BK3-19-011 Einheitliche Informationsstelle
Regulierungsverfügung

§ 35 Abs. 6 TKG i.V.m. § 5 Satz 1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Vodafone GmbH auf Änderung der MTR-Regulierungsverfügung

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die mündliche Verhandlung vom 29.05.2019 folgende Regulierungsverfügung erlassen:

I. Der Beschluss BK 3b-15/061 vom 30.08.2016 wird dahingehend geändert, dass

1.) Ziffer 2 des Beschlusstenors wie folgt neu gefasst wird:
a) „über die Koppelung Verbindungen in ihr Netz zu terminieren, es sei denn, die Verbindungen haben ihren Ursprung in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums“.
b) Die Worte
„in dem nach Feststellung der Beschlusskammer in einem Verfahren zur Überprüfung des Standardangebots nach § 23 Abs. 2 bis 6 TKG oder in einem Anordnungsverfahren nach § 25 TKG für Terminierungen aus dem Inland und aus Deutschland stammender Verbindungen im Mobilfunknetz unterschiedliche Entgelte verlangt werden; im letztgenannten Fall muss sichergestellt sein, dass die Ziele der Verbindungen stattdessen über eine von der Betroffenen im Festnetzbereich angebotene gebündelte Transitleistung erreicht werden können“
werden gestrichen.
2.) Ziffer 7. des Tenors wie folgt neu gefasst wird:
a) Satz 1 lautet nunmehr:
„dass die Entgelte für die pflichtgemäße Gewährung der Zugänge nach Ziffern 1. bis 3. der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen werden. In Bezug auf Entgelte für die Gewährung des Zugangs nach Ziffer 2. gilt dies nur für Entgelte für Verbindungen, die ihren Ursprung in Deutschland oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben.“
b) In Ziffer 7.1 werden die Worte
„und der trotz Verweigerungsrechts nach Ziffer 2. freiwillig angebotenen Zugänge“
gestrichen.

II. Ziffer I. dieses Beschlusses gilt nicht (auflösende Bedingung), soweit und solange die Betroffene für Verbindungen in ihr Netz, welche ihren Ursprung in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, mittels vertraglicher Vereinbarung oder Rechnungsstellung Terminierungsentgelte verlangt, die diejenigen übersteigen, die ihr für eine vergleichbare Terminierungsleistung im Ursprungsstaat berechnet werden.

III. Die Änderungen nach Ziffer I. treten zum 01.12.2019 in Kraft.

IV. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

BK3i-19/011

Antrag und Dokumentenübersicht

Stand: 11.10.2019

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