BK3-19-018 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zum Teilnehmeranschluss

§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung von Entgelten für den lokal virtuell entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (KVz-AP)

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH vom 14.05.2019 wegen Genehmigung von Entgelten für den lokal virtuell entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (KVz-AP), hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 24.09.2019 beschlossen:

1. Mit Wirkung ab dem 01.10.2019 werden folgende Entgelte für die Zugangsleistung KVz-AP genehmigt:

2. Die Genehmigungen für Entgeltpositionen, bei welchen eine Abrechnung nach der Preisliste Montage und der Preisliste Material (Ziffer 1.4.1.2.2 und 1.5.1.2.2), das Entgelt unter Ziffer 1.2 für die einmalige Express-Entstörung oder der Preis der Muffe unter Ziffer 1.6 zur Anwendung kommt, stehen unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass in zukünftigen Verfahren geänderte TAL-Leistungsentgelte genehmigt werden.

3. Die Genehmigung ist hinsichtlich der Entgelte nach Ziffer 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.5, 1.4.1.1 und 1.5.1.1 bis zum 30.11.2019 und im Übrigen bis zum 30.09.2021 befristet.

4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

BK3c-19/018

Antrag

Stand: 24.09.2019

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