bis zum 30.11.2019 0,95 EUR-Cent/min beträgt.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3k-19/028 geführt.

Der Antrag nebst den beigefügten Anlagen sowie alle weiteren Verfahrensunterlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - werden zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über eine Dokumenten-Austauschplattform unter der Bezeichnung „Geschlossene Benutzergruppe“ (GBG) kostenfrei bereitgestellt werden. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Internetseite der Beschlusskammer 3 unter „Aktuelles“ bzw. unter folgendem Link: www.bnetza.de/bk3aktuell.

BK3k-19/028

Entscheidung

Stand: 07.10.2019

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