BK3-18-079
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 Satz 1 TKG;
Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der First Communication GmbH sowie für Infrastrukturleistungen
In dem Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der First Communication GmbH hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 28.06.2019 beschlossen:
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Festnetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 Satz 1 TKG rückwirkend ab dem 01.01.2019 wie folgt genehmigt:
Tarif | €/Min |
---|---|
Tarifzone I ab 01.01.2019 | 0,0008 |
Tarifzone I ab 01.01.2020 | 0,0006 |
Tarifzone I ab 01.01.2021 | 0,0005 |
Tarifzone I ab 01.01.2022 | 0,0003 |
Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der eine PSTN-Portierungskennung der Antragstellerin zugewiesen ist und die in den Einzugsbereich des jeweiligen Zusammenschaltungspunktes fällt.
Tarif | €/Min |
---|---|
ab 01.01.2019 | 0,0008 |
ab 01.01.2020 | 0,0006 |
ab 01.01.2021 | 0,0005 |
ab 01.01.2022 | 0,0003 |
Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen im Netz der Antragstellerin.
2. Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden PSTN-Infrastrukturleistungen werden für die Zusammenschaltung am Vermittlungsstellenstandort der Antragstellerin nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 Satz 1 TKG rückwirkend ab dem 01.01.2019 wie folgt genehmigt:
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
---|---|---|
1.1 | Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s | 530,22 € |
1.2 | Überlassung Intra-Building-Abschnitt, jährlich, je ICAs 2 Mbit/s | 460,57 € |
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
---|---|---|
2.1 | Zentraler Zeichengabekanal, jährlich, je ZZK | 118,98 € |
3. Die Genehmigung unter Ziffer 1. ist befristet bis zum 31.12.2022, die Genehmigung unter Ziffer 2. ist befristet bis zum 31.12.2021.
4. Die Entgeltgenehmigung nach Ziffer 1. ergeht mit der Auflage, dass die Antragstellerin Zugangsnachfragern offen legt, welche Portierungskennungen eines Anbieters ohne eigenes Netz direkt in ihrem Netz erreicht werden können.
5. Die Genehmigung unter Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, in dem ein unionsweit einheitliches maximales Festnetzzustellungsentgelt geregelt ist.
6. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK3d-18/079
Stand: 03.07.2019