BK3-19-023 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S. 1 TKG;
Antrag der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG auf Genehmigung der Entgelte für Terminierungs- und Zugangsleistungen im Mobilfunknetz der Antragstellerin

Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG hat mit Schreiben vom 03.06.2019 mit Wirkung ab dem 01.12.2019 beantragt:

1. die Verbindungsentgelte für die Terminierung von Anrufen, die der ex-ante Regulierung unterfallen, über eine PSTN- oder IP-Zusammenschaltung in das Mobilfunknetz der Antragstellerin wie folgt zu genehmigen:
Telefónica Mobilfunk B.1 2,2 EUR-Cent/ Min
2. hilfsweise zu 1. für den Fall, dass dem Antrag zu 1, nicht oder nicht vollständig stattgegeben wird, die Verbindungsentgelte für die Terminierung von Anrufen, die der ex-ante Regulierung unterfallen, über eine PSTN- oder IP-Zusammenschaltung in das Mobilfunknetz der Antragstellerin in derselben Höhe zu genehmigen, wie sie den übrigen regulierten Mobilfunknetzbetreibern für den Genehmigungszeitraum genehmigt werden.

Die Antragstellerin beantragt ferner

3. die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin auf Basis einer Vergleichsmarktbetrachtung, im Übrigen aufwandsabhängig, wie folgt zu genehmigen:
Entgelte für Zugangsleistungen
Pos.LeistungPreis zzgl. MWSt

1

Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
unabhängig davon, ob die Zusammenschaltung am Standort der Antragstellerin oder einem anderen Standort erfolgt und ob der Inter-Building-Abschnitt von der Antragstellerin, dem ICP oder einem Dritten realisiert wird
Euro
1.1Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s610,62
1.2Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr1.714,95
2

Entgelte für Zentrale Zeichengabekanäle

unabhängig davon, ob die Zusammenschaltung am Standort der Antragstellerin oder einem anderen Standort erfolgt und ob der Inter-Building-Abschnitt von der Antragstellerin, dem ICP oder einem Dritten realisiert wird

Euro
2.1Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr476,57
3Entgelte für KollokationsleistungenEuro
3.1Bereitstellung von KollokationsflächenNach Aufwand
3.2Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zu Kollokationsbereich)Nach Aufwand
4Entgelte für Zusammenschaltungs- und KonfigurationsmaßnahmenEuro
4.1Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrslenkung und -registrierung)Nach Aufwand
4.2Durchführung von Zusammenschaltungs- und lnteroperabilitätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung)Nach Aufwand


4. hilfsweise zu 3., die Entgelte für Zugang im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin in derselben Höhe zu genehmigen, wie sie den übrigen regulierten Mobilfunknetzbetreibern für diesen Zeitraum genehmigt werden.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3a-19/023 geführt.

Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 ist für den 01.07.2019, 10.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert worden.

BK3a-19/023

Entscheidung

Stand: 07.10.2019

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