BK3-19-017 Einheitliche Informationsstelle
Regulierungsverfügung


§ 35 Abs. 6 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund der Überprüfung der Regulierungsverfügung betreffend UKW-Übertragungsleistungen gegenüber Inhalteanbietern; Media Broadcast GmbH

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat nach der von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur beschlossenen Festlegung BK1-19/002 vom 04.10.2019:

„Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass eins der drei Kriterien des
§ 1 O Abs. 2 S. 1 TKG für den [. . .] abgegrenzten bundesweiten Markt für das Angebot
terrestrischer Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale
gegenüber Inhalteanbietern nicht erfüllt ist. Im Gegensatz zur letzten Marktanalyse
vom 19.12.2014, ist das dritte Kriterium als nicht erfüllt zu bewerten. Da einem
Marktversagen auf dem hier in Betracht kommenden Markt ausreichend durch das
allgemeine Wettbewerbsrecht entgegengewirkt werden kann, kommt dieser nicht
mehr für eine Regulierung nach dem zweiten Teil des TKG in Betracht."

beschlossen:

Die der Betroffenen mit Beschluss BK3b-14/010 vom 19.12.2014 in der Fassung des Beschlusses BK3b-16/019 vom 02.11 .2016 sowie des Beschlusses BK3b-18/007 vom 20.12.2018 auferlegten Regulierungsverpflichtungen werden widerrufen.

BK3i-19/017

Antrag

Stand: 15.11.2019

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