BK3-18-091
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S. 1 TKG;
Antrag der Stadtwerke Schwedt GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
Die Stadtwerke Schwedt GmbH hat am 04.12.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt,
die folgenden Entgelte ab dem 01.01.2019 wie folgt zu genehmigen:
- Für die Terminierungsleistung SWS-N-B.1 (NGN technologiekonform) gemäß Ziffer I. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1):
Peak-Tarif - 0,0034 €/Min.
Off-Peak-Tarif - 0,0034 €/Min.
Hilfsweise beantragt sie für die Terminierungsleistung SWS-N-B.1 (NGN technologie-konform) gemäß Ziffer I. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-18-018 genehmigt wird.
- Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter der Ziffern 1. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen die Stadtwerke Schwedt GmbH nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.
- die unter Ziffer I.1. beantragten Entgelte gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen.
- die Genehmigung der beantragten Entgelte nach Ziffern I. 1. unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass in Folge von Rechtsschutzverfahren der Telekom Deutschland GmbH dieser mit Wirkung ab dem 01.01.2019 höhere als die im Verfahren BK3c-18-018 genehmigten Entgelte vollziehbar genehmigt werden sollten.
BK3d-18/091
Stand: 10.12.2018