BK3-18-081 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 Satz 1 TKG;

Antrag der BT (Germany) GmbH & Co. oHG auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die BT (Germany) GmbH & Co. oHG hat am 25.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

  1. die Entgelte für Zusammenschaltungsleistungen im Netz der Antragstellerin ab dem 01.01.2019 wie folgt zu genehmigen:

    1. BT-B.1 (PSTN technologiekonform)

      Für die Erbringung von Terminierungsleistungen auf der untersten Netzkopplungsebene gemäß Anlage 2 (Leistungsbeschreibung PSTN-Zusammenschaltung) werden die in dem Verfahren BK3-18/018 für die Leistung Telekom-B.1 beantragten Entgelte in Höhe von 0,0034 €/Minute genehmigt (Peak- und Off Peak-Tarif).

    2. für die Leistung BT-N-B.1 (NGN technologiekonform)

      Für die Terminierung von Verbindungen gemäß Anlage 2 (Leistungsbeschreibung IP-Zusammenschaltung) werden die in dem Verfahren BK3-18/018 von der Telekom Deutschland GmbH für die Leistung Telekom-N-B.1 beantragten Entgelte in Höhe von 0,0034 €/Minute genehmigt (Peak- und Off Peak-Tarif).

    3. für die Leistung BT-B.32 (PSTN technologiekonform)

      Für die Terminierung von Verbindungen auf der untersten Netzkopplungsebene gemäß Anlage 2 (Leistungsbeschreibung PSTN-Zusammenschaltung) werden die in dem Verfahren BK3-18/018 für die Leistung Telekom-B.32 beantragten Entgelte in Höhe von 0,0034 €/Minute genehmigt (Peak- und Off Peak-Tarif).
      Hilfsweise zu 1.a) bis 1.c) wird beantragt, diejenigen Entgelte zu genehmigen, die in dem Verfahren BK3-18/018 genehmigt werden.

  2. Infrastrukturleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung

    Es wird beantragt, die Entgelte für Infrastrukturleistungen der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Terminierung ab dem 01.01.2019 wie folgt zu genehmigen:

    Es werden ab dem 01.01.2019 diejenigen Entgelte genehmigt, die von der Telekom Deutschland GmbH für die entsprechenden Leistungen im Verfahren BK3-18/021 beantragt wurden, nämlich:

    Genehmigte Entgelte
    LeistungEntgelt
    Einmaliges Bereitstellungsentgelt je 2 MBit/s-Intra-Building-Abschnitt 610,62 €
    Jährliches Überlassungsentgelt je 2 MBit/s-Intra-Building-Abschnitt bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr1.374,02 €
    Jährliches Überlassungsentgelt für Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von einem Jahr476,57 €


    Hilfsweise wird beantragt, diejenigen Entgelte zu genehmigen, die für die vorgenannten Leistungen in dem Verfahren BK3-18/021 genehmigt werden.


  3. Anpassung der unter 1. und 2. beantragten Entgelte nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip

    Für den Fall, dass ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für vergleichbare Leistungen höhere Entgelte genehmigt bekommt, wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip ebenfalls diese höheren Entgelte zu genehmigen.


  4. Vorläufige Entgeltgenehmigung

    Für den Fall, dass bis zum 31.12.2018 keine endgültigen Entgeltgenehmigungen ergehen, wird beantragt, die unter 1. und 2. beantragten Entgelte ab dem 01.01.2019 vorläufig zu genehmigen oder die aktuell geltenden Entgeltgenehmigungen für die verfahrensgegenständlichen Leistungen bis zur Vollziehbarkeit jeweils neuer Entgeltgenehmigungen vorläufig zu verlängern.


  5. Widerrufsvorbehalt

    Es wird beantragt, die Genehmigung nach Ziff. 1 bis Ziff. 3 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass infolge von Rechtsschutzverfahren der Telekom Deutschland GmbH dieser mit Wirkung ab dem 01.01.2019 höhere als die in den Verfahren BK3-18/018 und BK3 18/021 genehmigten Entgelte vollziehbar genehmigt werden sollten.

Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

BK3d-18/081

Entscheidung

Stand: 26.10.2018

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