BK3-19-014
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S. 1 TKG;
Antrag der wilhelm.tel GmbH auf Genehmigung der Entgelte für im Zusammenhang mit der Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin stehende Infrastrukturleistungen
Die wilhelm.tel GmbH hat am 03.05.2019 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Im Einzelnen wird beantragt:
1. Infrastrukturleistungen
1.1 Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden PSTN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend Physical Co-location) werden für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin – gegebenenfalls rückwirkend – ab dem 01.07.2019 wie folgt beantragt:
PSTN-Infrastrukturleistungen
1.1.1 Entgelte PSTN-Kollokationsraum
Vgl. Ziffer 8 der PSTN-AGB, Anlage 1
1.1.1.1 Bereitstellung Position | Leistung | Entgelt (netto) |
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1.1.1.1.1 | Infrastruktur für physische Kollokation, je bereitgestellter Infrastruktur Standard-Kollokationsraum
(Das Entgelt ist von jedem Zusammenschaltungspartner anteilig zu bezahlen) | 93.252,19 € |
1.1.1.1.2 | Bereitstellung, einmalig, je PSTN-Kollokationsraum | 7.168,00 € |
1.1.1.2 ÜberlassungPosition | Leistung | Entgelt (netto) |
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1.1.1.2 | Kaltmiete, jährlich, je PSTN-Kollokationsraum (Norderstedt) | 1.689,67 € |
1.1.1.3 Nebenkosten Position | Leistung | Entgelt (netto) |
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1.1.1.3.1 | Niederspannungsversorgung (individueller Stromverbrauch), je kWh | 0,2098 € |
1.1.1.3.2 | dafür Abschlag auf die Niederspannungsversorgung, jährlich | 920,33 € |
1.1.1.3.3 | Raumlufttechnik, je kW Abwärmungsleistung, jährlich, mindestens jedoch für 1 kW | siehe Anmerkung 1 nach Tabelle |
1.1.1.3.4 | weitere Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung, jährlich | 353,53 € |
1.1.2 Entgelte PSTN-Kollokationsfläche
Vgl. Ziffer 9 der PSTN-AGB, Anlage 1
1.1.2.1 ÜberlassungPosition | Leistung | Entgelt (netto) |
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1.1.2.1 | Kaltmiete, monatlich, je qm (Norderstedt) | 13,83 € |
1.1.2.2 Nebenkosten Position | Leistung | Entgelt (netto) |
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1.1.2.2.1 | Servicekosten, je qm (nicht bei Outdoor-Box) | 0,11 € |
1.1.2.2.2 | Nebenkostenpauschale, je qm (nicht bei Outdoor-Box) | 2,95 € |
1.1.2.2.3 | Niederspannungsversorgung (individueller Stromverbrauch), je kWh | 0,2098 € |
1.1.2.2.4 | Raumlufttechnik, je kW Abwärmungsleistung, monatlich | siehe Anmerkung 1 nach Tabelle |
Anmerkung 1: Dieses Entgelt wird - symmetrisch zum Antrag der Telekom Deutschland GmbH - aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Entgelt für den Kollokationsstrom am 21.09.2019 rückwirkend zum 01.07.2019 im Zusammenhang mit dem Entgeltgenehmigungsverfahren Kollokationsstrom beantragt werden.
1.2 Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden NGN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend N-ICAs Customer Connect in Co-location) werden für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin – gegebenenfalls rückwirkend – ab dem 01.07.2019 wie folgt beantragt:
NGN-Infrastrukturleistungen
1.2.1 Entgelte NGN-Kollokationsraum
vgl. Ziffer 9 der NGN-AGB, Anlage 2
1.2.1.1 ÜberlassungPosition | Leistung | Entgelt (netto) |
---|
1.2.1.1 | Kaltmiete, jährlich, je NGN-Kollokationsraum (Norderstedt) | 1.689,67 € |
1.2.1.2 Nebenkosten Position | Leistung | Entgelt (netto) |
---|
1.2.1.2.1 | Niederspannungsversorgung (individueller Stromverbrauch), je kWh | 0,2098 € |
1.2.1.2.2 | dafür Abschlag auf die Niederspannungsversorgung, jährlich | 920,33 € |
1.2.1.2.3 | weitere Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung jährlich | 353,53 € |
1.2.1.2.4 | Raumlufttechnik, je kW Abwärmungsleistung, jährlich, mindestens jedoch für 1 kW | siehe Anmerkung 2 nach Tabelle |
1.2.2 Entgelte NGN-Kollokationsfläche
vgl. Ziffer 10 der NGN-AGB, Anlage 2
1.2.2.1 ÜberlassungPosition | Leistung | Entgelt (netto) |
---|
1.2.2.1 | Kaltmiete, monatlich, je qm (Norderstedt) | 13,83 € |
1.2.2.2 Nebenkosten Position | Leistung | Entgelt (netto) |
---|
1.2.2.2.1 | Servicekosten, je qm | 0,11 € |
1.2.2.2.2 | Nebenkostenpauschale, je qm | 2,95 € |
1.2.2.2.3 | Niederspannungsversorgung (individueller Stromverbrauch), je kWh | 0,2098 € |
1.2.2.2.4 | Raumlufttechnik, je kW Abwärmungsleistung, monatlich | siehe Anmerkung 2 nach Tabelle |
Anmerkung 2: Dieses Entgelt wird - symmetrisch zum Antrag der Telekom Deutschland GmbH - aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Entgelt für den Kollokationsstrom am 21.09.2019 rückwirkend zum 01.07.2019 im Zusammenhang mit dem Entgeltgenehmigungsverfahren Kollokationsstrom beantragt werden.
2. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelte die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.
3. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeitsprinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetzbetreiber wird ebenfalls eine Rückwirkung der Erhöhung der Entgelte der Antragstellerin beantragt.
4. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht werden, wird beantragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusichert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in den Verfahren BK3-19-007, BK3-19-008 und/oder BK3-17-038 genehmigten Entgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erhöhen sollten, die Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausführungen des Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.
5. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgültigen Entscheidung zu genehmigen.
BK3d-19-014