BK3-18-086
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der envia TEL GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die envia TEL GmbH hat am 06.11.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. die in Anlage 3 (Preisliste) aufgeführten Entgelte ab dem 01.01.2019 unter Zugrundelegung der in Anlage 4 (Einzugsbereiche) dargestellten Netzstruktur der Antragstellerin technologiekonform zu genehmigen, soweit sie einer Genehmigungspflicht unterliegen.
Bereich | Peak-Tarif | Off-peak-Tarif |
---|---|---|
TZI | 0,0010 EUR/Minute | 0,0010 EUR/Minute |
2. als vorläufige Sicherungsmaßnahme zur Genehmigung im Rahmen des Entgeltverfahrens im Wege der vorläufigen Anordnung gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG für die Terminierungsleistung ab dem 01.01.2019 die Regulierungsbedürftigkeit für Terminierungsentgelte für den Markt gemäß der beiliegenden Anlage 3 (Preisliste) zu genehmigen, sofern eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vor dem 01.01.2019 ergeht.
3. die Entgelte für die Intrabuilding- und Kollokationsleistungen sowie Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen, ab dem 01.01.2019 gemäß Anlage 9 zu diesem Antrag zu genehmigen.
Position | Leistung | Entgelt |
---|---|---|
1.1 | Einmaliges Bereitstellungsentgelte je Intra-Buiding-Abschnitt 2 MBit/s | 535,89 € |
1.2 | Jährliches Überlassungsentgelt je Intra-Buiding-Abschnitt 2 MBit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 1.374,02 € |
Position | Leistung | Entgelt |
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2.1 | Jährliches Überlassungsentgelte für den zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 430,84 € |
4. als vorläufige Sicherungsmaßnahme im Wege der vorläufigen Anordnung die Entgelte für die Intrabuilding- und Kollokationsleistungen sowie Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen, ab dem 01.01.2019 gemäß Anlage 9 zu diesem Antrag zu genehmigen, sofern eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vor dem 01.01.2019 ergeht.
5. hilfsweise die Entgelte gem. Ziffern 1.-4. jeweils in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH in demselben Zeitraum genehmigt wird, welcher diesem Antrag zugrunde liegt (Vergleichsmarktprinzip, ab dem 01.01.2019).
6. nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH bewilligte Entgelt zu genehmigen, sofern für einen alternativen Teilnehmernetzbetreiber ein Entgelt genehmigt wird, welches höher liegt, als das Entgelt, welches für die Telekom Deutschland genehmigt wurde und sofern diesem höheren Entgelt eine vergleichbare Leistung zugrunde liegt.
7. die Genehmigung nach den Ziffern 1.-6. unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, sofern die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte betreffend die Verfahren BK3c-18-018 und BK3-18-021 auf Grund gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt rechtlich durchsetzbar erhöht werden sollten.
8. hilfsweise, dass die Bundesnetzagentur gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusichert, dass sie eine Erhöhung die der Telekom Deutschland GmbH in den Verfahren BK3-18-018 und/oder BK3 18-021 genehmigten Entgelte durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung als eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandelt und die erteilte Genehmigung im Falle des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG anpassen wird.
Sofern die Beschränkung für erforderlich gehalten wird, ist klarstellend zu ergänzen, dass die Genehmigung gem. Ziffer 2 sich im Wege der vorläufigen Anordnung ausschließlich auf einen netzweiten Einzugsbereich bezieht.
BK3d-18/086
Stand: 07.11.2018