BK3-18-075
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Unitymedia NRW GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
Die Unitymedia NRW GmbH hat am 22.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. Entgelte
ab dem 01.01.2019 für die technologiekonforme Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der Antragstellerin über eine IP-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der die Portierungskennung D120 zugeordnet ist, Entgelte in Höhe des gegenüber der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK3c-18/018 beantragten Entgeltes für die Leistung Telekom B.1 in folgender Höhe zu genehmigen:
Bezeichnung | Peak-Tarif | Off-Peak-Tarif |
---|---|---|
Entgelt | 0,0034 €/Minute | 0,0034 €/Minute |
2. Befristung
die genehmigten Entgelte bis zum gemäß dem im Verfahren BK3c-18/018 gegenüber der Telekom Deutschland GmbH festgelegten Zeitpunkt befristet zu genehmigen;
3. Vorläufige Genehmigung
die beantragten Entgelte für die Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der Antragstellerin nach Ziffer 1 im Wege einer vorläufigen Anordnung gemäß § 130 TKG vorläufig zu genehmigen.
Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3d-18/075
Stand: 23.10.2018