BK3-18-077
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 Satz 1 TKG;
Antrag der htp GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die htp GmbH hat am 25.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
die folgenden Entgelte ab dem 01.01.2019 wie folgt zu genehmigen:
Für die Terminierungsleistung („htp-B.1“) (PSTN technologieneutral) gemäß Ziffer I. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) :
Entgelttabelle Leistung Entgelt in €/Minute Peak-Tarif 0,0034 Off-Peak-Tarif 0,0034
Hilfsweise für die Terminierungsleistung („htp-B.1“) das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-18/018 genehmigt wird.
Für die Terminierungsleistung htp-N-B.1 (NGN technologiekonform) gemäß Ziffer I. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1a):
Entgelttabelle Leistung Entgelt in €/Minute Peak-Tarif 0,0034 Off-Peak-Tarif 0,0034
Für Infrastrukturleistungen in Zusammenhang mit der Terminierungsleistung gemäß Ziffer II. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) ab dem 01.01.2019:
1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte Position Leistung Entgelt 1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s 610,62 € 1.2 Jährliches Überlassungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr 1.714,95 €
2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle Position Leistung Entgelt 2.1 Jährliches Überlassungsentgelt für den zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr 476,57 €
Hilfsweise die Entgelte für die Infrastrukturleistung in Zusammenhang mit der Terminierungsleistung gemäß Ziffer II. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) ab dem 01.01.2019 das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-18/021 genehmigt wird
- Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern 1. und 2 beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir htp nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.
- Die unter 1. und 2. beantragten Entgelte gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen.
- Die Genehmigung nach Ziffern 1 und 2 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass in Folge von Rechtsschutzverfahren der Telekom Deutschland GmbH dieser mit Wirkung ab dem 01.01.2019 höhere als die im Verfahren BK3c-18-018 und BK3-18-021 genehmigten Entgelte vollziehbar genehmigt werden sollten.
Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3d-18/077
Stand: 26.10.2018