BK3-18-092 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Median Telecom GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die Median Telecom GmbH hat am 04.12.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt,

die Entgelte für Verbindungen in das Telefonnetz national der Median Telecom ab dem 1.1.2019 wie folgt zu genehmigen:

1. Terminierungsleistung Median B.1 (PSTN)
BereichPeak-TarifOff-peak-Tarif
Entgelt0,0034 EUR/Minute0,0034 EUR/Minute

hilfsweise symmetrische Entgelte in Höhe der gegenüber der Telekom Deutschland (TDGGmbH) genehmigten bzw. zu genehmigenden Entgelte.


2. Terminierungsleistung Median N-B.1 (NGN)
BereichPeak-TarifOff-peak-Tarif
Entgelt0,0034 EUR/Minute0,0034 EUR/Minute

hilfsweise symmetrische Entgelte in Höhe der gegenüber der Telekom Deutschland (TDGGmbH) in dem Verfahren BK3-18/018 genehmigten bzw. zu genehmigenden Entgelte.


3. Entgelte für Zugangsleistungen, Kollokationsleistungen, Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Terminierungsleistung

Es wird beantragt, die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung in das Telefonnetz der Antragstellerin ab dem 1.12.2016 in folgender Höhe zu genehmigen:

3.1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte unabhängig davon, ob die Zusammenschaltung am Standort der Antragstellerin oder einem anderen Standort erfolgt und ob der lnter-Building-Abschnitt von der Antragstellerin, dem ICP oder einem Dritten realisiert wird
PositionLeistungPreis
(zzgl. MwSt.)
3.1.1Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Buiding-Abschnitt 2 MBit/s610,62 €
3.1.2Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Buiding-Abschnitt 2 MBit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr1714,95 €
3.2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle unabhängig davon, ob die Zusammenschaltung am Standort der Antragsstellerin oder einem anderen Standort erfolgt und ob der lnter-Building-Abschnitt von der Antragstellerin, dem ICP oder einem Dritten realisiert wird
PositionLeistungPreis
(zzgl. MwSt.)
3.2Jährliches Überlassungsentgelte für den Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr476,57 €
3.3 Entgelte für Kollokationsleistungen
PositionLeistungPreis
(zzgl. MwSt.)
3.3.1Bereitstellung von Kollokationsflächennach Aufwand
3.2.2Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zu Kollokationsbereich)nach Aufwand
3.4 Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen
PositionLeistungPreis
(zzgl. MwSt.)
3.4.1Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrslenkung und -registrierung)nach Aufwand
3.4.2Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstest (einschließlich Anmietung einer Testumgebungnach Aufwand

Hilfsweise beantragen wir, die Entgelte für die Infrastrukturleistungen in gleicher Höhe zu genehmigen wie gegenüber der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK3-18/021.

Es wird weiterhin beantragt, die Entgelte für Übertragungswege beim NGN Interconnection Anschluss (Bereitstellung und Überlassung) in Höhe der gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte festzusetzen.

4. Günstigkeitsprinzip
Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter Z. 1 beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, Median Telecom nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.


5. Genehmigungsvorbehalt und vorläufige Entgeltgenehmigung
Darüber hinaus wird beantragt:

  • die Genehmigung der beantragten Entgelte auflösend zu bedingen für den Fall, dass die Genehmigungspflicht der jeweiligen Entgelte entfällt.
  • die beantragten Entgelte vorläufig nach § 130 TKG bis zum Auslaufen der bestehenden Genehmigung zu genehmigen, soweit eine endgültige Entgeltgenehmigung erst nach dem 01.01.2019 ergeht.

BK3d-18/092

Entscheidung

Stand: 10.12.2018

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