BK3-19-024 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)


§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S. 1 TKG;
Antrag der Vodafone GmbH auf Genehmigung der Entgelte für Terminierungs- und Zugangsleistungen im Mobilfunknetz der Antragstellerin

Die Vodafone GmbH hat mit Schreiben vom 03.06.2019 mit Wirkung ab dem 01.12.2019 beantragt:

Das Entgelt für Mobilfunkterminierung mit Ursprung in EWR-Staaten 0 wird mit Wirkung ab dem 01.12.2019 wie folgt genehmigt:

I.1 Das Entgelt für die Zusammenschaltungsleistungen V.1 — „Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone zu Teilnehmeranschlüssen von Vodafone" wird mit Wirkung ab dem 01.12.2019 am Maßstab des § 32 TKG ermittelt und in Höhe von mindestens 1,81 €-Cent/Minute genehmigt.
I.2. Hilfsweise zu I.1.:
Bei Anwendung eines von § 32 TKG abweichenden Maßstabes: Das Entgelt für die Zusammenschaltungsleistungen V.1 — „Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone zu Teilnehmeranschlüssen von Vodafone" wird mit Wirkung ab dem 01.12.2019 in Höhe von mindestens 0,95 €-Cent/Minute genehmigt.

Vorsorglich für den Fall, dass für Entgelte für Mobilfunkterminierung mit Ursprung außerhalb von EWR-Staaten auch ab dem 01.12.2019 weiterhin eine Genehmigungspflicht bestehen sollte, beantragt die Antragstellerin Folgendes:

II. Die Entgelte für Mobilfunkterminierung mit Ursprung außerhalb von EWR werden mit Wirkung ab dem 01.12.2019 in Höhe von mindestens dem Entgelt für Mobilfunkterminierung mit Ursprung in EWR bis zu maximal dem reziproken Mobilfunkterminierungsentgelt des jeweils originierenden Netzbetreibers genehmigt.

Zudem beantragt die Antragstellerin Folgendes:

III. Das Entgelt für die Terminierung der Verbindungsweiterleitung von geographischen Rufnummern zu Teilnehmeranschlüssen der Antragstellerin wird mit Wirkung ab dem 01.12.2019 in Höhe von 0,00 €-Cent/Minute genehmigt.
IV. Die Entgelte für Koppelungs- und Kollokationsleistungen im Zusammenhang mit dem Zugang zum und der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin werden auf Grundlage einer Vergleichsmarktbetrachtung betreiberübergreifend und symmetrisch genehmigt, und zwar mindestens in folgender Höhe:

Entgelte für Zugangsleistungen
Pos.LeistungPreis zzgl. MWSt
1Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
Euro
1.1Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intrabuilding-Abschnitt 2 Mbit/s für ICAs „Physical Co-location" (Entgelt gemäß IN 3a-18/021, Pos. Ifa.)530,22 €
1.2Jährliches Überlassungsentgelt für den Intrabuilding-Abschnitt 2 Mbit/s für ICAs „Physical Co-location" (Entgelt gemäß BK 3a-184/021, Pos. 11.19)460,57 €
2Entgelte für Zentrale ZeichengabekanäleEuro
2.1Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal (Entgelt gemäß BK 3a-18/021, Pos. lila.)118,98
3Entgelte für KollokationsleistungenEuro
3.1Bereitstellung von KollokationsflächenNach Aufwand
3.2Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zu Kollokationsbereich)Nach Aufwand
4Entgelte für Zusammenschaltungs- und KonfigurationsmaßnahmenEuro
4.1Maßnahmen zur Einrichtung und Änderung der Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrslenkung und -registrierung)Nach Aufwand
4.2Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung)Nach Aufwand
5Entgelte für EntstörungEuro
5.1Entstörung mit Störungsursache außerhalb des Verantwortungsbereiches von VodafoneNach Aufwand

V. Der Genehmigungszeitraum beträgt mindestens 3 Jahre.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3a-19/024 geführt.

Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 ist für den 01.07.2019, 10.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert worden.

BK3a-19/024

Entscheidung

Stand: 07.10.2019

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