BK3-18-083
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 Satz 1 TKG;
Antrag der Verizon Deutschland GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die Verizon Deutschland GmbH hat am 30.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
Für die ab 1. Januar 2019 von Verizon Deutschland GmbH erbrachte Leistung Verizon-B.1 (PSTN Technologikonform) werden die Entgelte wie folgt genehmigt:
Tarifzone 1 Leistung Entgelt Peak-Tarif Das im Verfahren BK-18/018 für die Leistung Telekom-B.1 genehmigte Entgelt Off-Peak-Tarif Das im Verfahren BK-18/018 für die Leistung Telekom-B.1 genehmigte Entgelt
Für die ab 1. Januar 2019 von Verizon Deutschland GmbH erbrachte Leistung Verizon-N-B.1 (NGN Technologikonform) werden die Entgelte wie folgt genehmigt:
Tarifzone 1 Leistung Entgelt Peak-Tarif Das im Verfahren BK-18/018 für die Leistung Telekom-B.1 genehmigte Entgelt Off-Peak-Tarif Das im Verfahren BK-18/018 für die Leistung Telekom-B.1 genehmigte Entgelt
Für die ab 1. Januar 2019 von Verizon Deutschland GmbH erbrachte Leistung Verizon-B.32 (PSTN Technologikonform) werden die Entgelte wie folgt genehmigt:
Tarifzone 1 Leistung Entgelt Peak-Tarif Das im Verfahren BK-16/110 für die Leistung Telekom-B.32 genehmigte Entgelt Off-Peak-Tarif Das im Verfahren BK-18/018 für die Leistung Telekom-B.32 genehmigte Entgelt
- Für die zwischen der Antragstellerin und der Telekom Deutschland GmbH mit Beschluss vom 25. Juli 2002, ergänzt durch Beschluss vom 17. Dezember 2002 sowie vom 15. Februar 2005 im Verfahren BK4e-02/017 angeordneten Zusammenschaltungsleistungen der Verizon Deutschland GmbH werden die in den Beschlüssen vom 25. Juli 2002, vom 17. Dezember 2002 und 15. Februar 2005 im Verfahren BK4e-02/017 angeordneten und mit den der Bundesnetzagentur durch die Telekom Deutschland GmbH vorgelegten Ergänzungsvereinbarungen zuletzt am 20. September 2018 ergänzten Regelungen zur Kostentragungspflicht von lnterconnection-Anschlüssen genehmigt.
- Als Sicherungsmaßnahme gemäß § 130 TKG werden die vorstehend (Ziffer 1. bis 3.) aufgeführten Entgelte bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig genehmigt.
- Die Entscheidungen zu 1. und 2. werden befristet bis zum 28. Februar 2021.
Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3d-18/083
Stand: 02.11.2018