BK3-18-071 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 Satz 1 TKG;

Antrag der Exacor GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die Exacor GmbH hat am 19.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

1. die in Anlage 3 (Preisliste) aufgeführten Entgelte ab dem 01.01.2019 unter Zugrundelegung der in Anlage 4 (Einzugsbereiche) dargestellten Netzstruktur der Antragstellerin technologiekonform zu genehmigen, soweit sie einer Genehmigungspflicht unterliegen.

Peak-Tarif (Tarifzone I): 0,0034 EUR/Minute

Off-peak-Tarif (Tarifzone I): 0,0034 EUR/Minute

2. als vorläufige Sicherungsmaßnahme zur Genehmigung im Rahmen des Entgeltverfahrens im Wege der vorläufigen Anordnung gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG für die Terminierungsleistung ab dem 01.01.2019 die Regulierungsbedürftigkeit für Terminierungsentgelte für den Markt gemäß der beiliegenden Anlage 3 (Preisliste) zu genehmigen, sofern eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vor dem 01.01.2019 ergeht.

3. die Entgelte für die Intrabuilding- und Kollokationsleistungen sowie Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen, ab dem 01.01.2019 gemäß Anlage 9 zu diesem Antrag zu genehmigen.

1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
Position LeistungEntgelt
1.1Einmaliges Bereitstellungsentgelte je Intra-Buiding-Abschnitt 2 MBit/s535,89 €
1.2Jährliches Überlassungsentgelt je Intra-Buiding-Abschnitt 2 MBit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr1.374,02 €
2. Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
Position LeistungEntgelt
2.1Jährliches Überlassungsentgelte für den zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr430,84 €

4. als vorläufige Sicherungsmaßnahme im Wege der vorläufigen Anordnung die Entgelte für die Intrabuilding- und Kollokationsleistungen sowie Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen, ab dem 01.01.2019 gemäß Anlage 9 zu diesem Antrag zu genehmigen, sofern eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vor dem 01.01.2019 ergeht.

5. hilfsweise die Entgelte gem. Ziffern 1.-4. jeweils in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH in demselben Zeitraum genehmigt wird, welcher diesem Antrag zugrunde liegt (Vergleichsmarktprinzip, ab dem 01.01.2019).

6. nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH bewilligte Entgelt zu genehmigen, sofern für einen alternativen Teilnehmernetzbetreiber ein Entgelt genehmigt wird, welches höher liegt, als das Entgelt welches für die Telekom Deutschland genehmigt wurde und sofern diesem höheren Entgelt eine vergleichbare Leistung zugrunde liegt.

Sofern die Beschränkung für erforderlich gehalten wird, ist klarstellend zu ergänzen, dass die Genehmigung gem. Ziffer 2 sich im Wege der vorläufigen Anordnung ausschließlich auf einen netzweiten Einzugsbereich bezieht.

Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

BK3d-18/071

Entscheidung

Stand: 22.10.2018

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