BK3-18-082
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 Satz 1 TKG;
Antrag der G-FIT Gesellschaft für innovative Telekommunikationsdienste mbH & Co. KG auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die G-FIT Gesellschaft für innovative Telekommunikationsdienste mbH & Co. KG hat am 26.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
Für die Terminierungsleistung „G-FIT-B.1“ (PSTN technologiekonform) gemäß beiliegendem Anhang, Anlage 2 Teil I:
Entgelttabelle Leistung Entgelt in €/Minute Peak-Tarif 0,0034 Off-Peak-Tarif 0,0034
Hilfsweise für die Terminierungsleistung „G-FIT-B.1“, (PSTN technologie-konform) gemäß beiliegendem Anhang, Anlage 2 Teil I, das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-18/018 genehmigt wird.
Für die Terminierungsleistung „G-FIT-N-B.1“ (NGN technologiekonform) gemäß beiliegendem Anhang, Anlage 2 Teil II::
Entgelttabelle Leistung Entgelt in €/Minute Peak-Tarif 0,0034 Off-Peak-Tarif 0,0034
Hilfsweise für die Terminierungsleistung „G-FIT-N-B.1“ (NGN technologie-konform) gemäß beiliegendem Anhang, Anlage 2 Teil II, das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-18/018 genehmigt wird.
Für Infrastrukturleistungen in Zusammenhang mit der Terminierungsleistung gemäß beiliegendem Anhang ab dem 01.01.2019:
Entgelttabelle Position Leistung Entgelt 1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte - 1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s 610,62 € 1.2 Jährliches Überlassungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr 1.714,95 € 2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle - 2.1 Jährliches Überlassungsentgelt für den zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr 476,57 €
Hilfsweise die Entgelte für die Infrastrukturleistung in Zusammenhang mit der Terminierungsleistung gemäß beiliegendem Anhang ab dem 01.01.2019 das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-18/021 genehmigt wird.
- Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern 1. und 2 beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir G-FIT nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.
- Die unter 1. und 2. beantragten Entgelte gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen.
Ergänzend zu unserem Entgeltgenehmigungsantrag vom 26.10.2018, beantragen wir, die Genehmigung nach Ziffern I. unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass in Folge von Rechtsschutzverfahren der Telekom Deutschland GmbH dieser mit Wirkung ab dem 01.01.2019 höhere als die im Verfahren BK3c-18-018 und BK3-18-021 genehmigten Entgelte vollziehbar genehmigt werden sollten.
Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3d-18/082
Stand: 02.11.2018