BK3-18-085
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 Satz 1 TKG;
Antrag der EWE TEL GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die EWE TEL GmbH hat am 02.11.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. a) der Antragstellerin für die Erbringung von Terminierungsleistungen EWE-B.1 (technologiekonform) auf der untersten Netzkoppelungsebene für Zusammenschaltungen gemäß Anlage 2 Ziff. 1 (Leistungsbeschreibung Terminierung PSTN-Zusammenschaltung) Entgelte entsprechend der im Verfahren BK3c-18-018 von Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelte für die Leistung Telekom-B.1 von 0,0034 EUR/Minute (Haupt- und Nebentarif) mit Wirkung ab dem 01.01.2019 zu genehmigen;
1. b) der Antragstellerin für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängende PSTN-Infrastrukturleistungen für die Zusammenschaltung am Vermittlungsstellenstandort der Antragstellerin gemäß Anlage 2 Ziff. 2 (Leistungsbeschreibung zusammenhängende PSTN-Infrastrukturleistungen) Entgelte entsprechend der im Verfahren BK3-18-021 von Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelte mit Wirkung ab dem 01.01.2019 wie folgt zu genehmigen:
- ein einmaliges Bereitstellungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt je ICAs Physical Co-location 2Mbit/s von 610,62 EUR;
- ein jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt je ICAs Physical Co-location 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr von 1.714,95 EUR ,
- ein jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal je ZZK bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr von 476,57 EUR.
2. der Antragstellerin für die Erbringung von Terminierungsleistungen EWE-N-B.1 (technologiekonform) für Zusammenschaltungen gemäß Anlage 2 Ziff. 3 (Leistungsbeschreibung Terminierung IP-Zusammenschaltung) Entgelte entsprechend der im Verfahren BK3c-18-018 von Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelte für die Leistung Telekom-N-B.1 von 0,0034 EUR/Minute (Haupt- und Nebentarif) mit Wirkung ab dem 01.01.2019 zu genehmigen;
3. der Antragstellerin höhere Entgelte gern. Ziff. 1 und Ziff. 2 nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip dann zu genehmigen, wenn für einen anderen Teilnehmernetzbetreiber für eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt werden sollte;
4. für den Fall, dass eine vollziehbare Entgeltgenehmigung bis zum 31.12.2018 nicht erteilt wird, der Antragstellerin bis zum Abschluss des Entgeltgenehmigungsverfahrens Entgelte in Höhe der gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten oder vorläufig genehmigten Entgelte vorläufig zu genehmigen oder die bis zum 31.12.2018 geltende Entgeltgenehmigung bis zur Vollziehbarkeit einer neuen Entgeltgenehmigung vorläufig zu verlängern,
5. die Genehmigung nach Ziff. 1 bis Ziff. 3 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass in Folge von Rechtsschutzverfahren der Telekom Deutschland GmbH dieser mit Wirkung ab dem 1.1.2019 höhere als die im Verfahren BK3c-18-018 und BK3-18-021 genehmigten Entgelte vollziehbar genehmigt werden sollten.
BK3d-18/085
Stand: 06.11.2018