BK3-18-069 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der PfalzKom Gesellschaft für Telekommunikation mbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die PfalzKom Gesellschaft für Telekommunikation mbH hat am 18.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt,

die folgenden Entgelte ab dem 01.01.2019 wie folgt zu genehmigen:

1. Für die Terminierungsleistung („PfalzKom-B.1“) gemäß Ziffer I. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1):

Genehmigte Entgelte
Peak-TarifOff-Peak-Tarif
0,0034 €/Minute0,0034 €/Minute
Hilfsweise beantragt sie für die Terminierungsleistung („PfalzKom-B.1“), das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-18/018 genehmigt wird.

2. Für Zugangsleistungen / Infrastrukturleistungen in Zusammenhang mit der Terminierungsleistung gemäß Ziffer II. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) ab dem 01.01.2019:

1. Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
Position Leistung Entgelt
1.1Einmaliges Bereitstellungsentgelte je Intra-Buiding-Abschnitt 2 MBit/s610,62 €
1.2Jährliches Überlassungsentgelt je Intra-Buiding-Abschnitt 2 MBit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr1.714,95 €
2. Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
Position Leistung Entgelt
2.1Jährliches Überlassungsentgelte für den zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr476,57 €
Hilfsweise beantragen wir die Entgelte für die Infrastrukturleistung in Zusammenhang mit der Terminierungsleistung gemäß Ziffer II. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) ab dem 01.01.2019 das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-18/021 genehmigt wird.

3. Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern 1. und 2 beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir PfalzKom, Gesellschaft für Telekommunikation mbH nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.

4. Die unter 1. und 2. beantragten Entgelte gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen, soweit eine endgültige Entgeltgenehmigung erst nach dem 01.01.2019 ergehen soll.

Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

BK3d-18/069

Entscheidung

Stand: 22.10.2018

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