BK3-18-073 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 Satz 1 TKG;

Antrag der Orange Business Germany GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

Die Orange Business Germany GmbH hat am 22.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

1. Die Genehmigung der Entgelte für die Terminierung von Verbindungen in das Netz der Orange (Leistung Orange-B.1, Orange-N-B.1 sowie Leistung Orange-B.32) in der aus Anlage 1 und Anlage 2 ersichtlichen Höhe (symmetrisch zu den seitens der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelten) für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 und für einen Genehmigungszeitraum entsprechend dem der Telekom Deutschland GmbH festzusetzen.

PSTN - Leistung Orange–B.1 - Verbindungen in das Telefonnetz national der Orange aus dem Telefonnetz des Zusammenschaltungspartners
BereichHaupttarif
werktags (Montag - Freitag) 09:00 Uhr - 18:00 Uhr
Nebentarif
werktags 18:00 - 09:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen 00:00 Uhr - 24:00 Uhr
TZ I0,0034 €/Min0,0034 €/Min
NGN (IP) - Leistung Orange–N-B.1 - Verbindungen in das Telefonnetz national der Orange aus dem Telefonnetz des Zusammenschaltungspartners
BereichHaupttarif
werktags (Montag - Freitag) 09:00 Uhr - 18:00 Uhr
Nebentarif
werktags 18:00 - 09:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen 00:00 Uhr - 24:00 Uhr
TZ I0,0034 €/Min0,0034 €/Min
Leistung Orange–B.32 - Verbindungen zum Dienst 032 über das Telefonnetz national der Orange
Haupttarif
werktags (Montag - Freitag) 09:00 Uhr - 18:00 Uhr
Nebentarif
werktags 18:00 - 09:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen 00:00 Uhr - 24:00 Uhr
0,0034 €/Min0,0034 €/Min

2. Für den Fall, dass ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter Ziffer 1. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommt, gleichfalls die Genehmigung dieses höheren Entgelts nach dem Vergleichsmarkts- und Günstigkeitsprinzip.

3. Es wird beantragt, die Entgelte ab dem 01.01.2019 im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgültigen Entscheidung zu genehmigen.

Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

BK3d-18/073

Entscheidung

Stand: 23.10.2018

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